VAEB - Aktuell
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Eine Übersicht über<br />
Leistungen und<br />
Beiträge<br />
<strong>VAEB</strong> - <strong>Aktuell</strong><br />
2013<br />
(Stand 1. Jänner 2013)
Sehr geehrte Leserin!<br />
Sehr geehrter Leser!<br />
Im Sinne des „Health in All Policies“-Ansatzes erfolgte in Österreich die<br />
Entwicklung der Rahmen-Gesundheitsziele auf breitester Basis. Beginnend<br />
mit der 1. Bundesgesundheitskonferenz , wurden die Ziele unter<br />
aktiver Beteiligung von mehr als dreißig unterschiedlichen Institutionen<br />
bundesweit erarbeitet. Die zehn definierten Rahmen-Gesundheitsziele<br />
sind ein wichtiger erster Schritt in Österreich in Richtung einer gemeinsamen<br />
Strategie „Gesundheit für alle“. Die zehn Rahmen-Gesundheitsziele<br />
sollen für die nächsten zwanzig Jahre gültig sein.<br />
Erklärtes gemeinsames Ziel ist die Verbesserung der Gesundheit<br />
aller in Österreich lebenden Menschen, unabhängig von Bildungsstatus,<br />
Einkommenssituation oder Lebensumständen.<br />
Die <strong>VAEB</strong> hat im Einklang mit diesen österreichischen Gesundheitszielen<br />
richtungweisende Gesundheitsziele für die Berufsgruppen Eisenbahner<br />
und Bergarbeiter gestaltet und beschlossen ihre Gesundheitspolitik<br />
in Richtung einer an Gesundheitszielen und Ergebnissen orientierten<br />
Gesundheitsversorgung für ihrer Versicherten auszurichten.<br />
Die Gesundheitsziele der <strong>VAEB</strong> beruhen auf den Grundsätzen der Gesundheitsförderung,<br />
das heißt, sie zielen in allen Bereichen auf die Nutzung<br />
vorhandener Ressourcen, auf die Stärkung und Ermutigung einzelner<br />
Personen und Gruppen sowie auf Nachhaltigkeit ab. Weiters sollen<br />
zur Zielereichung ausschließlich wissensbasierte und effektive Maßnahmen<br />
umgesetzt werden<br />
Im Besonderen beruhen die definierten Gesundheitsziele auf folgenden<br />
Grundsätzen:<br />
l Gesundes Leben mit gestalten,<br />
l Gleiche Chancen für Gesundheit ermöglichen,<br />
l Gesundheitsförderndes Gesundheitssystem gestalten,<br />
Die Erreichung dieser Ziele soll dazu führen die Lebenserwartung zu<br />
verbessern, Krankheits- und Behinderungslast zu verringern oder Un-
gleichheiten im Gesundheitsstatus verschiedener sozialer Schichten zu<br />
reduzieren.<br />
Es geht uns darum, die Gesundheit der Eisenbahner und Bergarbeiter<br />
zu erhalten und nicht erst auf das Kranksein zu reagieren. So kann<br />
nicht nur die Gesundheit unserer Versicherten verbessert, sondern auch<br />
eine Entlastung des Gesundheitsversorgungssystems bewirkt werden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Der Obmann: Der leitende Angestellte:<br />
Gottfried Winkler Prof. DI Kurt Völkl
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Allgemeines<br />
Die <strong>VAEB</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
Organe der <strong>VAEB</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
Krankenversicherung Abteilung A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
Krankenversicherung Abteilung B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />
Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
Selbstversicherung in der Krankenversicherung<br />
gemäß § 16 ASVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
gemäß § 19a ASVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />
Krankenversicherungsbeitrag für Auslandspensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
Krankenversicherung<br />
Anspruchsberechtigte Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
Besondere Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
SchülerInnen und Studentinnen/Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
Früherkennung von Krankheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
Jugendlichenuntersuchungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
Allgemeine Vorsorge(Gesunden)untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
Berufsorientierte Gesundenuntersuchung (BOGU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
Zeckenimpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />
Ärztliche Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Vertragsärztliche Hilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Ärztliche Hilfe durch Wahlärztinnen/Wahlärzte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Behandlungsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
Kosteninformation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
Psychotherapie durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
Der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Behandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
Klinische Psychologinnen/Psychologen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
5
6<br />
Nichtärztliche Psychtherapeutinnen/Psychotherapeuten . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
Zahnärztliche Hilfe (Zahnbehandlung und Zahnersatz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Zahnbehandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
Mundhygiene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
Zahnersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />
Behandlungsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
Medikamente (Heilmittel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Rezeptgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Privatrezepte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Pilotprojekt kostengünstige Medikamente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />
Heilbehelfe und Hilfsmittel (Begriffe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Ärztliche Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Wahlärztliche Verordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
Höchstbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />
Kostenbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />
Befreiung von der Kostenbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />
Befreiung von der Rezeptgebühr, Behandlungsbeiträgen bei<br />
ärztlicher (zahnärztlicher) Behandlung, Kostenbeteiligung bei Heilbehelfen<br />
und Hilfsmitteln wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />
ohne Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />
auf Antrag bei der <strong>VAEB</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />
medizinische Maßnahmen der Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
medizinische Hauskrankenpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
Spitalspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />
Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />
Spitalskostenbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48<br />
Sonderklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Aufenthalte in privaten Krankenanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
operative Behandlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Kostenzuschüsse für Aufenthalte in höheren<br />
Gebührenklassen (Sonderklassen) oder Gebührenklassen<br />
mit freier Ärztinnen-/Arztwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Physiotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />
Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
Bezugsberechtigung, Inanspruchnahme und Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
Höhe des Krankengeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />
Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />
Sachleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />
Wochengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />
Hebammenbegleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
Kinderbetreuungsgeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />
Erweiterte Heilbehandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />
Kostenzuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />
Zuzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66<br />
Befreiung von Zuzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66<br />
Eigene Einrichtungen der <strong>VAEB</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />
Reise-, Fahrt- und Transportkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69<br />
Bewilligungspflichtige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71<br />
Krankenversicherungsschutz im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />
Familienhospizkarenz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz BMSVG. . . . . . . . 75<br />
Unfallversicherung<br />
Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />
Arbeitsunfall, Berufskrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />
Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />
Unfallheilbehandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />
Rehabilitation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />
Renten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />
Pensionsversicherung<br />
Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />
Antragsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />
Pensionshöhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82<br />
Freiwillige Versicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82<br />
7
8<br />
Pflegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />
<strong>VAEB</strong>-eigene Einrichtungen<br />
Gesundheitseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86<br />
Zahnambulatorien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />
Physikoambulatorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />
Service- und Beratungsstellen der <strong>VAEB</strong><br />
Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89<br />
Gesundheitseinrichtungen und Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92<br />
Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />
Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />
Chefärztlicher Dienst. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94<br />
GBZ und Außenstelle Eisenerz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94<br />
Gesundheitsberatung und Prävention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />
Case Management . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Allgemeines<br />
Die <strong>VAEB</strong><br />
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: <strong>VAEB</strong>) ist<br />
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sie wird in Form der Selbstverwaltung geführt.<br />
Selbstverwaltung<br />
- bedeutet, dass der Staat bestimmte ihm obliegende Verwaltungsaufgaben<br />
jenen Personengruppen überträgt, die daran ein unmittelbares Interesse<br />
haben.<br />
Aus den Vertreterinnen/Vertretern dieser Personengruppen sind Verwaltungskörper zu<br />
bilden, denen die weisungsfreie Durchführung der Sozialversicherung obliegt. Die gesetzlichen<br />
Interessensvertretungen entsenden in die Verwaltungsorgane der Anstalt<br />
sogenannte VersicherungsvertreterInnen. Durch das Institut der Selbstverwaltung ist<br />
sichergestellt, dass die Anliegen der Versicherten entsprechend berücksichtigt werden.<br />
Die VersicherungsvertreterInnen haben in den Verwaltungsorganen der <strong>VAEB</strong> Sitz und<br />
Stimme.<br />
Organe der <strong>VAEB</strong> sind:<br />
l Generalversammlung, der die Beschlussfassung über den<br />
Jahres voranschlag, den Rechnungsabschluss, die Entlastung<br />
des Vorstandes, die Satzung und deren Änderung, die Zu -<br />
weisung von Mitteln an die Unterstützungsfonds sowie die Zahl<br />
der Mitglieder des Beirates und deren Bestellung für die Amtsdauer<br />
obliegt;<br />
l Vorstand als geschäftsführendes Organ, aus dessen Mitte der<br />
Obmann und StellvertreterInnen gewählt werden;<br />
l Kontrollversammlung als überwachendes Organ.<br />
Der Beirat ist ein Gremium, das sich aus Vertreterinnen/Vertretern der Pensionistinnen/Pensionisten<br />
bzw. UnfallrentnerInnen, der aktiven DienstnehmerInnen und deren<br />
DienstgeberInnen sowie Bezieherinnen/Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz<br />
(BPGG) zusammensetzt.<br />
Der Beirat hat die Aufgabe, Kontakte zu den Versicherten herzustellen und ihre Anliegen<br />
an die <strong>VAEB</strong> weiterzuleiten (Versichertennähe).<br />
11
12<br />
Der Wirkungsbereich der <strong>VAEB</strong> erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Um<br />
eine versichertennahe Betreuung sicherzustellen, hat die <strong>VAEB</strong> 6 Gesundheits- und<br />
Betreuungszentren sowie die Außenstelle Eisenerz errichtet.<br />
Die <strong>VAEB</strong> ist Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung (für Eisenbahnbedienstete)<br />
und der Pensionsversicherung .<br />
Eine Besonderheit der <strong>VAEB</strong> ist die Durchführung der Krankenversicherung nach<br />
zwei verschiedenen Gesetzen.<br />
In der Abteilung A sind versichert:<br />
- Angestellte der ÖBB,<br />
- Privatbahnbedienstete,<br />
- Bedienstete der Schlaf- und Speisewagenbetriebe,<br />
- DienstnehmerInnen in knappschaftlichen Betrieben,<br />
- BezieherInnen einer ASVG-Pension,<br />
- Lehrlinge,<br />
- BezieherInnen des Kinderbetreuungsgeldes und<br />
- bestimmte Personen, die eine Leistung nach dem Arbeitslosengeldgesetz<br />
beziehen<br />
In der Abteilung B sind versichert:<br />
- Beamtinnen/Beamte der ÖBB,<br />
- diesen gleichgestellte Personen und<br />
- Personen, die von der ÖBB-Shared Service Center GmbH<br />
einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss erhalten.<br />
Die <strong>VAEB</strong> ist zuständiger Träger der Unfallversicherung für alle DienstnehmerInnen<br />
bei Eisenbahnunternehmungen, für welche sie zur Durchführung der Krankenversicherung<br />
sachlich zuständig ist oder wäre, ferner für die VersicherungsvertreterInnen in<br />
den Verwaltungskörpern der <strong>VAEB</strong> und die Mitglieder des Beirates (für DienstnehmerInnen<br />
von Bergbaubetrieben ist die AUVA in der Unfallversicherung zuständig).<br />
In der Pensionsversicherung ist die <strong>VAEB</strong> sowohl für ArbeiterInnen als auch für Angestellte<br />
zuständig.<br />
Die <strong>VAEB</strong> verfügt über eine Reihe von eigenen Einrichtungen, wie vier Gesundheitseinrichtungen,<br />
elf Zahn-, und drei Physikoambulatorien um Leistungen der Präventivmedizin,<br />
der Rehabilitation, der Kur- und Erholungsfürsorge sowie der Krankenbehandlung<br />
zu erbringen.
