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Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China - CMS, China

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Kapitel 4. Jo<strong>in</strong>t Venture<br />

Abschnitt 4.1. Arten<br />

4.1. Arten<br />

Jo<strong>in</strong>t-Venture-Unternehmen können entwe<strong>der</strong> als Equity Jo<strong>in</strong>t Venture o<strong>der</strong> als Cooperative<br />

Jo<strong>in</strong>t Venture errichtet werden.<br />

In beiden Fällen unterliegen <strong>der</strong> Gründungsprozess sowie <strong>der</strong> Jo<strong>in</strong>t-Venture-Vertrag und<br />

die Satzung zw<strong>in</strong>gend ch<strong>in</strong>esischem Recht.<br />

(a) Rechtsgrundlage für e<strong>in</strong> Equity Jo<strong>in</strong>t Venture s<strong>in</strong>d das PRC Law on S<strong>in</strong>o-foreign Jo<strong>in</strong>t<br />

Equity Enterprises und die Regulations for the Implementation of the PRC Law on<br />

S<strong>in</strong>o-foreign Jo<strong>in</strong>t Equity Enterprises. E<strong>in</strong> Equity Jo<strong>in</strong>t Venture muss als Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung errichtet werden. Der Geschäftsanteil des ausländischen<br />

Investors sollte m<strong>in</strong>destens 25 % betragen. Es s<strong>in</strong>d auch ger<strong>in</strong>gere Geschäftsanteile<br />

möglich. Allerd<strong>in</strong>gs hat das Jo<strong>in</strong>t Venture dann nicht den Status e<strong>in</strong>es Unternehmens<br />

mit ausländischer Kapitalbeteiligung und damit auch nicht Zugang zu Vergünstigungen,<br />

die für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung gewährt werden.<br />

−→ Die ch<strong>in</strong>esischen Vertragspartner müssen Unternehmen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Wirtschaftse<strong>in</strong>heiten<br />

se<strong>in</strong>. Jo<strong>in</strong>t-Venture-Unternehmen mit ch<strong>in</strong>esischen E<strong>in</strong>zelpersonen s<strong>in</strong>d<br />

seit kurzer Zeit ebenfalls zulässig, allerd<strong>in</strong>gs nur auf Versuchsbasis und nur <strong>in</strong><br />

Shanghai. Rechtsgrundlage ist e<strong>in</strong>e lokale Verordnung <strong>der</strong> Shanghai Adm<strong>in</strong>istration<br />

for Industry and Commerce vom 16. Februar 2011. Diese Verordnung gibt<br />

<strong>der</strong> Shanghai Adm<strong>in</strong>istration of Industry and Commerce nunmehr die Möglichkeit,<br />

e<strong>in</strong>e Bus<strong>in</strong>ess License für e<strong>in</strong> Jo<strong>in</strong>t Venture zu erteilen, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> ch<strong>in</strong>esische<br />

Partner ke<strong>in</strong>e juristische, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e natürliche Person, ist.<br />

−→ Die Kapitale<strong>in</strong>lage <strong>der</strong> Gesellschafter kann als Bar- o<strong>der</strong> Sache<strong>in</strong>lage erfolgen.<br />

Als Sache<strong>in</strong>lage können Masch<strong>in</strong>en und Anlagen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Materialien, Landnutzungsrechte<br />

und immaterielle Vermögenswerte wie Technologie, Know-how<br />

etc. e<strong>in</strong>gebracht werden. Die ch<strong>in</strong>esischen Gesellschafter br<strong>in</strong>gen häufig Landnutzungsrechte<br />

e<strong>in</strong>. In diesem Zusammenhang sollten ausländische Investoren<br />

darauf achten, dass die Eigentümerstellung des ch<strong>in</strong>esischen Partners ausreichend<br />

geklärt und durch entsprechende Dokumente nachgewiesen ist und dass<br />

es sich bei den Landnutzungsrechten um e<strong>in</strong> so genanntes Granted Landnutzungsrecht<br />

handelt.<br />

−→ Das PRC Company Law bestimmt, dass m<strong>in</strong>destens 30% des Stammkapitals<br />

<strong>in</strong> bar e<strong>in</strong>gebracht werden muss. Dies bedeutet, dass Sache<strong>in</strong>lagen <strong>in</strong>klusive<br />

gewerblicher Schutzrechte, Landnutzungsrechte und an<strong>der</strong>er nichtmonetärer Assets<br />

70% des Stammkapitals nicht übersteigen dürfen.<br />

−→ Oberstes Geschäftsführungsorgan e<strong>in</strong>es Equity Jo<strong>in</strong>t Ventures ist das Board<br />

of Directors. Das Board of Directors muss m<strong>in</strong>destens drei und darf maximal<br />

13 Mitglie<strong>der</strong> haben. Die Sitzverteilung im Board of Directors erfolgt durch Vere<strong>in</strong>barung<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter und unter Berücksichtigung ihrer Geschäftsanteile.<br />

Die Entscheidungsf<strong>in</strong>dung im Board of Directors kann grundsätzlich mit e<strong>in</strong>facher<br />

Mehrheit erfolgen. E<strong>in</strong>e Reihe grundlegen<strong>der</strong> Angelegenheiten, wie z. B.<br />

Glück 14

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