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Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China - CMS, China

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Kapitel 4. Jo<strong>in</strong>t Venture<br />

Abschnitt 4.1. Arten<br />

dieses Komitee den Board of Directors. Das geme<strong>in</strong>same Verwaltungskomitee<br />

muss aus m<strong>in</strong>destens drei und maximal 13 Mitglie<strong>der</strong>n bestehen.<br />

−→ In <strong>der</strong> Praxis s<strong>in</strong>d Cooperative Jo<strong>in</strong>t Venture ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />

sehr selten. Folge <strong>der</strong> fehlenden Rechtspersönlichkeit ist, dass die Gesellschafter<br />

für alle Verpflichtungen des Cooperative Jo<strong>in</strong>t Ventures haften. Dieser Nachteil<br />

führt dazu, dass <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel auch für Cooperative Jo<strong>in</strong>t-Venture-Unternehmen<br />

die Rechtsform e<strong>in</strong>er Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt wird.<br />

−→ An<strong>der</strong>s als beim Equity Jo<strong>in</strong>t Venture muss die Gew<strong>in</strong>n- und Verlustbeteiligung<br />

beim Cooperative Jo<strong>in</strong>t Venture nicht zw<strong>in</strong>gend die Geschäftsanteile wi<strong>der</strong>spiegeln.<br />

An<strong>der</strong>weitige vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen s<strong>in</strong>d zulässig. Allerd<strong>in</strong>gs werden<br />

Abweichungen <strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>n- und Verlustbeteiligung von den Geschäftsanteilen<br />

von den ch<strong>in</strong>esischen Behörden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis nur zugunsten des ch<strong>in</strong>esischen<br />

Gesellschafters genehmigt. Entsprechendes gilt für die Beteiligung an<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung. De facto kann die Stellung des ch<strong>in</strong>esischen Partners<br />

damit fast <strong>der</strong>jenigen e<strong>in</strong>es stillen Gesellschafters angeglichen werden. Zu beachten<br />

ist jedoch, dass <strong>der</strong> E<strong>in</strong>fluss des ch<strong>in</strong>esischen Partners <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Auch dann, wenn <strong>der</strong> ch<strong>in</strong>esische<br />

Partner ke<strong>in</strong>e Geschäftsanteile hält, son<strong>der</strong>n nur Kooperationsbed<strong>in</strong>gungen<br />

e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt, bestehen die Genehmigungsbehörden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel darauf, dass er zum<strong>in</strong>dest<br />

e<strong>in</strong> Mitglied des Board of Directors bzw. Verwaltungskomitees benennt.<br />

Ebenso wie beim Equity Jo<strong>in</strong>t Venture unterliegen auch beim Cooperative Jo<strong>in</strong>t-<br />

Venture-Unternehmen bestimmte Angelegenheiten zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>stimmigen<br />

Beschluss aller bei <strong>der</strong> entsprechenden Sitzung anwesenden Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Board of Directors o<strong>der</strong> Verwaltungskomitees. Dabei handelt es sich um Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Satzung, Än<strong>der</strong>ung und Übertragung des Stammkapitals, Auflösung<br />

des Jo<strong>in</strong>t Ventures sowie Fusion und Spaltung des Jo<strong>in</strong>t Ventures.<br />

−→ Bei e<strong>in</strong>em Cooperative Jo<strong>in</strong>t Venture kann auch e<strong>in</strong>e beschleunigte Investitionsrückführung<br />

vere<strong>in</strong>bart werden, wenn vorgesehen ist, dass das verbleibende Anlagevermögen<br />

nach Beendigung des Jo<strong>in</strong>t Ventures <strong>in</strong> das Eigentum des ch<strong>in</strong>esischen<br />

Partners übergeht. Voraussetzung für die tatsächliche Investitionsrückführung<br />

während <strong>der</strong> Laufzeit des Jo<strong>in</strong>t Ventures s<strong>in</strong>d ferner Genehmigungen<br />

<strong>der</strong> ursprünglichen Genehmigungsbehörde und <strong>der</strong> zuständigen Steuerbehörde<br />

sowie <strong>der</strong> vollständige Ausgleich aller Verluste des Unternehmens.<br />

−→ Nach den gesetzlichen Bestimmungen unterliegt die Laufzeit e<strong>in</strong>es Cooperative<br />

Jo<strong>in</strong>t Venture <strong>der</strong> vertraglichen Vere<strong>in</strong>barung <strong>der</strong> Gesellschafter.<br />

−→ In <strong>der</strong> Praxis führen die oben genannten Charakteristika dazu, dass die Investitionsform<br />

des Cooperative Jo<strong>in</strong>t Ventures oft für E<strong>in</strong>zelprojekte verwendet wird,<br />

bei denen lediglich e<strong>in</strong> kurzfristiges Engagement geplant ist und Wert auf e<strong>in</strong>e<br />

beschleunigte Investitionsrückführung gelegt wird. In den letzten Jahren hat sich<br />

das Cooperative Jo<strong>in</strong>t Venture wegen <strong>der</strong> Möglichkeit, die E<strong>in</strong>flussnahme des ch<strong>in</strong>esischen<br />

Gesellschafters auf die Geschäftsführung zu beschränken, ferner als<br />

Rechtsform für Projekte <strong>in</strong> Industriebereichen etabliert, <strong>in</strong> denen die Errichtung<br />

Glück 16

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