BEITRÄGE<br />
Die Beiträge der Versicherten und der DienstgeberInnen sind das Fundament für die<br />
Finanzierung der Leistungen der Sozialversicherung. Die Beiträge werden aufgrund<br />
des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes in einem bestimmten Beitragszeitraum (Kalendermonat)<br />
bemessen. Beitragsfrei sind z.B. Aufwandsentschädigungen, Familienbeihilfen,<br />
Jubiläumsgeschenke, freiwillige soziale Zuwendungen der Dienstgeberin/<br />
des Dienstgebers.<br />
Die Beiträge sind ein Hundertsatz der Beitragsgrundlage. Durch Multiplikation der Beitragsgrundlage<br />
mit dem Beitragssatz ergibt sich der jeweilige Beitrag.<br />
Der Arbeitsverdienst ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Höchstbeitragsgrundlage)<br />
beitragspflichtig.<br />
Krankenversicherung<br />
ABTEILUNG “A”<br />
Beitragssätze:<br />
7,65 % für ArbeiterInnen und Angestellte, für die das EFZG gilt<br />
7,65 % für sonstige Angestellte, die nicht dem EFZG unterliegen<br />
5,10 % Für BezieherInnen einer Pension nach dem ASVG<br />
3,4 % für mitversicherte kinderlose EhepartnerInnen /eingetragene<br />
PartnerInnen<br />
(von der allgemeinen Beitragsgrundlage der/des Versicherten)<br />
7,65 % Vorstandsmitglieder einer AG<br />
Höchstbeitragsgrundlage 2013:<br />
täglich € 148.monatlich<br />
€ 4.440.für<br />
Sonderzahlungen € 8.880.-<br />
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt<br />
durchschnittlich täglich € 29,70<br />
insgesamt jedoch höchstens monatlich € 386,80<br />
13
14<br />
Personen, die wegen einer geringfügigen Beschäftigung von der Vollversicherung<br />
(Grenzbetrag, Wert 2013: € 386,80) ausgenommen sind, können sich, solange sie<br />
ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung<br />
selbst versichern. Der monatliche Beitrag beträgt € 54,59 (Wert 2013).<br />
ABTEILUNG “B”<br />
Aktive<br />
Beitragssatz 9,05 % 4,75 % DienstnehmerInnenanteil<br />
4,3 % DienstgeberInnenanteil<br />
Ruhe/VersorgungsgenussbezieherInnen<br />
Beitragssatz 9,20 % 4,9 % DienstnehmerInnenanteil<br />
4,3 % DienstgeberInnenanteil<br />
Höchstbeitragsgrundlage 2013:<br />
monatlich € 4.440.für<br />
Sonderzahlungen € 8.880.-
Pensionsversicherung<br />
(nur für ASVG pensionsversicherte DienstnehmerInnen)<br />
Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenzen sind gleich wie in der Krankenversicherung,<br />
Abteilung A.<br />
Beitragssatz: 22,8 % 10,25 % DienstnehmerInnenanteil<br />
12,55 % DienstgeberInnenanteil<br />
18,05 % DienstgeberInnenanteil in der<br />
knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
Mindestbeitrag 2013:<br />
monatlich € 39,65 (DienstnehmerInnenanteil)<br />
monatlich € 48,54 (DienstgeberInnenanteill)<br />
Höchstbeitrag 2013:<br />
monatlich € 455,10 (DienstnehmerInnenanteil)<br />
monatlich € 557,22 (DienstgeberInnenanteil)<br />
Der Pensionsbeitrag der Beamtinnen/Beamten der ÖBB ergibt sich aus dienstrechtlichen<br />
Bestimmungen für ÖBB-Bedienstete.<br />
Unfallversicherung<br />
Der Beitrag zur Unfallversicherung wird zur Gänze von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber<br />
getragen.<br />
15
16<br />
SELBSTVERSICHERUNG IN DER<br />
KRANKENVERSICHERUNG gemäß § 16 ASVG<br />
Wer aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />
ausscheidet (z.B. Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Pensionierung) kann bei<br />
der <strong>VAEB</strong> - wenn die <strong>VAEB</strong> der letzte zuständige Krankenversicherungsträger war -<br />
einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung stellen.<br />
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung kostet monatlich € 374,61, wobei<br />
eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Antrag<br />
möglich ist.<br />
Selbstversicherte haben keinen Anspruch auf Barleistungen wie Krankengeld oder<br />
Wochengeld. Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Spital, Medikamente, Zahnbehandlung,<br />
Zahnersatz etc.) erhalten sie und ihre Angehörigen (als Angehörige von Selbstversicherten<br />
nach § 16 ASVG gelten die Ehegattin/der Ehegatte oder die/der eingetragene<br />
PartnerIn und die Kinder) bei Nichterfüllung der Vorversicherungszeit erst nach<br />
einer Wartezeit von 6 Monaten. Für Studentinnen/Studenten besteht die Möglichkeit<br />
einer begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung.<br />
Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.vaeb.at unter:<br />
Leistungen - Freiwillige Versicherungen<br />
SELBSTVERSICHERUNG bei geringfügiger<br />
Beschäftigung gemäß § 19a ASVG<br />
1. Voraussetzung für die Anmeldung zur Selbstversicherung in der Kranken-<br />
und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG<br />
DienstnehmerInnen (freie DienstnehmerInnen), die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnis(sen)<br />
tätig sind, können der Selbstversicherung nach § 19a ASVG beitreten,<br />
wenn Ihnen von einer/einem oder mehreren Dienstgeberinnen/Dienstgebern in<br />
Summe ein Entgelt gebührt, welches die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze nicht<br />
übersteigt, so lange sie Ihren Wohnsitz im Inland haben.<br />
2. Ausschlussgründe<br />
Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen, wenn sie<br />
l eine Eigenpension beziehen (z.B. Alterspension),<br />
l bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder<br />
Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.B. Beamtin/Beamter, Bäuerin/Bauer,<br />
Gewerbetreibende(r)),
l einer gesetzlichen beruflichen Vertretung angehören (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Apothekerinnen/Apotheker,<br />
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänderinnen/<br />
Wirtschaftstreuhänder),<br />
l Grenzgänger(innen) sind.<br />
3. Antrag auf Selbstversicherung<br />
Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei der<br />
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />
zu stellen.<br />
4. Umfang der Versicherung<br />
Durch den Abschluss der Selbstversicherung nach § 19a ASVG erwirbt man<br />
grundsätzlich einen Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus der gesetzlichen<br />
Kranken- und Pensionsversicherung.<br />
5. Beginn der Versicherung § 19a ASVG<br />
Bei erstmaliger Inanspruchnahme beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag des Beginnes<br />
der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen 6 Wochen nach diesem<br />
Zeitpunkt gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag. Wenn die<br />
vorangegangene Selbstversicherung aufgrund der Beendigungstatbestände der<br />
Punkte 6 II. oder III. geendet hat, kann ein neuerlicher Antrag erst wieder nach Ablauf<br />
von drei Kalendermonaten gestellt werden.<br />
6. Ende der Versicherung § 19a Abs. 3 ASVG<br />
Die Selbstversicherung endet:<br />
I. mit dem Wegfall der Voraussetzungen;<br />
II. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Austritt erklärt wird;<br />
III.wenn der fällige Beitrag nicht binnen 2 Monaten nach dem Ablauf des Monates, für<br />
den er gelten soll, bezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt<br />
ein Beitrag entrichtet worden ist.<br />
7. Beiträge<br />
l Beitragsgrundlage:<br />
Als monatliche Beitragsgrundlage (keine Aliquotierung) gilt der Beitrag der jeweils<br />
in Geltung stehenden Geringfügigkeitsgrenze. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze<br />
für das Kalenderjahr 2013 beträgt € 386,80. Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt<br />
der jährlichen Anpassung.<br />
l Monatlicher Beitrag:<br />
Der monatliche Beitrag beträgt € 54,59. Die Beitragspflicht besteht für die gesamte<br />
Dauer der Selbstversicherung (auch während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld).<br />
17
18<br />
l Zugehörigkeit in der Pensionsversicherung:<br />
Die Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in<br />
dem zuletzt eine Pflichtversicherung bestand. Bestand bisher keine Pflichtversicherung<br />
in der Pensionsversicherung, so sind sie der Pensionsversicherung der Arbeiter<br />
zugehörig.<br />
8. Krankengeld - Wochengeld<br />
Das Kranken- sowie das Wochengeld sind Fixbeträge.<br />
Krankengeld: täglich € 4,63<br />
Wochengeld: täglich € 8,45.<br />
9. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge<br />
Die Beiträge sind am Ende des Kalendermonates fällig und unaufgefordert jeweils bis<br />
zum 15. des Folgemonates zu bezahlen.<br />
Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.vaeb.at unter:<br />
Leistungen - Freiwillige Versicherungen<br />
KRANKENVERSICHERUNGSBEITRAG<br />
FÜR AUSLANDSPENSIONEN<br />
Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme<br />
der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) sind auch von Pensionen und Altersrenten aus<br />
dem Ausland (EU-Raum und Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen<br />
geschlossen hat sowie auch die Schweiz) Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen.<br />
Diese Regelung führt endlich zu einer Gleichstellung von ausländischen mit österreichischen<br />
Pensionseinkünften, da bisher keine Beiträge von Pensionsleistungen aus<br />
dem Ausland gezahlt werden mussten.<br />
Um den Aufwand für die betroffenen Pensionisten so gering wie möglich zu halten,<br />
werden die Krankenversicherungsbeiträge für die Auslandspensionen von der österreichischen<br />
Pension einbehalten.<br />
Nur wenn der Krankenversicherungsbeitrag für die Auslandspension höher ist als die<br />
österreichische Pension (d.h. es liegt eine hohe Pension oder Altersrente aus dem<br />
Ausland und nur eine geringe Pension aus Österreich vor), wird den betroffenen Versicherten<br />
die Differenz vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben.
ANSPRUCHSBERECHTIGTE<br />
ANGEHÖRIGE<br />
Versicherte haben aufgrund ihrer Beitragsleistung einen Anspruch auf den Schutz der<br />
Krankenversicherung. Auch die Angehörigen der Versicherten (mitversicherte Angehörige<br />
ohne eigene Versicherung) sind vom Krankenversicherungsschutz erfasst.<br />
Seit dem 1.1.2001 wurde für die Mitversicherung von Ehegattinnen/Ehegatten (und<br />
seit 1.1.2010 auch von eingetragenen Partnerinnen/Partner) und sonstigen haushaltsführenden<br />
Mitversicherten ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % der jeweiligen Beitragsgrundlage<br />
der/des Versicherten eingeführt.<br />
Weiterhin kein Zusatzbeitrag ist für diese Personen zu entrichten:<br />
- während der Zeit der Kindererziehung bzw. wenn zumindest 4<br />
Jahre Kindererziehung vorliegen;<br />
- bei Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3;<br />
- wenn der Angehörige einen Versicherten pflegt, der Anspruch auf<br />
Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 hat.<br />
Weiters besteht eine Ausnahmeregelung von der Entrichtung des Zusatzbeitrages bei<br />
Vorliegen von sozialer Schutzbedürftigkeit.<br />
Die Mitversicherung der Angehörigen ist zunächst abhängig<br />
l von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Angehörigen im Inland und<br />
l davon, dass der Angehörige nicht selbst gesetzlich krankenversichert ist.<br />
Geschützter Personenkreis Besondere Voraussetzungen<br />
l eheliche Kinder*),<br />
legitimierte Kinder*),<br />
Adoptivkinder*)<br />
l uneheliche Kinder*) einer weiblichen Versicherten<br />
oder eines männlichen Versicherten,<br />
wenn seine Vaterschaft<br />
durch Urteil oder Anerkenntnis<br />
festgestellt ist.<br />
19
20<br />
l Stiefkinder und Enkel*) die mit der/dem Versicherten<br />
ständig in Hausgemeinschaft<br />
leben.<br />
l Pflegekinder*) wenn sie von der versicherten Person<br />
unentgeltlich verpflegt werden<br />
oder das Pflegeverhältnis auf<br />
einer behördlichen Bewilligung<br />
beruht; als Pflegekinder<br />
gelten auch Kinder, die von der<br />
versicherten Person gepflegt und<br />
erzogen werden, wenn sie mit<br />
der versicherten Person bis zum<br />
dritten Grad verwandt oder<br />
verschwägert sind und ständig<br />
in Hausgemeinschaft leben.<br />
l eine Person aus dem wenn diese Person seit<br />
Kreis der Eltern, mindestens 10 Monaten<br />
Wahl-, Stief- und mit der versicherten Person in<br />
Pflegeeltern, der Hausgemeinschaft lebt und<br />
Kinder, Wahl-, den Haushalt seit dieser<br />
Stief- und Pflege- Zeit unentgeltlich führt,<br />
kinder, der Enkel wenn ein(e) im gemeinsamen<br />
oder der Geschwister Haushalt lebende(r) arbeitsder/des<br />
Versicherten fähige(r) Ehegattin/Ehegatte oder<br />
eingetragene Partnerin/Partner nicht<br />
vorhanden ist.<br />
l Eltern, Großeltern, wenn sie mit der versicherten<br />
Wahl- und Stiefeltern, Person in Hausgemeinschaft leben<br />
Pflegeeltern und von dieser überwiegend<br />
erhalten werden, jedoch nur in der<br />
Abteilung B.<br />
l LebensgefährtInnen, wenn diese nicht mit der/dem Versicherten<br />
verwandte Personen<br />
- seit mindestens zehn Monaten in<br />
Hausgemeinschaft lebt und<br />
- seit dieser Zeit unentgeltlich den<br />
Haushalt führt und<br />
- kein(e) im gemeinsamen Haushalt
lebende(r) arbeitsfähige(r)<br />
Gattin/Gatte oder eingetragene<br />
Partnerin/Partner vorhanden ist<br />
l pflegende Angehörige wenn diese eine/n Versicherte/n mit<br />
Anspruch auf Pflegegeld zumindest<br />
in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des<br />
Bundespflegegeldgesetzes oder<br />
nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze<br />
unter ganz<br />
überwiegender Beanspruchung ihrer<br />
Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in<br />
häuslicher Umgebung pflegen. Als<br />
Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte,<br />
die/der eingetragene<br />
Partnerin/Partner, die/der Lebensgefährtin/Lebensgefährte<br />
und Personen,<br />
die mit der pflegebedürftigen<br />
Person in gerader Linie oder bis zum<br />
vierten Grad der Seitenlinie verwandt<br />
oder verschwägert sind, ferner<br />
Wahl-, Stief- und Pflegekinder<br />
und Wahl-, Stief- und Pflegeeltern.<br />
Die mit *) gekennzeichneten Angehörigen gelten als solche grundsätzlich bis zur Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres.<br />
Über das 18. Lebensjahr hinaus gelten sie nur dann als Angehörige, wenn und solange<br />
sie sich in Schul(Berufs)ausbildung<br />
befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht bzw. ein ordentliches Studium<br />
absolvieren, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn für sie<br />
l entweder Familienbeihilfe bezogen wird oder<br />
l zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch<br />
ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig<br />
betreiben.<br />
Die Angehörigeneigenschaft bleibt erhalten, wenn<br />
1. seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach der Schuloder<br />
Berufsausbildung Erwerbslosigkeit vorliegt<br />
2. seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach der Schul- oder Berufsausbildung<br />
Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder<br />
Gebrechen besteht.<br />
21
22<br />
3. die/der Angehörige (Kinder und Enkel)an einem Programm der Europ.<br />
Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnimmt,<br />
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.<br />
Als Angehörige von Selbstversicherten nach § 16 ASVG gelten nur:<br />
l die/der Ehegattin/Ehegatte oder<br />
die/der eingetragene Partnerin/Partner und<br />
l die Kinder.
FRÜHERKENNUNG VON KRANKHEITEN<br />
Die <strong>VAEB</strong> misst seit jeher der Vorbeugung von Erkrankungen eine besondere Bedeutung<br />
zu. Für alle Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen werden Vorsorgeuntersuchungen<br />
durchgeführt.<br />
Jugendlichenuntersuchungen sind nur bis zum 18.Lebensjahr vorgesehen.<br />
Jede(r) bei der <strong>VAEB</strong> pflichtversicherte Jugendliche wird jährlich mindestens einer<br />
ärztlichen Untersuchung unterzogen.<br />
Allgemeine Vorsorge(Gesunden)untersuchung<br />
Jede(r) Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige hat Anspruch auf eine jährliche<br />
Gesundenuntersuchung. Diese kann bei der Hausärztin/beim Hausarzt durchgeführt<br />
werden.<br />
Berufsorientierte Gesundenuntersuchung (BOGU)<br />
l umfasst ein speziell auf die Risiken der aktiven Versicherten der <strong>VAEB</strong> abgestimmtes<br />
Untersuchungsprogramm<br />
l für alle aktiven <strong>VAEB</strong>-Versicherten ab dem 18. Lebensjahr<br />
l 1 x jährlich<br />
l Das Anwenderprogramm BOGU-Online (Computer-Fragebogen mit arbeitsspezifischen<br />
Fragen) ist seit 2012 in Verwendung.<br />
l Untersuchungsstellen:<br />
- WIEN / WELLCON Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin<br />
Invalidenstraße 5, 1030 Wien<br />
- GRAZ / WELLCON Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin<br />
Europaplatz 5/1, 8020 Graz<br />
- VILLACH / WELLCON Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin<br />
Bahnhofplatz 1, 9500 Villach<br />
- INNSBRUCK / WELLCON Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin<br />
Südtiroler Platz 14 – 16, 6020 Innsbruck<br />
- LINZ / WELLCON Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin<br />
Landstraße 66/4, 4020 Linz<br />
23
24<br />
Für die BOGU ist nach wie vor eine schriftliche Anmeldung (auch per Mail oder FAX<br />
möglich) erforderlich. Formulare liegen bei den Dienststellen auf bzw. können von der<br />
<strong>VAEB</strong>-Homepage (www.vaeb.at) heruntergeladen werden.<br />
Alle Gesundenuntersuchungen sind kostenlos.<br />
Anmeldung unter:<br />
Telefon: 050 2350 – 36 213<br />
Basa: (880) 2350 – 36 213<br />
Fax: 050 2350 – 76 201<br />
Basa Fax: (880) 2350 – 76 201<br />
E-Mail: boguonline@vaeb.at<br />
Kostenzuschuss für Zeckenschutzimpfung<br />
Weite Teile Österreichs gehören zum Risikogebiet für Zeckenbisse. Das Gesundheitsbewusstsein<br />
wird auch von der <strong>VAEB</strong> gezielt durch Hinweise auf Bewegung in der Natur<br />
gestärkt. Damit einhergehend sollte auch die Durchimpfrate für FSME erhöht werden.<br />
In diesem Sinn wurde der Zuschuss für den Zeckenschutzimpfstoff im Jahr 2008<br />
von € 7,27 auf € 16,-- angehoben.<br />
Versicherte, die ihren Dienst in gefährdeten Gebieten verrichten, erhalten die Zeckenschutzimpfung<br />
kostenlos aus Mitteln der Unfallversicherung.<br />
Die Früherkennung von Krankheiten<br />
ist der beste Weg zur Heilung!
