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Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China - CMS, China

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Kapitel 4. Jo<strong>in</strong>t Venture<br />

Abschnitt 4.2. Stammkapital, Gesamt<strong>in</strong>vestitionssumme, Vertragsgestaltung<br />

bis maximal zur Höhe <strong>der</strong> Differenz zwischen Stammkapital und Gesamt<strong>in</strong>vestitionssumme.<br />

Ohne Registrierung ist die Rückzahlung des Darlehensbetrages und die Überweisung<br />

von Z<strong>in</strong>sen <strong>in</strong>s Ausland nicht möglich.<br />

Bis Ende Juni 2004 war maßgebliche Bezugsgröße <strong>in</strong>soweit <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> offen<br />

stehenden Kredite. Nach Rückzahlung e<strong>in</strong>es Kredits stand <strong>der</strong> entsprechende Betrag also<br />

für e<strong>in</strong>e erneute Kreditaufnahme aus dem Ausland zur Verfügung. Nach e<strong>in</strong>er zum<br />

01.07.2004 <strong>in</strong> Kraft getretenen Neuregelung durch das Circular on Improv<strong>in</strong>g Verification<br />

of Settlement of Foreign Exchange on the Capital Account Items of Foreign Investment<br />

Enterprises and the Adm<strong>in</strong>istration on Foreign Debt Registration steht <strong>der</strong> Gesamtbetrag<br />

<strong>der</strong> Differenz zwischen Gesamt<strong>in</strong>vestitionssumme und Stammkapital nur noch e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges<br />

Mal für mittel- und langfristige Devisenkredite aus dem Ausland zur Verfügung. Weitere<br />

aus dem Ausland aufgenommene Devisenkredite dürfen nur nach entsprechen<strong>der</strong><br />

Erhöhung <strong>der</strong> Gesamt<strong>in</strong>vestitionssumme registriert werden.<br />

Entsprechende Beschränkungen für RMB-Kredite von ch<strong>in</strong>esischen Banken bestehen<br />

nicht. In <strong>der</strong> Praxis orientieren sich jedoch teilweise auch ch<strong>in</strong>esische Banken an dieser<br />

Spanne, da sie als Indiz für die Bonität e<strong>in</strong>es Unternehmens gilt.<br />

Bereits bei <strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> Gesellschaft sollte daher e<strong>in</strong> eventueller Fremdf<strong>in</strong>anzierungsbedarf<br />

berücksichtigt werden.<br />

Die e<strong>in</strong>schlägigen gesetzlichen Bestimmungen sehen e<strong>in</strong>e Kündbarkeit e<strong>in</strong>es Jo<strong>in</strong>t Ventures<br />

nur unter bestimmten Voraussetzungen vor, z. B. bei E<strong>in</strong>tritt schwerer Verluste o<strong>der</strong><br />

Unmöglichkeit <strong>der</strong> Fortsetzung <strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>in</strong>folge von Vertragsverstößen <strong>der</strong><br />

Gesellschafter. Viele Jo<strong>in</strong>t-Venture-Verträge belassen es bei diesen allgeme<strong>in</strong>en Formulierungen.<br />

E<strong>in</strong>e vorzeitige Beendigung erfor<strong>der</strong>t auch bei Kündigung e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>stimmigen<br />

Beschluss des Board of Directors und die Genehmigung <strong>der</strong> ursprünglichen Genehmigungsbehörde.<br />

Es empfiehlt sich, eventuelle Kündigungsgründe, z. B. das Erreichen bestimmter Verlustgrenzen,<br />

bereits im Jo<strong>in</strong>t-Venture-Vertrag detailliert zu regeln. Darüber h<strong>in</strong>aus sollten im<br />

Jo<strong>in</strong>t-Venture-Vertrag auch diejenigen Fälle konkretisiert werden, <strong>in</strong> denen die Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Board of Directors zur Auflösung des Jo<strong>in</strong>t Ventures als erteilt<br />

gilt. E<strong>in</strong>e entsprechende Regelung kann ggf. zeitraubende Gerichts- o<strong>der</strong> Schiedsverfahren<br />

ersparen, wenn sich die von e<strong>in</strong>em Gesellschafter ernannten Mitglie<strong>der</strong> des Board of<br />

Directors weigern, ihre Zustimmung zur Auflösung e<strong>in</strong>es Jo<strong>in</strong>t Ventures zu erteilen.<br />

Äußerst wichtig für den Betrieb <strong>der</strong> Gesellschaft ist auch die genaue Def<strong>in</strong>ition des Unternehmensgegenstandes.<br />

Nach ch<strong>in</strong>esischem Recht darf e<strong>in</strong> Unternehmen nur diejenigen<br />

Aktivitäten entfalten, die ausdrücklich im Unternehmensgegenstand aufgeführt s<strong>in</strong>d.<br />

Der Unternehmensgegenstand ergibt sich aus <strong>der</strong> Geschäftslizenz. So dürfen z. B. Produktionsunternehmen<br />

mit ausländischer Kapitalbeteiligung nur selbst hergestellte Produkte<br />

vertreiben, es sei denn <strong>der</strong> Handel mit an<strong>der</strong>en Produkten wurde ausdrücklich <strong>in</strong><br />

den Unternehmensgegenstand mit aufgenommen. E<strong>in</strong> Consult<strong>in</strong>g-Unternehmen darf nur<br />

Glück 18

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