Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China - CMS, China
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Kapitel 2. Ausländische Investitionen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a - Grundsätze<br />
Abschnitt 2.4. Zusammenfassung<br />
Die Gründung e<strong>in</strong>er Filiale, d.h. e<strong>in</strong>er Branch, durch e<strong>in</strong>e ausländische Gesellschaft ist<br />
nur im Bereich von F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stituten und Versicherungen detailliert gesetzlich geregelt.<br />
Für an<strong>der</strong>e Industriebereiche regelt das PRC Company Law nur, dass die Gründung von<br />
Filialen durch ausländische Unternehmen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zulässig ist und <strong>der</strong> Genehmigung<br />
und Registrierung durch die zuständigen ch<strong>in</strong>esischen Behörden bedarf. E<strong>in</strong>zelheiten<br />
des Genehmigungsverfahrens sollen vom Staatsrat separat geregelt werden. Dies ist bisher<br />
noch nicht erfolgt. E<strong>in</strong>e ch<strong>in</strong>esische Filiale ist ke<strong>in</strong>e selbstständige juristische Person.<br />
Nach dem PRC Company Law haftet die Muttergesellschaft voll für alle Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />
<strong>der</strong> Filiale. Gegenüber e<strong>in</strong>er GmbH stellt dies e<strong>in</strong>en wesentlichen Nachteil dar. Ferner<br />
fehlen wie oben erwähnt konkrete Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren für<br />
die Errichtung von Filialen durch ausländische Unternehmen.<br />
In <strong>der</strong> Praxis führt dies zu e<strong>in</strong>em erhöhten Abstimmungsbedarf mit den ch<strong>in</strong>esischen Behörden.<br />
Außerhalb des Banken- und Versicherungsbereichs spielen Filialen daher ke<strong>in</strong>e<br />
Rolle.<br />
2.4. Zusammenfassung<br />
Ausländische Investitionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> VR Ch<strong>in</strong>a unterliegen e<strong>in</strong>em Genehmigungs- und Registrierungsvorbehalt.<br />
Direkt<strong>in</strong>vestitionen werden <strong>in</strong> verschiedene Kategorien e<strong>in</strong>geteilt.<br />
Bei <strong>der</strong> Formulierung des Unternehmensgegenstandes des Unternehmens mit ausländischer<br />
Kapitalbeteiligung sollte erstrebt werden, dass das Projekt <strong>in</strong> die geför<strong>der</strong>te Kategorie<br />
fällt. Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel als<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet.<br />
Glück 6