ÄRZTLICHE HILFE<br />
wird gewährt durch<br />
l Vertragsärztinnen/-ärzte (Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, Vertrags-Gruppenpraxen<br />
und Fachärztinnen/-ärzte),<br />
l Ärztinnen/Ärzte in Vertragseinrichtungen,<br />
l Ärztinnen/Ärzte in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong> (Ambulatorien),<br />
l Wahlärztinnen/-ärzte und Wahl-Gruppenpraxen<br />
l Ärztinnen/Ärzte in Wahleinrichtungen.<br />
Prinzip der freien Ärztinnen-/Arztwahl!<br />
Alle Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen der <strong>VAEB</strong> haben die Möglichkeit<br />
bei einer der genannten Stellen ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />
Zu unterscheiden sind:<br />
1) die Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe durch Vertragsärztinnen/-ärzte<br />
und Vertrags-Gruppenpraxen (Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin,<br />
Fachärztinnen/-ärzte), Ärztinnen/Ärzte in Vertragseinrichtungen und Ärztinnen/Ärzte<br />
in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong> als Sachleistung.<br />
Der Ärztin/Dem Arzt ist die e-card vorzulegen - damit sind die Kosten abgegolten.<br />
Bei allen ärztlichen Behandlungsstellen, die mit der <strong>VAEB</strong> in einem Vertragsverhältnis<br />
stehen, liegen Ersatzpatientenscheine auf.<br />
Das e-card Service Entgelt von € 10.- gilt bei der <strong>VAEB</strong> nicht, weil die Versicherten<br />
nach jedem Arztbesuch/jeder Arztvisite einen Behandlungsbeitrag zu leisten haben!<br />
2) die Inanspruchnahme einer/eines Wahlärztin/-arztes oder einer Ärztin/eines<br />
Arztes in einer Wahleinrichtung (Wahl-Gruppenpraxen)<br />
Wird eine solche Stelle von der/dem Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen<br />
aufgesucht, so ist das Honorar zunächst selbst zu bezahlen. Es ist darauf<br />
zu achten, dass die Ärztin/der Arzt eine detaillierte, saldierte Honorarnote ausstellt. Mit<br />
dieser kann bei der <strong>VAEB</strong> um Kostenerstattung (Kostenersatz) angesucht werden. Es<br />
werden höchstens die Kosten ersetzt, die die <strong>VAEB</strong> einer/einem Vertragsärztin/-arzt<br />
für konkrete Leistungen zu zahlen gehabt hätte. Ein allfälliger Behandlungsbeitrag ist<br />
jedoch auch in diesen Fällen von der/dem Versicherten zu tragen (wird bei der Kostenerstattung<br />
automatisch von der <strong>VAEB</strong> abgezogen).<br />
25
26<br />
Kostenzuschuss für Akupunktur<br />
Der Oberste Sanitätsrat hat die Körpernadelakupunktur als wissenschaftlich anerkannte<br />
Heilmethode akzeptiert. Bei bestimmten Indikationen erfolgt daher ein Zuschuss<br />
für maximal 10 Sitzungen in 12 Monaten in Höhe von maximal € 15,-- pro Sitzung,<br />
sofern ein(e) ausgebildete(r) Ärztin/Arzt (Diplom für Akupunktur von der Österreichischen<br />
Ärztekammer bzw. der Österreichischen Akademie der Ärzte) diese durchführt.<br />
Die Akupunktur darf nicht neben herkömmlichen Behandlungsmethoden erfolgen.<br />
Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der <strong>VAEB</strong> können grundsätzlich<br />
Fachärztinnen/-ärzte ohne Zuweisung in Anspruch nehmen.<br />
Eine Zuweisung ist jedoch erforderlich bei:<br />
- Vertragsfachärztinnen/-ärzten für Laboratoriumsdiagnostik<br />
- Vertragsfachärztinnen/-ärzten für Radiologie<br />
- Vertragsinstituten für Radiologie<br />
- Vertragsinstituten für bildgebende Diagnostik<br />
- Vertragseinrichtungen für physikalische Therapie<br />
- Vertragseinrichtungen für logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen<br />
- Vertragseinrichtungen für Ergotherapie<br />
- Spitalsambulanzen<br />
- Kuranstalten.<br />
Bei Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe ist von den Versicherten und anspruchsberechtigten<br />
Angehörigen ein Behandlungsbeitrag zu entrichten. Dieser wird<br />
im Nachhinein mit Zahlschein vorgeschrieben.<br />
Wer bei seiner Bank einen Einziehungsauftrag (auch betraglich begrenzt möglich) erteilt,<br />
spart Zeit und Mühe und der <strong>VAEB</strong> Verwaltungskosten.<br />
Bei der Inanspruchnahme von Wahlärztinnen/-ärzten oder Ärztinnen/Ärzten in Wahleinrichtungen<br />
bzw. Wahl-Gruppenpraxen wird der Behandlungsbeitrag bei der Kostenerstattung<br />
(Kostenersatz) automatisch von der <strong>VAEB</strong> in Abzug gebracht.
Der Behandlungsbeitrag beträgt 14 % des Vertragstarifes.<br />
Leistung Behandlungsbeitrag<br />
in €<br />
ab 01.04.2013<br />
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin<br />
Erstordination 2,30<br />
weitere Ordination 1,27<br />
Erstbesuch 4,72<br />
weiterer Besuch 3,68<br />
Fachärztinnen/-ärzte (je nach Fachrichtung)<br />
Erstordination 2,23 bis 3,17<br />
Erstbesuch 4,57 bis 6,49<br />
weitere Ordination 1,23 bis 2,06<br />
weiterer Besuch 3,56 bis 5,07<br />
Ausführliche therapeutische Aussprache 1,90<br />
Physikalische Therapie u. Gesprächstherapie 14 % bzw. 20 % des jeweiligen<br />
Vertragstarifes<br />
Psychosomatisch orientiertes Diagnoseund<br />
Behandlungsgespräch 2,73<br />
Bildgebende Diagnoseverfahren 14% des Tarifes<br />
Bei der Inanspruchnahme eines bildgebenden Diagnoseverfahrens (z.B. Röntgen, Sonographie,<br />
Computertomographie, Magnetresonanztomographie) und Laboruntersuchungen<br />
sind 14% des Tarifes als Behandlungsbeitrag zu entrichten,<br />
d.h. zum Beispiel<br />
Gynäkologischer Krebsabstrich (Papanicolaou) € 1,78<br />
Blutbild € 0,81<br />
weißes Blutbild € 2,03<br />
Sonographie des Oberbauches € 5,23<br />
27
28<br />
KOSTENINFORMATION<br />
Auf der Vorschreibung für die Einzahlung des Behandlungsbeitrages befindet sich eine<br />
Aufschlüsselung über dessen Zusammensetzung. In einer eigenen Rubrik finden sich<br />
Informationen über die Höhe des Honorars, das die <strong>VAEB</strong> für die/den jeweilige(n) Versicherte(n)<br />
(Angehörige(n)) im konkreten Behandlungsfall zu bezahlen hatte. Es handelt<br />
sich dabei ausschließlich um eine Information über die Verwendung der Versichertenbeiträge.<br />
Die Kosteninformation umfasst die wichtigsten Leistungsbereiche der<br />
Krankenversicherung: (zahn)ärztliche Hilfe, Spitalsaufenthalte, Medikamente, Heilbehelfe<br />
und Hilfsmittel.<br />
Hinsichtlich der Befreiung von Behandlungsbeiträgen wird auf Seite 40 f. verwiesen.<br />
Seit 1.4.1994 besteht mit Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/<br />
-ärzten, die mit der <strong>VAEB</strong> in einem Vertragsverhältnis stehen, eine Vereinbarung über<br />
die Erbringung von psychotherapeutischer Behandlung auf Krankenschein. Die Patientin/Der<br />
Patient hat dem Arzt keine Zuzahlungen zu leisten. Ein allfälliger Behandlungsbeitrag<br />
wird von der <strong>VAEB</strong> im Nachhinein vorgeschrieben. Die <strong>VAEB</strong> ist damit einer<br />
der wenigen Krankenversicherungsträger Österreichs, die Psychotherapie als<br />
Sachleistung anbieten.<br />
Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind<br />
l eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische<br />
oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen,<br />
die zur freiberuflichen Ausübung der betreffenden Dienste berechtigt sind,<br />
l eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbständigen<br />
Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind; jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen<br />
Behandlung hat eine ärztliche Untersuchung stattzufinden;<br />
l eine aufgrund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche<br />
diagnostische Leistung einer/eines klinischen Psychologin/Psychologen,<br />
die/der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist.<br />
Bei Inanspruchnahme ist ein Behandlungsbeitrag in folgender Höhe zu entrichten:<br />
1. bei Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen bei berechtigten Vertragsärztinnen/-ärzten<br />
oder Vertrags-Gruppenpraxen 14% des jeweiligen Vertragstarifes<br />
2. bei Inanspruchnahme physikalischer Behandlungen bei Vertragsärztinnen/-ärzten,<br />
Vertrags-Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen VertragsphysiotherapeuInnen, in
Vertragseinrichtungen (ausgenommen Ambulanzen in öffentlichen Krankenanstalten<br />
mit Pauschalabgeltung) oder in eigenen Einrichtungen 14% des jeweiligen Vertragstarifes<br />
3. bei Inanspruchnahme logopädisch-phoniatrisch-audiologischer, ergotherapeutischer<br />
Behandlung bei freiberuflich tätigen VertragslogopädInnen, VertragsergotherapeutInnen<br />
und in Vertragseinrichtungen 14% des jeweiligen Vertragstarifes<br />
4. bei Inanspruchnahme psychotherapeutischer und psychologisch-diagnostischer<br />
Behandlung bei freiberuflich tätigen VertragspsychotherapeutInnen und klinischen<br />
VertragspsychologInnen und in Vertragseinrichtungen 20% des jeweiligen Vertragstarifes.<br />
Seit 1.1.1995 gibt es bei der <strong>VAEB</strong> Verträge mit klinischen Psychologinnen/Psychologen.<br />
Eine Zuweisung erfolgt im Allgemeinen von Fachärztinnen/-ärzten für Psychiatrie<br />
und Neurologie, Innere Medizin, Kinderheilkunde oder von Psychotherapeutinnen/-therapeuten.<br />
Bei Zuweisung von Fachärztinnen/-ärzten aller anderen Fachgebiete oder<br />
Allgemeinmedizinerinnen/-medizinern sind die diagnostischen Leistungen vorher von<br />
der <strong>VAEB</strong> zu genehmigen.<br />
In den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Kärnten besteht<br />
die Möglichkeit nichtärztliche Psychotherapeutinnen/-therapeuten auf Krankenschein<br />
in Anspruch zu nehmen. Zu beachten ist, dass die abgeschlossenen Verrechnungsvereinbarungen<br />
die Möglichkeit einer Direktverrechnung zulassen, eine Verpflichtung<br />
zur Abrechnung besteht jedoch nicht.<br />
Der Behandlungsbeitrag im Falle einer Abrechnung auf Krankenschein beträgt derzeit<br />
€ 10,60 pro Einzeltherapieeinheit und € 4,20 pro Gruppentherapieeinheit.Die Therapiekosten<br />
werden von uns in diesem Fall, abgesehen vom Behandlungskostenbeitrag,<br />
vollständig gedeckt. Sollte Ihr/e PsychotherapeutIn trotzdem eine Zuzahlung von Ihnen<br />
verlangen, so ist dies nicht zulässig. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt<br />
an uns.<br />
Wird die Gesprächstherapie bei nichtärztlichen Psychotherapeutinnen/-therapeuten<br />
privat bezahlt, werden von der <strong>VAEB</strong> nach Vorlage einer detaillierten saldierten Originalhonorarnote<br />
Zuschüsse zu Leistungen im folgenden Ausmaß erbracht:<br />
a) für eine Einzelsitzung zu 60 Minuten € 21,80<br />
b) für eine Einzelsitzung zu 30 Minuten € 12,72<br />
c) für eine Gruppensitzung (maximal 10 Personen)<br />
zu 90 Minuten pro Person € 7,27<br />
d) für eine Gruppensitzung (maximal 10 Personen)<br />
zu 45 Minuten pro Person € 5,09<br />
29
30<br />
Eine psychische Befindensstörung, die als Krankheit anzusehen ist, ist Voraussetzung<br />
für die Einstufung als Kassenleistung. Jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen<br />
Behandlung hat nachweislich eine ärztliche Untersuchung stattzufinden.<br />
Darüber hinaus besteht ab der 5. Einheit chefärztliche Bewilligungspflicht.<br />
Eine Krankschreibung kann nur eine Ärztin/ein Arzt vornehmen.<br />
ZAHNÄRZTLICHE HILFE<br />
(ZAHNBEHANDLUNG/ZAHNERSATZ)<br />
wird erbracht durch<br />
l Vertragsärztinnen/-ärzte (Vertragsdentistinnen/-dentisten),<br />
l Ärztinnen/Ärzte (Dentistinnen/Dentisten) in Vertragseinrichtungen,<br />
l Ärztinnen/Ärzte (Dentistinnen/Dentisten) in eigenen Einrichtungen<br />
(Zahnambulatorien),<br />
l Wahlärzte (Wahldentisten) und<br />
l Ärzte (Dentisten) in Wahleinrichtungen.<br />
Die Adressen, Telefonnummern und Öffnungszeiten der <strong>VAEB</strong>-eigenen Zahnambulatorien<br />
sind auf Seite 80 f. zu finden.<br />
Bei der Inanspruchnahme von zahnärztlicher Hilfe durch Vertragsärztinnen/-ärzte (Vertragsdentistinnen/-dentisten),<br />
Ärztinnen/Ärzte in Vertragseinrichtungen, Ärztinnen/<br />
Ärzte in eigenen Einrichtungen (Zahnambulatorien) ist die e-card vorzulegen.<br />
Das e-card Service Entgelt von € 10.- gilt bei der <strong>VAEB</strong> nicht!<br />
Alle in den Honorarordnungen für Vertragsärztinnen/-ärzte bzw. Vertragsdentistinnen/<br />
-dentisten vorgesehenen Leistungen entsprechen vollkommen den medizinischen,<br />
ästhetischen und kosmetischen Erfordernissen.<br />
Zur Zahnbehandlung gehören:<br />
l konservierende (z.B. Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernung),
l chirurgische (z.B. Entfernen von Zähnen, Wurzelspitzenresektion)<br />
l kieferorthopädische Behandlung (Kieferregulierung).<br />
Die kieferorthopädische und prothetische Versorgung sind<br />
genehmigungspflichtig.<br />
Kostenzuschuss für Mundhygiene<br />
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (<strong>VAEB</strong>) steht traditionell dem<br />
Präventionsgedanken sehr aufgeschlossen gegenüber. Auch im Bereich der Zahngesundheit<br />
ist uns Prävention sehr wichtig.<br />
Die <strong>VAEB</strong> hat daher ab 1. Jänner 2008 als erster und bisher einziger Versicherungsträger<br />
für Leistungen der Mundhygiene, die bei einem/einer niedergelassenen Zahnarzt/Zahnärztin<br />
in Anspruch genommen werden, einen Kostenzuschuss von höchstens<br />
€ 30,-- innerhalb von 12 Monaten festgesetzt. Mehr als 12.000 Anträge auf diesen Zuschuss<br />
pro Jahr bestätigen die Richtigkeit unserer Leistung.<br />
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung dürfen nunmehr auch die Ambulatorien der<br />
Krankenversicherungsträger präventivmedizinische Leistungen im Zahngesundheitsbereich<br />
anbieten.<br />
Aus diesem Grund hat die Generalversammlung der <strong>VAEB</strong> im Rahmen der Neufassung<br />
der Satzung (Satzung 2011) ab Juli 2011 eine einheitliche Kostenzuschussregelung<br />
für den niedergelassenen Bereich und die Zahnambulatorien der <strong>VAEB</strong> festgelegt,<br />
die wir Ihnen überblicksmäßig auf der folgenden Seite darstellen wollen:<br />
31
32<br />
Inanspruchnahme dieser prophylaktischen Maßnahmen<br />
in einem<br />
Zahnambulatorium der <strong>VAEB</strong><br />
bei einem<br />
niedergelassenen Zahnarzt<br />
Es handelt sich um keine Kassenleistung; daher muss die Leistung vorerst bezahlt werden.<br />
zu bezahlender Tarif im Jahr 2013:<br />
- erste Sitzung: € 62,10<br />
- jede weiteren Sitzung (Recall): € 36,20<br />
Tarife werden jährlich mit dem Zahnbehandlungsfaktor<br />
erhöht.<br />
Die Erbringung der Ersten Sitzung bzw. die<br />
damit einhergehende Verrechnung erfolgt<br />
nach Einschätzung durch den behandelnden<br />
Arzt, ob der Zustand der Zähne eine<br />
Erstbehandlung oder eine Recall-Sitzung erfordert.<br />
Bei Inanspruchnahme der Mundhygiene in<br />
einem Zahnambulatorium der <strong>VAEB</strong> wird<br />
der zustehende Kostenzuschuss bereits bei<br />
der Legung der Honorarnote berücksichtigt.<br />
Tarif wird vom Zahnarzt festgelegt und<br />
liegt in der Regel über den kostendeckenden<br />
Tarifen der Zahnambulatorien der <strong>VAEB</strong><br />
Unter Vorlage der saldierten Rechnung kann<br />
bei der <strong>VAEB</strong> ein Kostenzuschuss beantragt<br />
werden.<br />
Der Kostenzuschuss steht nur anspruchsberechtigten Personen der <strong>VAEB</strong> ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zu, deren Beitragsgrundlage im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr<br />
die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.<br />
Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt im Jahr 2013<br />
- für die Erstsitzung: € 62,10<br />
- für jede weitere Sitzung (Recall): € 36,20.<br />
Der Zuschuss für die Erstsitzung wird nur einmalig gewährt. Sollte eine wiederholte Erstsitzung<br />
notwendig sein, wird nur der Zuschuss für die Recall-Sitzung gewährt. In 6 Monaten<br />
kann maximal ein Zuschuss ausbezahlt werden.<br />
Die Zuschussbeträge werden – analog zu den Tarifen der <strong>VAEB</strong>-Ambulatorien – ebenfalls<br />
mit dem Zahnbehandlungsfaktor erhöht.
Zahnersatz<br />
Beim Zahnersatz wird unterschieden zwischen<br />
l abnehmbarem (Totalprothesen, Teilprothesen aus Metall oder Kunststoff)<br />
l festsitzendem Zahnersatz (Kronen, gegossene Stiftaufbauten,<br />
Brückenglieder, -pfeiler).<br />
Bei kieferorthopädischen Behandlungen wird unterschieden zwischen Therapien mit<br />
l abnehmbaren Geräten<br />
l festsitzenden Geräten bzw. Multibandapparaturen<br />
Kieferregulierungen mit festsitzenden Geräten oder Multibandapparaturen sind keine<br />
Vertragsleistungen. Es ist jedoch für solche Behandlungsjahre beginnend ab 1.1.2013<br />
ein Kostenzuschuss in Höhe von bis zu € 919.- abzüglich 30 % Behandlungsbeitrag<br />
vorgesehen.<br />
Bei kieferorthopädischen Behandlungen ist unabhängig von der Behandlungsmethode<br />
vor Beginn jedes Behandlungsjahres eine Bewilligung zu beantragen. Vorzulegen sind<br />
ein aktueller Behandlungsplan und - für Behandlungen ab dem insgesamt 4.Jahr bzw.<br />
für Patienten, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben – aktuelle Modelle oder<br />
Fotos.<br />
Kronen, Brücken und Stiftzähne werden in den Zahnambulatorien der <strong>VAEB</strong> angeboten.<br />
Es handelt sich jedoch bei diesen Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes um<br />
keine Vertragsleistung.<br />
Die Patientinnen/Patienten müssen die Kosten dafür (für eine Krone ca. € 464.-) selbst<br />
tragen.<br />
Nicht genehmigungspflichtig sind:<br />
- Zuschüsse zu Zahnkronen,<br />
Brückenpfeilern,<br />
Brückengliedern und<br />
- die Reparatur von kieferorthopädischen Apparaten sowie Zahnersatzstücken.<br />
Für den festsitzenden Zahnersatz (Zahnkronen, Stiftzähne und Brücken) leistet die<br />
<strong>VAEB</strong> bei medizinischer Notwendigkeit einen Zuschuss von 22 % der Kronenkosten,<br />
maximal bis zu € 100.- pro Einheit.<br />
Mit diesem Zuschuss sind auch Provisorien, (Stift)-Aufbauten und Edelmetallkosten<br />
abgegolten. Für Kronen auf Weisheitszähnen wird kein Zuschuss geleistet.<br />
Die satzungsmäßig vorgesehene Tragedauer von 6 Jahren muss erfüllt sein.<br />
33
34<br />
Beim abnehmbaren Zahnersatz ist ein Behandlungsbeitrag vom Versicherten zu entrichten.<br />
Sofern die <strong>VAEB</strong> die Kosten eines Zahnersatzstückes bereits einmal übernommen<br />
hat, wird eine Neuherstellung frühestens nach 6 Jahren geleistet, es sei denn, dass infolge<br />
notwendig gewordener Extraktionen oder anderer Veränderungen im Mund eine<br />
vorzeitige Neuherstellung notwendig wird. Für Reservestücke werden von der <strong>VAEB</strong><br />
jedenfalls keine Kosten übernommen.<br />
Bei konservierender und chirurgischer Zahnbehandlung ist ein Behandlungsbeitrag<br />
von 20 %, bei abnehmbaren Zahnersätzen, Kieferregulierungen und Reparaturen ist<br />
ein Behandlungsbeitrag von 30% des jeweiligen Vertragstarifes zu leisten, sofern<br />
ein(e) Vertragsärztin/-arzt (Vertragsdentistin/-dentist), eine Vertragseinrichtung, eine<br />
Vertragsgruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung in Anspruch genommen wurde.<br />
Die Behandlungsbeiträge der gebräuchlichsten Leistungen sind:<br />
Behandlungsbeitrag<br />
in €<br />
20 % des Tarifes<br />
konservierende Behandlung<br />
Zahnextraktion mit Anästhesie 3,38<br />
Amalgamfüllung<br />
(1-2-3 Flächen) 3,40 - 5,36 - 7,96<br />
Kunststofffüllung<br />
(1-2-3 Flächen)(nur für Front- und Eckzähne) 6,72 - 8,66 - 11,38<br />
Aufbau mit Höckerdeckung 12,10<br />
Ecken- bzw. Schneidekantenaufbau<br />
18,04<br />
Wurzelbehandlung<br />
(1-2-3 kanalig) 9,78/ 19,60/ 29,36<br />
Zahnsteinentfernung 1,96
prothetische Behandlung<br />
Behandlungsbeitrag<br />
in €<br />
30 % des Tarifes<br />
Kunststoffprothese:<br />
Prothese je Kiefer 61,20<br />
sowie pro Zahn, Klammer,<br />
Sauger je 3,90<br />
totale Kunststoffprothese als<br />
Dauerversorgung (Ober- oder<br />
Unterkiefer; 14 Zähne) 238,20<br />
Metallgerüstprothese<br />
Prothese je Kiefer sowie 247,50<br />
pro Zahn 3,90<br />
pro Klammer-Zahnkrone<br />
a) Vollmetallkrone oder 90,-b)<br />
weiße Keramikkrone (Zahn 1-5) 148,50<br />
kieferorthopädische Behandlung<br />
Behandlungsbeitrag<br />
in €<br />
30 % des Tarifes<br />
pro Behandlungsjahr mit abnehmbaren Gerät 245,70<br />
pro Behandlungsjahr mit festsitzender oder Multibandapparatur 275,70<br />
Hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten von Behandlungsbeiträgen wird auf<br />
Seite 43 f. verwiesen.<br />
35
36<br />
MEDIKAMENTE (HEILMITTEL)<br />
Aufgrund gesetzlicher Änderungen gibt es seit 1.1.2005 einige grundlegende Neuerungen<br />
bei der Abgabe von Heilmitteln:<br />
Das Heilmittelverzeichnis wurde ab 1.1.2005 durch den Erstattungskodex ersetzt.<br />
Der Erstattungskodex teilt alle auf Kassenkosten erhältlichen Medikamente in ein sogenanntes<br />
Boxensystem ein. Dem Ampelprinzip folgend handelt es sich bei der<br />
GRÜNEN BOX um frei verschreibbare Medikamente,<br />
GELBEN BOX um vorab bewilligungspflichtige bzw. dokumentationspflichtige (bewilligungsfreie)<br />
Medikamente.<br />
In der ROTEN BOX werden jene bewilligungspflichtigen Medikamente angeführt, für<br />
die ein Neuantrag um Aufnahme in das Boxensystem gestellt wurde.<br />
Vor Verschreibung eines Präparates aus der gelben bzw. roten Box ist zu prüfen, ob<br />
eine Behandlungsmöglichkeit auch aus der grünen bzw. gelben Box möglich wäre.<br />
Medikamente, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind, werden NO-BOX-Medikamente<br />
genannt und sind seit 1.1.2005 grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Aufgrund<br />
des Gesetzes sind die Ärzte angehalten, solche Medikamente nur in Ausnahmefällen<br />
bei nachweislicher Behandlungsunmöglichkeit aus dem Boxensystem und somit zwingender<br />
therapeutischer Notwendigkeit zu verordnen.<br />
Die Einholung einer Bewilligung eines Rezeptes auf Kosten der <strong>VAEB</strong> ist Aufgabe<br />
der/des verordnenden Vertragsärztin/-arztes.<br />
Die Ärztin/Der Arzt darf ihre/seine Verpflichtung auf keine andere Person, insbesondere<br />
nicht auf die/den Patientin/Patienten übertragen.<br />
Rezepte sind innerhalb von einem Monat ab der Ausstellung durch die Ärztin/den Arzt<br />
bzw. ab der chef-(kontroll)ärztlichen Bewilligung einzulösen.<br />
Pro Packungseinheit und magistraler Verordnung ist eine Rezeptgebühr von € 5,30<br />
zu begleichen, die von den Apotheken einbehalten wird.<br />
Privatrezepte (von Wahlärztinnen/-ärzten) können von der <strong>VAEB</strong>, so sie den Richtlinien<br />
der ökonomischen Verschreibweise entsprechen, auf ein Krankenkassenrezept<br />
umgeschrieben werden.<br />
Erfolgt eine solche Umschreibung nicht, so ist das Medikament in der Apotheke von<br />
der/dem Versicherten selbst zu bezahlen. Über Antrag erfolgt ein Kostenersatz in der
Höhe des Betrages, den die <strong>VAEB</strong> der Apotheke zu bezahlen gehabt hätte (abzüglich<br />
Rezeptgebühr).<br />
Hinsichtlich Befreiungsmöglichkeiten von Entrichtung der Rezeptgebühr wird auf Seite<br />
43 f. verwiesen.<br />
Obergrenze für Rezeptgebühren<br />
Derzeit zahlt man für jedes Krankenkassen-Medikament in der Apotheke eine Rezeptgebühr<br />
von 5,30 €. Eine Befreiung gab es bisher nur für Personen mit geringem Einkommen<br />
(unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz), die entweder eine Ausgleichszulage<br />
bezogen haben oder aufgrund eines Antrags wegen eines Einkommens unter<br />
dem Ausgleichszulagenrichtsatz befreit wurden. Beide Regelungen werden auch in<br />
Zukunft gelten.<br />
Ab 1.1.2008 hat der Gesetzgeber aber eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, damit<br />
mehr Versicherte als bisher von der Rezeptgebühr befreit werden. Speziell Menschen<br />
mit hohem Medikamentenbedarf und geringem Einkommen werden damit spürbar entlastet.<br />
Für jede(n) Versicherte(n) wird ein Konto der bezahlten Rezeptgebühren geführt.<br />
Diese werden mit dem Nettoeinkommen verglichen. Sobald die addierten bezahlten<br />
Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr 2% des Nettoeinkommens erreichen,<br />
tritt für das restliche Kalenderjahr ohne Antrag eine Befreiung ein. Sobald diese Befreiung<br />
im System errechnet wurde, wird sie der Ärztin/dem Arzt über das e-card-System<br />
beim Ausstellen eines Rezepts angezeigt. Die Ärztin/Der Arzt vermerkt die Befreiung<br />
auf dem Rezept, die/der Versicherte muss in der Apotheke keine Rezeptgebühr mehr<br />
bezahlen.<br />
Die neue Sozialleistung im Detail<br />
Seit 1.1.2008 muss jede(r) Versicherte nur so lange die Rezeptgebühr zahlen, bis<br />
sie/er im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2% ihres/seines<br />
Jahresnettoeinkommens erreicht. Danach ist sie/er für den Rest des Kalenderjahres<br />
von der Rezeptgebühr befreit.<br />
Die Sozialversicherung legt dabei für jede(n) Versicherte(n) ein eigenes Rezeptgebühren-Konto<br />
an. Auf der einen Seite wird das Nettoeinkommen verbucht, auf der anderen<br />
Seite werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren addiert. Sobald<br />
diese eine Summe von 2% des Nettoeinkommens erreichen, wird dieser Umstand der<br />
Ärztin/dem Arzt, die/der ein Medikament verschreibt, bzw. der Ordinationshilfe beim<br />
Stecken der e-card angezeigt. In der Ordination sieht man nur, dass eine Befreiung<br />
vorliegt - nicht aber aus welchem Grund! Wie bisher wird die Befreiung von der Rezeptgebühr<br />
auf dem Rezept vermerkt. In der Apotheke wird der/dem Versicherten<br />
diese Gebühr dann nicht mehr in Rechnung gestellt.<br />
37
38<br />
Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens<br />
Die Sozialversicherung kennt von jeder/jedem Versicherten die Jahresbeitragsgrundlage,<br />
weil auf dieser Basis die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Sonderzahlungen<br />
(Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc.) werden generell nicht berücksichtigt.<br />
Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens für die Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze<br />
erfolgt:<br />
l bei Pensionistinnen/Pensionisten aufgrund der aktuellen Nettopension<br />
l bei Erwerbstätigen aufgrund der der Sozialversicherung bekannten,<br />
aktuellsten Jahresbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung<br />
Da die aktuellen Nettoeinkommen der Erwerbstätigen der Sozialversicherung nicht bekannt<br />
sind, hat man sich zu einer Betrachtung im Rückblick auf das zurückliegende<br />
Kalenderjahr entschlossen: So wird die Rezeptgebührenobergrenze 2013 zunächst<br />
auf Basis der Einkommensdaten 2011 berechnet. Sobald die Beitragsgrundlage des<br />
Jahres 2012 dem Hauptverband gemeldet wird, was im Normalfall bis spätestens im<br />
Mai 2013 der Fall ist, erfolgt die Berechnung aufgrund dieser Grundlage. Die Berechnung<br />
wird jeweils durch das Eintreffen von Rezeptdaten im Hauptverband der österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger ausgelöst.<br />
Die Einkünfte von Mitversicherten wie dem Ehepartner bzw. der/dem eingetragenen<br />
Partnerin/Partner oder der Kinder werden bei der Berechnung des Nettoeinkommens<br />
nicht berücksichtigt. Rezeptgebühren, die von der/dem Versicherten für Mitversicherte<br />
bezahlt wurden, werden für die Erreichung ihrer/seiner Obergrenze von 2% mit eingerechnet.<br />
Das bedeutet, dass dadurch die Obergrenze rascher erreicht wird.<br />
Wird die Rezeptgebührenobergrenze im laufenden Jahr erreicht, so wird die Befreiung<br />
der Ärztin/dem Arzt bzw. der Ordinationshilfe nach dem Stecken der e-card in das Lesegerät<br />
angezeigt. Die Ärztin/Der Arzt vermerkt die Befreiung auf dem Rezept, der<br />
Versicherte muss keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.<br />
Die Mitverantwortung der Patienten wird gefördert:<br />
Die <strong>VAEB</strong> setzt mit dem bundesweiten<br />
Pilotprojekt „BEST-PRICE-EURO“ ein innovatives<br />
Anreizsystem für ihre Versicherten ein
Das Projekt „BEST-PRICE-EURO“ der <strong>VAEB</strong> sieht<br />
drei Gewinner vor:<br />
1. Der Versicherte kann auf Basis der Freiwilligkeit je Medikamentenpackung<br />
€ 1,-- Bonus im Rahmen der Behandlungsbeiträge erwerben.<br />
2. Die <strong>VAEB</strong> erwartet Kosteneinsparungen bei Medikamentenausgaben.<br />
3. Dem österreichischen sozialen Krankenversicherungssystem sollen Grundlagen<br />
für eine mögliche Neuordnung der Heilmittelversorgung vorgelegt werden (z. B.<br />
gesplittete Rezeptgebühr).<br />
Die Projektidee:<br />
Medikamente unterliegen einem Patentschutz, der zeitlich begrenzt ist. Nach Ablauf<br />
dieses Patentrechtes kommen qualitativ gleichwertige, aber kostengünstigere Nachfolgepräparate<br />
auf den Markt. Sie unterliegen mehrfach strenger Qualitätskontrollen.<br />
Die Preisunterschiede zum Originalmedikament sind mitunter beachtlich und können<br />
dem Krankenversicherungssystem bei gleichbleibender Qualität in der Versorgung<br />
sparen helfen. Der Versicherte erhält als Anreiz dafür, dass er durch Nachfragen beim<br />
Arzt das Projekt unterstützt, je Packung einer qualitativ gleichwertigen, kostengünstigeren<br />
Verschreibung € 1,-- als Vergütung über den Behandlungsbeitrag. Der Anteil an<br />
Nachfolgepräparaten (in der Umgangssprache auch als Generika bezeichnet) liegt bei<br />
der <strong>VAEB</strong> mit rund 49 % schon sehr hoch, allerdings ist eine Steigerung bis zu 55%<br />
durchaus realistisch.<br />
Projektziele:<br />
Nicht-Ziel:<br />
Steigerung des Anteils an kostengünstigeren Arzneispezialitäten<br />
Nachhaltige Wirkung bei Versicherten und Ärzten<br />
Einbindung des Patienten in die ökonomische Mitverantwortung durch ein<br />
Anreizsystem<br />
Finanzielle Ersparnisse für die <strong>VAEB</strong><br />
Schaffung von Evaluierungsgrundlagen für das Gesamtsystem<br />
Einflussnahme auf die gesetzlich gewährleistete ärztliche Therapiefreiheit.<br />
Ausgewählte Medikamentengruppen:<br />
In Abstimmung mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger<br />
wurden folgende Medikamentengruppen (ATC-Wirkstoffgruppen) in das Projekt einbezogen:<br />
39
40<br />
Magensäureblocker und Magenschutzmedikamente<br />
Bluthochdruckmittel bei Herzschwäche<br />
Entwässerungs- und Blutdruckmittel<br />
Cholesterinsenkende Präparate<br />
Antidepressiva<br />
Blutdrucksenkende Präparate (Antagonisten + Diuretika)<br />
Calciumkanalblocker bei koronaren Herzerkrankungen<br />
Antidementiva<br />
Beta Blocker selektiv<br />
Antirheumatika<br />
Teilnehmer des Projektes und betroffene Rezepte:<br />
Versicherte, die Behandlungsbeiträge zu entrichten haben<br />
(Befreite nehmen nicht teil!)<br />
Medikamentenverordnungen bei Vertragsärzten<br />
(Wahlarztrezepte und Privatverordnungen sind ausgeschlossen,<br />
ebenso Medikamente unter der Rezeptgebühr)<br />
Bonus:<br />
Wesentlich für den Bonus ist, dass innerhalb der betroffenen Medikamentengruppen<br />
nicht das teuerste, sondern ein kostengünstigeres, qualitativ gleichwertiges Medikament<br />
verschrieben wird. Der Bonus beträgt € 1,-- je kostengünstigerer Verordnung innerhalb<br />
der oben angeführten Medikamentengruppen, auch wenn die Preisdifferenz<br />
geringer ist.<br />
Wie erfolgt die Vergütung an die Versicherten?<br />
Die Anweisung erfolgt nach Vorliegen von jeweils 12 Abrechnungsmonaten in der<br />
Heilmittelabrechnung über eine Gutschrift auf dem Behandlungsbeitragskonto<br />
(bis € 10,-- Bonus), eine Anweisung an eine der <strong>VAEB</strong> bekannt gegebene Bankverbindung<br />
(ab € 10,01 Bonus) oder über die Post (sofern der Bonus € 16,-- oder mehr beträgt<br />
und der <strong>VAEB</strong> keine Bankverbindung bekannt gegeben wurde). Den Bonus erhalten<br />
auch Versicherte, die bisher schon kostengünstigere Medikamente verschrieben<br />
bekommen haben. Die Auszahlungen der Vergütungen aus dem „Best-Price-<br />
Euro“ wird für die Versicherten im Frühjahr 2013 für das gesamte Jahr 2012 dem Vorstand<br />
zur Beschlussfassung vorgelegt werden.<br />
Bisherige Auswirkungen des Projekts:<br />
Auch im Jahr 2011 konnten sehr positive, über den Erwartungen liegende Ergebnisse<br />
des Projekts festgestellt werden. Insgesamt wurden 2011 an 83.318 Versicherte<br />
€ 1.063.056,-- ausgezahlt.
HEILBEHELFE UND HILFSMITTEL<br />
Unter Heilbehelfen versteht man solche, die zur Heilung oder Linderung eines Krankheitszustandes<br />
dienen (z.B. elastische Binden, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder).<br />
Hilfsmittel sind Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender<br />
oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung,<br />
Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische<br />
Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (z.B. Krankenfahrstühle, Prothesen).<br />
Für den Bezug von Heilbehelfen und Hilfsmitteln auf Kosten der <strong>VAEB</strong> ist eine ärztliche<br />
Verordnung notwendig. Bei einer Reihe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln, wie z.B.<br />
Prothesen, Fahrstühlen, Hörgeräten, etc. (Ausnahmen: Krankenordnung -Anhang 1)<br />
ist zudem eine chef-(kontroll)ärztliche Genehmigung notwendig. Die ärztliche Verordnung<br />
von Heilbehelfen (Hilfsmitteln) muss innerhalb von 4 Wochen ab der Aus stellung<br />
bzw. ab der chef-(kontroll)ärztlichen Bewilligung eingelöst werden.<br />
Auch bei Wahlarzt-/Wahlärztinnenverordnungen ist zu beachten, dass für einen Kostenersatz<br />
eine allfällige chef-(kontroll)ärztliche Genehmigungspflicht eingehalten werden<br />
muss.<br />
Wird ein Heilbehelf oder Hilfsmittel bei einer Stelle bezogen, die mit der <strong>VAEB</strong> in keinem<br />
Vertragsverhältnis steht, so richtet sich der Kostenersatz nach den mit den entsprechenden<br />
Vertragspartnern für die jeweilige Leistung vereinbarten Tarifsätzen abzüglich<br />
eines Kostenanteiles.<br />
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden in einfacher und zweckentsprechender Ausführung<br />
gewährt. Die <strong>VAEB</strong> übernimmt die Kosten bis zu den im Gesetz (Satzung) vorgesehenen<br />
Höchstbeträgen.<br />
Die Höchstbeträge für die Kostenübernahme im Jahre 2013 lauten:<br />
€ 2.960.- (inkl. MWST) für Hilfsmittel,<br />
die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher<br />
Körperteile zu übernehmen und Krankenfahrstühle,<br />
€ 1.184.- (inkl. MWST) für Heilbehelfe und übrige<br />
Hilfsmittel.<br />
41
42<br />
Die Kosten für Heilbehelfe (ausgenommen Sehbehelfe) und Hilfsmittel werden von der<br />
<strong>VAEB</strong> nur dann übernommen, wenn deren Kassentarif höher als € 29,60 (inkl. MWSt)<br />
ist.<br />
Teilkosten für Sehbehelfe werden von der <strong>VAEB</strong> nur dann übernommen, wenn deren<br />
Kassentarif höher als € 88,80 (inkl. MWSt) ist.<br />
Ausnahmen: Für Kinder über dem 15. Lebensjahr, die noch Angehörige im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinne sind, beträgt der Mindestkostenanteil € 29,60.<br />
Die/Der Versicherte hat 10 % der Kosten des Heilbehelfes (ausgenommen Sehbehelfe)<br />
oder Hilfsmittels, mindestens jedoch € 29,60 selbst zu tragen. Für ständig<br />
benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmalig oder kurzfristig verwendet werden<br />
können, beträgt der Kostenanteil ebenfalls 10 %. Der Mindestkostenanteil von<br />
€ 29,60 gilt jedoch für diese Fälle nicht. Die Kosten derartiger Heilbehelfe und Hilfsmittel<br />
werden bis zu € 1.184.- für einen Monatsbedarf übernommen.<br />
Für eine Reihe von Heilbehelfen und Hilfsmittel sieht die Satzung eine Mindestgebrauchsdauer<br />
vor.<br />
Von der Entrichtung des Kostenanteiles sind befreit:<br />
l Anspruchsberechtigte, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />
l ohne Rücksicht auf das Lebensalter erheblich behinderte Kinder, für die ein Anspruch<br />
auf erhöhte Familienbeihilfe besteht,<br />
l Personen, denen Heilbehelfe und Hilfsmittel im Rahmen der medizinischen Maßnahmen<br />
der Rehabilitation gewährt werden,<br />
l Personen, die sozial besonders schutzbedürftig sind.<br />
Bewilligung für Heilbehelfe und Hilfsmittel: kv.heilbehelfe-hilfsmittel@vaeb.at
Befreiung von der Rezeptgebühr, Behandlungsbeiträgen,<br />
Kostenbeteiligung bei Heilbehelfen und<br />
Hilfsmitteln wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit<br />
Die genannten Befreiungsmöglichkeiten sind in verbindlichen Richtlinien des Hauptverbandes<br />
der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. der <strong>VAEB</strong> festgelegt.<br />
Die Befreiung wird bewilligt:<br />
OHNE ANTRAG<br />
l für BezieherInnen von Geldleistungen, bei denen schon anlässlich der<br />
Zuerkennung dieser Leistung die besondere soziale Schutzbedürftigkeit<br />
festgestellt wurde.<br />
Beispiele:<br />
- Pension mit Ausgleichszulage,<br />
- Ruhe- oder Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage.<br />
Die Legitimierung der Befreiung ist ein Ausweiskärtchen, das zugesandt wird und bei<br />
Bedarf von der/dem Versicherten bei Ärztin/Arzt, Apotheke, Bandagisten, Spitals- u.<br />
Kuraufenthalt unaufgefordert vorzuweisen ist. Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt hat die<br />
Befreiung von der Rezeptgebühr mittels Stempel auf dem Rezept zu vermerken.<br />
l für Patientinnen/Patienten mit anzeigepflichtigen, übertragbaren<br />
Krankheiten (z.B. Geschlechtskrankheiten, Tuberkulose).<br />
AUF ANTRAG BEI DER <strong>VAEB</strong><br />
l für Personen, deren monatliche Einkünfte € 837,63 für Alleinstehende,<br />
€ 1.255,89 für Ehepaare nicht übersteigen.<br />
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um € 129,24.<br />
l für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche<br />
Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Einkünfte € 963,27 für<br />
Alleinstehende, € 1.444,27 bei Ehepaaren nicht übersteigen;<br />
für jedes weitere Kind sind € 129,24 hinzuzurechnen.<br />
Leben im Familienverband der/des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen,<br />
43
44<br />
so ist dies zu berücksichtigen.<br />
Über die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. von Behandlungsbeiträgen entscheidet,<br />
sofern ein Antrag notwendig ist, der Leistungs- und Unterstützungsausschuss der<br />
<strong>VAEB</strong>.<br />
Befristet bis einschließlich zum Jahr 2013 hat der Vorstand der <strong>VAEB</strong> beschlossen,<br />
Kinder von der Entrichtung von Behandlungsbeiträgen nach ärztlicher bzw. Zahnbehandlung<br />
zu befreien, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten<br />
vorliegt. Diese Schutzbedürftigkeit wird dann angenommen, wenn das monatliche<br />
Einkommen der/des Versicherten im jeweiligen Kalenderjahr die für das vorangegangene<br />
Jahr gültig gewesene Höchstbeitragsgrundlage (für 2013 daher € 4.230,-) nicht<br />
übersteigt.<br />
Befreit sind:<br />
l eheliche Kinder, legitimierte Kinder und Adoptivkinder,<br />
l uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten,<br />
l uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn die Vaterschaft<br />
durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist,<br />
l Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit der/dem Versicherten ständig in<br />
Hausge-meinschaft leben,<br />
l Pflegekinder, wenn sie von der/dem Versicherten unentgeltlich verpflegt werden<br />
oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.<br />
Die Befreiung gilt auch für Kinder über dem 18. Lebensjahr, sofern die Voraussetzungen<br />
für die Angehörigeneigenschaft erfüllt sind (siehe Seite 19).<br />
Die <strong>VAEB</strong> ist der Ansicht, dass durch diese Befreiung eine sozialpolitische Maßnahme<br />
zugunsten der EisenbahnerInnen- und BergarbeiterInnenfamilien erfolgt ist.<br />
Obergrenze für Behandlungsbeiträge<br />
Mit 1. Jänner 2008 wurde im Rahmen einer Gesetzesänderung im ASVG eine Obergrenze<br />
bei der Rezeptgebühr eingeführt, die mit 2 % des jährlichen Nettoeinkommens<br />
(ohne Sonderzahlungen) des Versicherten zu bemessen ist und über ein vom Haupt-
verband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto verwaltet wird. Damit wurde eine<br />
neue, zusätzliche Form der Unterstützung sozial Schutzbedürftiger in der österreichischen<br />
Sozialversicherung geschaffen.<br />
<strong>VAEB</strong> refundierte im Jahr 2012 mehr als 1,5 Millionen Euro<br />
an Behandlungsbeiträgen<br />
Im Dezember 2007 hat der Vorstand der <strong>VAEB</strong> beschlossen, dass Versicherte, die die<br />
Rezeptgebührenobergrenze überschreiten, für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr<br />
einen Teil ihrer Behandlungsbeiträge rückerstattet bekommen sollen. Mitte 2009 kam<br />
es zum ersten Mal zu einer Rückerstattung der Behandlungsbeiträge auf Grund der<br />
Überschreitung an Versicherte der <strong>VAEB</strong>. Im Jahr 2012 konnte für das Jahr 2011 eine<br />
Summe von 1,500.633,-- Euro an 13.798 Versicherte rückvergütet werden.<br />
Seit 2010 werden auch die Behandlungsbeiträge für Zahnbehandlung und Zahnersatz<br />
in die Refundierung einbezogen.<br />
Für zukünftige Rückzahlungen, wie z.B. auch Kostenerstattungen, ersuchen wir<br />
Sie, eine Bankverbindung (schriftlich per Post, Fax unter der Rufnummer<br />
050 2350-72600 oder E-Mail an kv.kostenerstattung@vaeb.at) bekanntzugeben.<br />
So ermöglichen Sie es uns Ihren Antrag rasch und kostengünstig anweisen zu<br />
können.<br />
Die <strong>VAEB</strong> ist der Ansicht, dass durch diese Befreiung eine sozialpolitische Maßnahme<br />
zugunsten der EisenbahnerInnen- und BergarbeiterInnenfamilien erfolgt ist.<br />
MEDIZINISCHE MASSNAHMEN DER<br />
REHABILITATION<br />
Die Krankenversicherung hat medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss<br />
an eine Krankenbehandlung zu gewähren, um den Erfolg der Krankenbehandlung<br />
zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern.<br />
Es werden gewährt:<br />
l Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation<br />
dienen,<br />
l Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel<br />
einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung<br />
sowie Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel,<br />
l ärztliche Hilfe sowie Medikamente und Heilbehelfe,<br />
l Reise- und Transportkosten.<br />
45
46<br />
Werden Hilfsmittel aus dem Titel der medizinischen Rehabilitation gewährt, so fällt<br />
keine Kostenbeteiligung an.<br />
Versicherte (Pensionistinnen/Pensionisten, Angehörige), die in einer Krankenanstalt<br />
untergebracht sind, die vorwiegend der Rehabilitation dient, haben eine tägliche<br />
Zuzahlung zu leisten. Diese Zuzahlung beträgt seit 1. Jänner 2013 für Personen mit<br />
einem monatlichen Bruttoeinkommen<br />
€ 837,64 bis € 1.419,01.........€ 7,24<br />
€ 1.419,02 bis € 2.000,40.........€ 12,41<br />
über € 2.000,40 ........................€ 17,58<br />
Sie ist bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus zu entrichten und darf für jede(n) Versicherte(n)<br />
(Angehörige(n)) für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben<br />
werden.<br />
Die Zuzahlung entfällt:<br />
l für Versicherte, deren Einkommen den Betrag von € 837,63 nicht<br />
übersteigt,<br />
l für BezieherInnen einer Ausgleichszulage und BezieherInnen einer<br />
Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss,<br />
l bei Aufenthalten, die von der Unfallversicherung getragen werden,<br />
l bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit über Antrag der/des<br />
Versicherten.
MEDIZINISCHE<br />
HAUSKRANKENPFLEGE<br />
Medizinische Hauskrankenpflege ist zu gewähren, wenn und solange es die Art der<br />
Krankheit erfordert. Sie wird über ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht erbracht.<br />
Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch diplomierte Krankenschwestern/Krankenpfleger,<br />
die von der <strong>VAEB</strong> beigestellt werden oder die mit der<br />
<strong>VAEB</strong> in einem Vertragsverhältnis stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen<br />
tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.<br />
Die medizinische Hauskrankenpflege umfasst medizinische Leistungen und qualifizierte<br />
Pflegeleistungen wie:<br />
l Verabreichung von Injektionen (nur zur Einschulung),<br />
l Sondenernährung,<br />
l Dekubitusversorgung,<br />
l Infusionsüberwachung,<br />
l Verbandswechsel,<br />
l Katheterwechsel,<br />
l Spülungen und<br />
l Stomapflege (nur zur Einschulung).<br />
Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege (z.B. Körperreinigung,<br />
Körperpflege) und die hauswirtschaftliche Versorgung (Betten machen, Essen<br />
zubereiten, etc.).<br />
Die medizinische Hauskrankenpflege ist als krankenhausersetzende Leistung gedacht<br />
und soll Spitalsaufenthalte verkürzen oder ersetzen, um den Patientinnen/Patienten in<br />
ihrer/seiner gewohnten Umgebung medizinisch versorgen zu können.<br />
Die medizinische Hauskrankenpflege wird für längstens 4 Wochen gewährt. Über diesen<br />
Zeitraum hinaus kann sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen<br />
Bewilligung weitergewährt werden.<br />
47
48<br />
SPITALSPFLEGE<br />
Erfordert der Gesundheitszustand einen Aufenthalt in einer Krankenanstalt, wird dieser<br />
von der <strong>VAEB</strong> für die notwendige Dauer ohne zeitliche Beschränkung gewährt.<br />
Kein Anspruch auf Anstaltspflege besteht, wenn die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung<br />
nicht oder nicht mehr gegeben ist, sondern Pflegebedürftigkeit besteht (Asylierung).<br />
Bei der Spitalspflege ist zwischen öffentlichen Krankenhäusern und privaten Krankenhäusern<br />
zu unterscheiden. Bei Aufenthalt in einem privaten Krankenhaus ist zwischen<br />
Vertragskrankenhaus und Krankenhaus ohne Vertrag mit der <strong>VAEB</strong>, weiters zwischen<br />
operativen und internen Behandlungen zu unterscheiden.<br />
Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus<br />
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass bei der Unterbringung in einer öffentlichen<br />
Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse oder in der Sonderklasse keine<br />
Unterschiede hinsichtlich der ärztlichen Betreuung bestehen. Solche bestehen nur in<br />
der Zimmerausstattung (Größe, Nasszellen, Radio, Fernseher, Telefon, Menüwahl).<br />
Bei Aufenthalten in einem öffentlichen Krankenhaus in der allgemeinen Gebührenklasse<br />
übernimmt die <strong>VAEB</strong> die Kosten zur Gänze für Versicherte und Angehörige.<br />
Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften berechtigt,<br />
einen Kostenbeitrag pro Verpflegstag (bundesländerweise verschieden<br />
ca. € 11,00) einzuheben, der von der <strong>VAEB</strong> nicht refundiert werden kann. Dieser Beitrag<br />
darf je Kalenderjahr höchstens für 28 Tage eingehoben werden.<br />
Von dieser Kostenbeitragspflicht sind Personen ausgenommen, bei denen eine besondere<br />
soziale Schutzbedürftigkeit besteht. Die <strong>VAEB</strong> empfiehlt, sich diesbezüglich an<br />
die Verwaltung des jeweiligen Krankenhauses zu wenden.
Bei Aufenthalten in der Sonderklasse einer öffentlichen Krankenanstalt, welche über<br />
den Landesfonds finanziert wird, bezahlt die <strong>VAEB</strong> die Kosten für die allgemeine Gebührenklasse<br />
dem Krankenhaus über den jeweiligen Krankenanstaltenfonds. Von den<br />
darüber hinaus der/dem Versicherten in Rechnung gestellten Sondergebühren, werden<br />
gegen Vorlage der saldierten Originalrechnung für operative Behandlungen Zuzahlungen<br />
nach Maßgabe der in der nachfolgenden Tabelle „Kostenzuschüsse für Aufenthalte<br />
in höheren Gebührenklassen“ angeführten Tarifsätze geleistet. Für nicht operative<br />
Behandlungen gewährt die <strong>VAEB</strong> einen Pauschbetrag von höchstens € 11,36 **)<br />
täglich bis zum 10. Tag und höchstens € 5,68 **) täglich ab dem 11. Tag.<br />
Aufenthalte in nicht fondsfinanzierten privaten<br />
Krankenanstalten<br />
Bei Aufenthalten in einer privaten Krankenanstalt, welche nicht über Fonds finanziert<br />
werden, werden pro Aufenthaltstag in der Anstalt € 190,87 rückerstattet.<br />
Aufenthalte in fondsfinanzierten privaten Krankenanstalten<br />
Bei Aufenthalten in einer privaten Krankenanstalt, welche über Fonds (PRIKRAF)<br />
finanziert wird, sind im Regelfall die gesamten Kosten von der/dem Versicherten zu<br />
bezahlen, sofern keine Direktverrechnungsvereinbarung mit der <strong>VAEB</strong> besteht.<br />
Die/Der Versicherte hat anschließend die saldierte(n) Rechnung(en) der <strong>VAEB</strong> vorzulegen.<br />
Die Unterlagen werden von der <strong>VAEB</strong> versicherungsrechtlich bestätigt und an<br />
den PRIKRAF zur Rückerstattung weitergeleitet.<br />
Zusätzliche Leistungen in privaten Krankenanstalten:<br />
Kostenersätze bei operativen Behandlungen:<br />
Von den der/dem Versicherten in Rechnung gestellten Operationskosten werden gegen<br />
Vorlage der saldierten Originalrechnung (Sondergebührenrechnung) Zuzahlungen<br />
nach Maßgabe der in nachfolgenden Tabelle „Kostenzuschüsse für Aufenthalte in<br />
höheren Gebührenklassen“ angeführten Tarifsätzen geleistet, sofern die Ärztinnen<br />
bzw. Ärzte des Operationsteams ihre Leistungen nicht auf Krankenschein erbringen.<br />
Kostenersätze bei internen Behandlungen unter der Voraussetzung, dass die/der behandelnde<br />
Ärztin/Arzt ihre/seine Leistungen nicht auf Krankenschein verrechnet:<br />
Pauschal vom 1. - 10. Aufenthaltstag € 11,36 **)<br />
ab dem 11. Aufenthaltstag € 5,68 **)<br />
49
50<br />
KOSTENZUSCHÜSSE FÜR AUFENTHALTE IN<br />
HÖHEREN GEBÜHRENKLASSEN (SONDER-<br />
KLASSEN) ODER GEBÜHRENKLASSEN MIT<br />
FREIER ARZTWAHL *)<br />
Beim Abschluss einer privaten Krankenhauskostenversicherung wird empfohlen, anlässlich<br />
des Vertragsabschlusses auf die Pflichtversicherung bei der <strong>VAEB</strong> hinzuweisen.<br />
Es wird weiters empfohlen, sich über den Inhalt des privaten Versicherungsvertrages<br />
ausreichend informieren zu lassen.<br />
Operationsgruppe Kostenzuschuss für<br />
ärztliche Behandlung<br />
Kostenzuschuss für<br />
Sachaufwand<br />
(inkl. Assistenz, Vollnarkose) (z.B. Operationssaalbenützung)<br />
bis zu €<br />
**)<br />
€ ohne MWSt.<br />
**)<br />
*) wenn der/dem Versicherten nachweislich Kosten entstanden sind.<br />
Gesamtzuschuss<br />
ohne MWSt.<br />
bis zu €<br />
**)<br />
I 54,50 15,-- 69,50<br />
II 86,57 17,27 103,84<br />
III 132,53 25,46 157,99<br />
IV 257,04 39,09 296,13<br />
V 532,78 49,09 581,87<br />
VI 753,47 60,91 814,38<br />
VII 1.097,05 74,54 1.171,59<br />
VIII 1.410,74 86,36 1.497,10<br />
**) Bei diesen Beträgen wurde der satzungsmäßig festgelegte Behandlungsbeitrag bereits<br />
in Abzug gebracht! Eventuell vorliegende BB-Befreiungen wurden daher nicht<br />
berücksichtigt!
PHYSIOTHERAPIE<br />
Die <strong>VAEB</strong> gewährt im Rahmen der Krankenbehandlung auf Grund ärztlicher Verschreibung<br />
auch eine physiotherapeutische Behandlung.<br />
Diese erfolgt durch Inanspruchnahme physikalischer Behandlungen bei Vertragsfachärzten/Vertragsfachärztinnen,<br />
Vertrags-Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen<br />
Vertragsphysiotherapeuten/Vertragsphysiotherapeutinnen, in Vertragseinrichtungen<br />
(ausgenommen Ambulanzen in öffentlichen Krankenanstalten mit Pauschalabgeltung)<br />
oder in eigenen Einrichtungen der <strong>VAEB</strong>.<br />
Physiotherapeutische Behandlungen können bei Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen<br />
(eigenen Einrichtungen) der Anstalt, die zur Durchführung dieser Behandlungen<br />
berechtigt sind, über Verordnung (Zuweisung) durch einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin,<br />
eine Vertrags-Gruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung)<br />
auf Rechnung der Anstalt in Anspruch genommen werden.<br />
Die Bestimmungen über die Pflichten der Versicherten und das Verfahren bei Inanspruchnahme<br />
der Leistung sind in der Krankenordnung enthalten:<br />
l Verordnete bzw. bewilligte physiotherapeutische Behandlungen können grundsätzlich<br />
nur dann auf Rechnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />
in Anspruch genommen werden, wenn die verordnete bzw. bewilligte Behandlungsserie<br />
innerhalb von 3 Monaten ab der Verabreichung der ersten Behandlung<br />
abgeschlossen wird. Sobald für den Patienten/die Patientin absehbar ist, dass die<br />
Behandlungsserie nicht in der Frist von 3 Monaten beendet werden kann, hat er/sie<br />
unverzüglich schriftlich an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />
heranzutreten und dies zu begründen. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist<br />
auf 6 Monate erstreckt werden.<br />
l Die angeführten Fristen sind auch für die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme<br />
physiotherapeutischer Behandlungen anzuwenden.<br />
l Physiotherapie ab der 22. Anwendung, jedenfalls ab der 8. Sitzung bedarf vor ihrer<br />
Anwendung einer chef(vertrauens)ärztlichen Bewilligung; die Verordnung ist bei<br />
Beginn der Behandlung vom Vertragspartner oder Versicherten (Angehörigen) der<br />
Anstalt vorzulegen – Physiotherapie in Form von Hausbesuchen ab der 1. Sitzung.<br />
51
52<br />
KRANKENGELD<br />
Das Krankengeld hat die Funktion im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit den<br />
Verdienstausfall zumindest teilweise zu ersetzen. Anspruchsberechtigt sind aktive Versicherte<br />
der Abteilung A in der Krankenversicherung und ab 1.1.2005 auch Beamtinnen/Beamte<br />
der ÖBB. Ausgeschlossen vom Anspruch auf Krankengeld sind Ruheund<br />
VersorgungsgenussempfängerInnen der ÖBB, Pensionistinnen/Pensio nisten nach<br />
dem ASVG, mitversicherte Angehörige und Selbstversicherte in der Krankenversicherung<br />
(es sei denn, es handelt sich um eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung).<br />
Ab 01.01.2008 besteht auch für freie DienstnehmerInnen Anspruch auf<br />
diese Barleistung.<br />
Das Krankengeld wird gewährt, wenn die/der Versicherte infolge Krankheit arbeitsunfähig<br />
ist und dies von der/dem Ärztin/Arzt bescheinigt wurde (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).<br />
Das Krankengeld wird im Nachhinein von der <strong>VAEB</strong> Geschäftsstelle<br />
Graz bzw. für Bedienstete der ÖBB im Auftrag der <strong>VAEB</strong> von den ÖBB selbst ausbezahlt.<br />
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist umgehend, längstens binnen einer Woche<br />
der auszahlenden Stelle vorzulegen, unabhängig davon, ob das Krankengeld wegen<br />
Entgeltfortzahlung ruht. Die/Der Versicherte hat sich die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit<br />
von der/dem behandelnden Ärztin/Arzt in von dieser/diesem vorgegebenen Zeitabständen<br />
bestätigen zu lassen. Unabhängig davon ist einer Vorladung zur/zum Vertrauensärztin/-arzt<br />
Folge zu leisten. Bei der Auszahlung des Krankengeldes ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
immer vorzulegen.<br />
Krankengeld gebührt bei häuslicher Pflege, ambulanter Behandlung oder bei Spitals -<br />
pflege.<br />
Höhe des Krankengeldes<br />
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der durchschnittliche beitragspflichtige<br />
Arbeitsverdienst im letzten voll entlohnten Beitragszeitraum vor Anfall des Krankengeldbezuges<br />
zuzüglich eines pauschalierten Sonderzahlungszuschlages. Das Krankengeld<br />
beträgt vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeits-/Dienstunfähigkeit, 50 % dieser<br />
Bemessungsgrundlage, vom 43. Tag der Arbeits-/Dienstunfähigkeit 60 % der Bemessungsgrundlage,<br />
Krankengeld wird grundsätzlich für längstens 52 Wochen gezahlt.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Krankengeld für längstens 78 Wochen<br />
bezahlt werden.
MUTTERSCHAFT<br />
Als Sachleistungen werden gewährt:<br />
l ärztlicher Beistand,<br />
l Hebammenbeistand,<br />
l Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern,<br />
l Heilbehelfe und Medikamente,<br />
l Pflege in einer Krankenanstalt oder in einem Entbindungsheim.<br />
Die Sachleistungen stehen allen weiblichen Versicherten und mitversicherten Angehörigen<br />
zu.<br />
Als Geldleistung wird gewährt:<br />
l Wochengeld.<br />
Wochengeld<br />
Anspruch auf Wochengeld haben nur aktive weibliche Versicherte. Mitversicherte Angehörige<br />
sind vom Wochengeldanspruch ausgeschlossen.<br />
Das Wochengeld gebührt im allgemeinen in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden<br />
durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes (zuzüglich eines Sonderzahlungszuschlages)<br />
der Versicherten, der in den letzten 13 Wochen bzw. 3 Monaten vor dem<br />
Eintritt des Versicherungsfalles gebührt hat.<br />
Es ist auch jener Arbeitsverdienst zu berücksichtigen, der die Höchstbeitragsgrundlage<br />
übersteigt. Wochengeld gebührt grundsätzlich für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen<br />
Entbindung, den Tag der Entbindung und die ersten 8 Wochen nach der<br />
(tatsächlichen) Entbindung.<br />
Verkürzt sich die 8-wöchige Anspruchsdauer vor der Entbindung, so verlängert sich<br />
die 8-wöchige Frist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch<br />
bis zur Dauer von 16 Wochen. Unabhängig davon erhöht sich die Bezugsdauer<br />
bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen auf 12 Wochen.<br />
53
54<br />
Freiwillige Leistung bei Hebammenbegleitung<br />
Seit 1.1.2009 leistet die <strong>VAEB</strong> freiwillig einen einmaligen Kostenzuschuss von 70 %<br />
der von einer freiberuflich tätigen Hebamme in Rechnung gestellten Gesamtkosten, jedoch<br />
höchstens einmalig € 100,--, wenn im Zeitraum ab der 28. Schwangerschaftswoche<br />
bis 3 Monate nach der Geburt eine Hebammenbetreuung in Anspruch genommen<br />
wurde, die über die vertraglich geregelten Leistungen hinausgeht (z. B. Geburtsvorbereitung,<br />
Stillberatung, Rückbildungsgymnastik).<br />
KINDERBETREUUNGSGELD<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Grundsätzlich hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn für dieses<br />
Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beide in einem gemeinsamen Haushalt leben<br />
und der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt.<br />
Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte darf im Kalenderjahr den Grenzbetrag<br />
von € 16.200,00 nicht übersteigen.<br />
Nicht österreichische Staatsbürger müssen sich mit ihrem Kind nach §§ 8 und 9 Niederlassungs-<br />
und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten.<br />
Weiters haben auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten<br />
Voraussetzungen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.<br />
Kinderbetreuungsgeld/EU-Recht<br />
Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne der Verordnungen (EG) Nr.<br />
883/2004 bzw. (EWG) 1408/71. Dadurch kann sich die Zuständigkeit für die Erbringung<br />
der Familienleistungen in einem anderen EU/EWR – Mitgliedsstaat oder der<br />
Schweiz ergeben.<br />
Höhe und Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes<br />
Seit 01. Jänner 2008 haben Eltern die Wahlmöglichkeit zwischen drei Bezugsvarianten:<br />
1. Variante 30 + 6 (Dauerrecht):<br />
rund € 436,00 pro Monat (€ 14,53 täglich) bis zum 30. Lebensmonat des Kindes, wenn<br />
nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile<br />
verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 36. Lebensmonat des Kindes.<br />
2. Variante 20 + 4 (neu):<br />
rund € 624,00 pro Monat (€ 20,80 täglich) bis zum 20. Lebensmonat des Kindes, wenn<br />
nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide El-
ternteile verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.<br />
3. Variante 15 + 3:<br />
rund € 800,00 pro Monat (€ 26,60 täglich) bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, wenn<br />
nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile<br />
verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 18. Lebensmonat des Kindes.<br />
ACHTUNG:<br />
Zusätzliche 4. Bezugsvariante ab 01. Jänner 2010:<br />
Für manche Eltern, die nur für eine kurze Zeit aus dem Erwerbsleben aussteigen<br />
möchten, vor der Geburt erwerbstätig waren und relativ hohe Einkünfte erzielt haben,<br />
ist der derzeit höchste Betrag für den Erhalt des Lebensstandards nicht ausreichend.<br />
Das Regierungsprogramm sieht daher die "Schaffung einer erwerbseinkommensabhängigen<br />
Komponente beim Kinderbetreuungsgeld, aufbauend auf den derzeitigen<br />
Bezugsvarianten," vor.<br />
Demzufolge können nun erwerbstätige Eltern nach der neuen Variante 80 % ihres<br />
letzten Nettoeinkommens (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts) maximal<br />
bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes erhalten; 2 Monate davon<br />
sind dem zweiten Elternteil vorbehalten. Für die Berechnung werden jene Jahreseinkünfte<br />
aus einer Erwerbstätigkeit herangezogen, die im letzten Jahr vor der Geburt<br />
des Kindes erzielt wurden, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Der<br />
Tagesbetrag ist mit EUR 66,· begrenzt; das entspricht etwa EUR 2.000,· monatlich.<br />
Voraussetzung für den Bezug dieser Variante ist, dass der jeweilige Elternteil in den<br />
letzten 6 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig<br />
war; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen entsprechen jenen, die auch für die<br />
bisherigen Pauschalvarianten gelten.<br />
Voraussetzung ist eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit;<br />
eine Selbstversicherung, freiwillige Weiterversicherung, Mitversicherung etc. reicht<br />
nicht aus. Irrelevant ist, ob die Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt wird, sofern die<br />
SV-Pflicht in Österreich bestehen bleibt (Entsendung) und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen<br />
(zB. Lebensmittelpunkt in Österreich) erfüllt sind.<br />
Während des Bezuges des erwerbseinkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes<br />
ist ein Zuverdienst nur in sehr geringem Ausmaß erlaubt (2011 bis zu EUR 5.800,--·<br />
ab 2012 bis zu EUR 6100,-- pro Kalenderjahr), dies aufgrund der Einkommensersatzfunktion<br />
der Leistung.<br />
55
56<br />
Einführung einer neuen Pauschalvariante (12 plus 2 Monate) (§ 5c KBGG neu):<br />
Die bisherigen drei Pauschalmodelle bleiben bestehen und werden um eine weitere<br />
Pauschalvariante, nämlich 12 (plus 2) Monate zu je EUR 1.000,·, ergänzt. Damit soll<br />
einerseits ein Mindestbetrag im Verhältnis zur einkommensabhängigen Variante<br />
gewährleistet werden, andererseits aber auch. ebenfalls erwerbsorientierten Eltern,<br />
die lediglich vor der Geburt dieses Kindes nicht oder in einem geringeren Ausmaß<br />
erwerbstätig waren, die Möglichkeit eines monatlich höheren Kinderbetreuungsgelds<br />
eingeräumt werden.<br />
Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und gilt auch für<br />
den zweiten Elternteil.<br />
Die Auszahlung erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen<br />
Geldinstitut oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des<br />
Folgemonats.<br />
Krankenversicherung<br />
In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung<br />
ist nunmehr jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, der sich gemäß<br />
§ 28 KBGG für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.<br />
Wechsel zwischen den Elternteilen<br />
ACHTUNG: Änderung der Mindestbezugsdauer ab 01. Jänner 2010:<br />
Zur Erleichterung der Inanspruchnahme (va für Väter) aber auch als Anpassung an die<br />
beiden neuen Varianten beträgt die Mindestbezugsdauer pro Block künftig generell<br />
2 statt 3 Monate (ein zweimaliger Wechsel ist zulässig, sodass maximal 3 Blöcke entstehen<br />
können). (§ 5 Abs 4 KBGG)<br />
In Anlehnung an die Änderungen zur Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld<br />
wird die Mindestdauer der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung von drei auf<br />
2 Monate herabgesetzt.Weiters werden auch die Meldefristen, soweit erforderlich,<br />
sowie der Mutterschafts-·und Vaterschaftsaustritt entsprechend angepasst.<br />
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen<br />
Für den uneingeschränkten Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind unabhängig von<br />
der gewählten Variante zehn Untersuchungen nach dem Mutter – Kind – Pass Programm<br />
verpflichtend durchzuführen, da sonst die Leistung je nach gewählter Variante<br />
ab dem 25., 17., 13., oder 10. Lebensmonat des Kindes um die Hälfte vermindert wird.<br />
Bei der einkommensabhängigen Variante erfolgt die Reduzierung um 16,5 Euro.
Als Nachweis sind die Original Abschnitte des Mutter – Kind – Passes dem zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger zur Kenntnis zu bringen. Bei Mehrlingsgeburten hat<br />
der Nachweis für jedes Kind zu erfolgen.<br />
Nachweis:<br />
Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen werden vom Arzt in den Mutter-Kind-Pass eingetragen.<br />
Im hinteren Teil des Passes sind 2 heraustrennbare Blätter vorgesehen, die<br />
als Nachweis dienen.<br />
Bei der Variante 30 plus 6 ist der Nachweis aller 10 Untersuchungen durch Vorlage<br />
der Originalblätter im Mutter-Kind-Pass an die zuständige Krankenkasse bis spätestens<br />
zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes zu erbringen.<br />
Bei der Variante 20 plus 4, 15 plus 3 sowie 12 plus 2 ist der Nachweis in 2 Schritten zu<br />
erbringen: Die ersten 9 Untersuchungen sind bis zur Vollendung des 10. Lebensmonates<br />
des Kindes durch Vorlage einer Kopie der Mutter-Kind-Pass-Blätter zu erbringen.<br />
Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes sind die Originalblätter<br />
im Mutter-Kind-Pass betreffend alle 10 Untersuchungen der zuständigen Krankenkasse<br />
zu übermitteln.<br />
Mehrlingsgeburten<br />
ACHTUNG: Anpassungen beim Mehrlingszuschlag ab 01. Jänner 2010:<br />
Im Fall einer Mehrlingsgeburt gebührt in Hinkunft in allen Pauschalvarianten ein<br />
Zuschlag von 50 % des jeweiligen Tagesbetrages pro weiterem Mehrlingskind. Damit<br />
wird vom einheitlichen Mehrlingszuschlag von EUR 7,27 täglich abgegangen und<br />
erfolgt eine Anpassung an die gewählte pauschale Kurzleistung (geringere Bezugsdauer<br />
und höherer Tagesbetrag). (§ 3a KBGG)<br />
Bei Nichtdurchführung bzw nicht vollständiger/gehöriger Durchführung oder bei Nichtnachweis<br />
der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes, für das der Zuschlag gebührt,<br />
erfolgt weiterhin eine Kürzung des jeweiligen Zuschlages um die Hälfte.<br />
Einkommensermittlung<br />
ACHTUNG: Flexibilisierung der Zuverdienstgrenze ab 1.Jänner 2010:<br />
Die bisherige starre Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld bei den Pauschalvarianten<br />
( EUR 16.200,- pro Kalenderjahr) bleibt bestehen, wird aber um eine individuelle<br />
Zuverdienstgrenze in Höhe von 60 % der maßgeblichen Einkünfte im letzten<br />
Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen<br />
wurde, ergänzt. (§ 8, § 8b KBGG neu)<br />
57
58<br />
Nach dem neu gefassten § 2 Abs 1 Z 3 KBGG besteht daher Anspruch auf pauschales<br />
Kinderbetreuungsgeld, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte<br />
des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von EUR 16.200,- oder<br />
den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b KBGG nicht übersteigt.<br />
Um die Berechnung des Zuverdienstes etwas zu erleichtern und die Vollzugsbehörden<br />
zu entlasten, wird die Regelung abgeschafft, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte als Zuverdienst<br />
gelten. Weiters wird klargestellt, dass auch bei nichtselbstständigen Einkünften auf die<br />
während des KBG-Bezuges nach steuerrechtlichen Grundsätzen erzielten Einkünfte<br />
(Lohnsteuerbemessungsgrundlage) abzustellen ist und die zeitliche Zuordnung<br />
der Einkünfte (Zufluss der Einnahmen und Abfluss der Ausgaben) ebenfalls nach<br />
dem EStG 1988 erfolgt. (§ 8 KBGG)<br />
Für die Feststellung, ob die Zuverdienstgrenzen überschritten werden, ist der maßgebliche<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 8 KBGG zu ermitteln.<br />
Dabei ist die Summe der folgenden Einkünfte zu berücksichtigen:<br />
1) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit<br />
2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
3) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit<br />
4) Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft<br />
II. Verzicht<br />
Durch die Möglichkeit des Verzichts auf das Kinderbetreuungsgeld für einen im Vorhinein<br />
bestimmten Zeitraum von einem oder mehreren Monaten bleiben die im Verzichtszeitraum<br />
erzielten Einkünfte außer Ansatz.<br />
Für Selbstständige und Landwirtinnen/-wirte ist ein Verzicht nur in Verbindung mit der<br />
Vorlage einer Zwischenbilanz oder Zwischenabrechnung wirksam.<br />
Der Verzicht ist mittels eines eigenen Formulares zu erklären.<br />
Der Verzicht kann für maximal 6 Monate rückwirkend widerrufen werden, hierbei müssen<br />
die widerrufenen Kalendermonate zur Gänze in diesem 6 – monatigen Rahmenzeitraum<br />
liegen.<br />
Beispiel:<br />
Wird der Verzicht für den Monat April widerrufen, so muss der Widerruf spätestes am<br />
30. September beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorliegen.
ACHTUNG: Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen ab 01. Jänner 2010:<br />
Bisher führt nur der abwechselnde Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Eltern<br />
zu einer Bezugsverlängerung. Nunmehr ist bei Verhinderung eines Elternteiles<br />
unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsverlängerung auch ohne Wechsel<br />
zwischen den Elternteilen möglich. Eine Verhinderung liegt dann vor, wenn der gemeinsame<br />
Haushalt mit dem Kind in Folge eines der im Gesetz (taxativ) aufgezählten<br />
unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse wegfällt (ua wenn der andere Elternteil<br />
nach der Geburt des Kindes verstorben bzw. schwer erkrankt ist, sich in Haft<br />
befindet, aber auch in Fällen von gerichtlich oder behördlich festgestellter Gewalt in<br />
der Familie). Der Bezugszeitraum verlängert sich auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage,<br />
maximal aber um 2 Monate. (§ 5 Abs 4a KBGG neu)<br />
Schließlich können künftig auch Alleinerziehende mit einem Nettoeinkommen von unter<br />
EUR 1.200,- das verlängerte Kinderbetreuungsgeld erhalten, wenn zwar schon ein<br />
Antrag auf Festsetzung des Unterhalts gestellt wurde, aber noch kein Unterhalt oder<br />
Unterhaltsvorschuss bezogen wird. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum, innerhalb<br />
dessen das Nettoeinkommen des/der Alleinerziehenden unter EUR 1.200,- betragen<br />
muss und kein Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss ausbezahlt sein darf, umfasst<br />
4 Monate vor dem Verlängerungszeitraum sowie die 2 Verlängerungsmonate. (§ 5 Abs<br />
4b KBGG neu)<br />
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld<br />
Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt € 6,06 täglich.<br />
Der Zuschuss wird gewährt, wenn Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes<br />
besteht - es handelt sich dabei um eine Art Kredit<br />
Anspruch haben:<br />
- Alleinstehende Elternteile, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere<br />
Elternteil hervorgeht<br />
- Alleinstehende Mütter, wenn sie den Kindesvater nicht bekannt geben können, und<br />
sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten<br />
- Mütter/Väter, verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft lebend, wenn beide<br />
Elternteile eine Erklärung unterzeichnen, worin sie sich zur Rückzahlung<br />
des Zuschusses verpflichten. Der maßgebliche Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte des zweiten Elternteils darf EUR 12.200,- = Freigrenze pro<br />
Kalenderjahr (bis zum Jahr 2007 - EUR 7.200,-) nicht übersteigen.<br />
Für jede Person (auch das KBG-Kind, nicht der/die Antragsteller/in)<br />
zu deren Unterhalt der andere Elternteil wesentlich beiträgt. erhöht sich die<br />
Freigrenze um EUR 4.000,- pro Kalenderjahr<br />
59
60<br />
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld - Gültig für Geburten ab 1.1.2010<br />
Einkommensschwache Eltern können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld<br />
in Höhe von € 6,06 pro Tag beantragen.<br />
Die Beilhilfe wird gewährt, wenn und solange Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes<br />
besteht:<br />
Anspruch haben:<br />
l Alleinstehende Elternteile, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere<br />
Elternteil hervorgeht und eine Erklärung abgeben, dass keine Partnerschaft mit<br />
dem anderen Elternteil oder einer anderen Person besteht.<br />
Der Zuverdienst des beziehenden Elternteiles darf 6.100 Euro (2011: 5.800 Euro)<br />
pro Kalenderjahr nicht übersteigen.<br />
l Paare, das sind Mütter/Väter, die verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft<br />
leben.<br />
Der Zuverdienst des beziehenden Elternteiles darf 6.100 Euro (2011: 5.800 Euro)<br />
pro Kalenderjahr nicht übersteigen, der Zuverdienst des anderen<br />
Elternteiles/des Partners darf 16.200 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.<br />
Bei falschen Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen (zB. Bezug der<br />
Beihilfe als Alleinstehende/r, obwohl eine Partnerschaft besteht oder eingegangen<br />
wird) wird nicht nur die zu Unrecht bezogene Beihilfe zu Gänze zurückgefordert, es<br />
droht zudem eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.000 Euro und eine Strafanzeige.<br />
Sämtliche Änderungen sind unverzüglich dem Krankenversicherungsträger zu melden<br />
(zB wenn man als alleinstehender Elternteil während des Bezuges der Beihilfe<br />
eine Partnerschaft eingeht oder wenn man sich vom Partner trennt). Andernfalls können<br />
Sie zum Ersatz der dadurch ausgelösten Verwaltungs- und Verfahrenskosten verpflichtet<br />
werden.<br />
Die Ermittlung des Zuverdienstes erfolgt nach der Berechnung unter „I. Einkünfte aus<br />
nichtselbständiger Arbeit“ und „II. Alle anderen Einkünfte“ und wie die Überprüfung der<br />
Einhaltung der Zuverdienstgrenze(n) ebenfalls jährlich im Nachhinein.<br />
Richtwert – beziehender Elternteil: Wenn ein regelmäßiges Einkommen – bei ausschließlichem<br />
Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – erzielt wird und<br />
sich der Zuverdienstzeitraum mit dem Anspruchszeitraum vom Kinderbetreuungsgeld<br />
deckt, kann monatlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden.
Richtwert – zweiter Elternteil/Partner: Wenn ein regelmäßiges Einkommen – bei ausschließlichem<br />
Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – erzielt wird und<br />
sich der Zuverdienstzeitraum mit dem Anspruchszeitraum von der Beihilfe deckt, kann<br />
die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (LSTBMG) monatlich bis zu 1.049 Euro betragen.<br />
Die Beihilfe gebührt max. für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung, unabhängig<br />
von der gewählten Pauschalvariante. In manchen Fällen kann es von Vorteil sein,<br />
die Beihilfe erst ab Ende des Wochengeldes zu beantragen (Grund: Ruhen). Ein Verzicht,<br />
eine Bezugsunterbrechung oder das Ruhen der Beihilfe (ruht das KBG in voller<br />
Höhe, so ruht auch die Beihilfe) sowie ein abwechselnder Bezug durch die Eltern verlängern<br />
nicht die Bezugsdauer der Beihilfe.<br />
Die Beihilfe gebührt nicht während der Bezugsverlängerung in Härtefällen. Die Beihilfe<br />
gebührt nicht bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes.<br />
Rückforderung der Beihilfe bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze(n):<br />
Werden die Zuverdienstgrenze(n) überschritten, so gilt:<br />
l Alleinstehende:<br />
Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 % überschritten, so verringert<br />
sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag<br />
(Rückforderung des Überschreitungsbetrages).<br />
Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 % überschritten, so ist die gesamte, im<br />
betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger<br />
zurückzuzahlen.<br />
l Paare:<br />
Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 % überschritten,<br />
so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag<br />
(Rückforderung des Überschreitungsbetrages bzw. beider Überschreitungsbeträge).<br />
Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 % überschritten,<br />
so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die<br />
Krankenkasse zurückzuzahlen.<br />
Achtung: Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur gegen den<br />
beziehenden Elternteil, sondern auch gegen den anderen Elternteil oder gegen<br />
den/die Partner/in richten.<br />
61
62<br />
Von der/dem AntragstellerIn ist bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung bzw. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vorliegen.<br />
Wird ein Zuschuss für verheiratete bzw. in Lebensgemeinschaft lebende Eltern beantragt,<br />
ist für den zweiten Elternteil bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und<br />
Forstwirtschaft, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen über € 400,00 jährlich, Einkünfte aus Vermietung oder<br />
Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG vorliegen.<br />
Ab 2008 ist der Anspruch auf Zuschuss dann gegeben, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte des beziehenden Elternteiles einen Betrag von jährlich<br />
€ 16.200,00 nicht übersteigt.<br />
Das bedeutet, dass bei einem regelmäßigen Einkommen – sofern nur Einkünfte aus<br />
nichtselbständiger Arbeit erzielt werden – während des Bezuges des Zuschusses die<br />
LSTBMG maximal € 1049,- pro Monat betragen darf, um eine Rückforderung des Zuschusses<br />
durch den Krankenversicherungsträger zu vermeiden.<br />
Wird der Zuschuss von verheirateten oder in Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater/der<br />
Kindesmutter lebenden Bezieherinnen/Beziehern in Anspruch genommen, werden<br />
auch die Einkünfte des anderen Elternteiles geprüft.<br />
Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des anderen Elternteiles darf ebenfalls<br />
€ 16.200,00 (pro Kalenderjahr) nicht übersteigen. Für jedes weitere Kind erhöht sich<br />
die Freigrenze um € 4.000,00 pro Kalenderjahr.<br />
Wird die Freigrenze überschritten, erfolgt eine Anrechnung und der Zuschuss verringert<br />
sich dementsprechend.<br />
Die Überprüfung der Freigrenze erfolgt analog der Ermittlung der Zuverdienstgrenze<br />
unter "I. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" und "II. Alle anderen Einkünfte"<br />
jährlich im Nachhinein.<br />
Stellt sich bei der rückwirkenden Überprüfung heraus, dass der Zuschuss nur teilweise<br />
oder überhaupt nicht gebührt hätte, muss der nicht gebührende Betrag vom zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger zurückgefordert werden.<br />
Wurden die Grenzen eingehalten, ist Anspruch auf den Kredit entstanden und es erfolgt<br />
zu einem späteren Zeitpunkt die Rückzahlung an das Finanzamt. Wurden diese<br />
Grenzen nicht eingehalten, fordert der Krankenversicherungsträger selbst den ausbezahlten<br />
Zuschuss vom beziehenden Elternteil zurück und zwar unabhängig davon,<br />
welcher Elternteil die Grenzen überschritten hat.<br />
Für den Fall, dass die Grenzen nur in geringem Ausmaß überstiegen wurden, kann es<br />
dazu kommen, dass nur ein Teil des Zuschusses vom Krankenversicherungsträger
zurückgefordert wird. Der restliche Betrag bleibt ein Kredit, der zu einem späteren<br />
Zeitpunkt an das Finanzamt zurückzuzahlen ist.<br />
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse an das Finanzamt<br />
Wurde der Zuschuss gemäß den oben angeführten Bestimmungen gewährt, und erfolgte<br />
keine Rückforderung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger,<br />
kommt es in weiterer Folge zu einer Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses an<br />
das Finanzamt.<br />
Die Rückzahlung des Zuschusses erfolgt wie eine Abgabe im Sinne § 1 der Bundesabgabenordnung.<br />
Vorgeschrieben und eingehoben wird sie daher durch das Finanzamt.<br />
Der Abgabenanspruch entsteht mit Ende des Jahres, in welchem das Einkommen des<br />
zur Rückzahlung verpflichteten Elternteils<br />
€ 14.000,- jährlich bzw. das Gesamteinkommen der Eltern<br />
€ 35.000,- jährlich überschreitet, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das<br />
Kind geboren wurde und letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden<br />
7. Kalenderjahres.<br />
Zurückzuzahlen ist der insgesamt erhaltene Zuschuss.<br />
Die Abgabe haben zu leisten:<br />
Bei alleinstehenden Müttern/Vätern, der andere Elternteil oder der Elternteil, der sich<br />
zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.<br />
Bei verheirateten oder nicht alleinstehenden Elternteilen, beide Elternteile.<br />
ACHTUNG: Neue Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ab 01. Jänner 2010:<br />
Der bisherige Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wird für Geburten ab 1. 1.2010<br />
von einem Kredit in eine echte Beihilfe umgewandelt (und dementsprechend auch in<br />
"Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld" umbenannt), die nicht mehr zurückzuzahlen<br />
ist und zudem nur mehr wirklich einkommensschwachen Eltern zur Verfügung<br />
gestellt wird. Für Geburten bis 31. 12.2009 bleibt der<br />
Zuschuss in seiner bisherigen Form aufrecht.<br />
Die Beihilfe gebührt nur während des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes<br />
und nicht während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens.<br />
Elternteile, die aufgrund der Verhinderung des zweiten Elternteils<br />
bis zu 2 Verlängerungsmonate der Grundleistung beziehen können, können zusätzlich<br />
zur neuen verlängerten Unterstützung nicht auch noch die Beihilfe beziehen.<br />
63
64<br />
Die jährliche Zuverdienstgrenze für den die Beihilfe beziehenden Elternteil wird ab<br />
2012 auf EUR 6.100,-- herabgesetzt (dieser Grenzbetrag entspricht bei nur unselbstständigen<br />
Einkünften etwa der Geringfügigkeitsgrenze). Die Freigrenze für den Partner<br />
wird auf den Fixbetrag von EUR 16.200 festgelegt. Damit erhalten nur mehr wirklich<br />
bedürftige Eltern den Zuschuss.<br />
Weiters werden künftig auch nicht eheliche Lebensgemeinschaften mit einer anderen<br />
Person als dem Kindesvater oder der Kindesmutter erfasst und sind somit die<br />
Lebens partnerlinnen an die Zuverdienstgrenze (Freigrenze) gebunden.<br />
Übersteigen die Einkünfte die Zuverdienstgrenze für den die Beihilfe beziehenden Elternteil<br />
bzw jene für dessen Ehegatten (Partner), verringert sich die für das betreffende<br />
Kalenderjahr gebührende Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld um<br />
die Summe der übersteigenden Beträge, sofern beide Grenzbeträge jeweils um<br />
nicht mehr als 15 % überstiegen werden. Bei einer Überschreitung auch nur eines<br />
Grenzbetrages von mehr als 15 %, ist die gesamte in dem Kalenderjahr bezogene<br />
Beihilfe zurückzuzahlen. Hat der Partner den unberechtigten Bezug der Beihilfe verursacht,<br />
kann er zum Ersatz der Leistung verpflichtet werden. (§ 8a,§ 31 Abs 3 KBGG)<br />
Die Auszahlung wird künftig auf maximal 12 Monate beschränkt. Es steht den Eltern<br />
frei, den Beginn der Auszahlung zu wählen, allerdings ist auch die Beihilfe, wie die<br />
Grundleistung selbst, nur in Blöcken von mindestens 2 Monaten zu beziehen (Mindestbezugsdauer).<br />
Der Bezug der Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des KBG-<br />
Bezuges.<br />
ACHTUNG: Sonstige Änderungen ab 01. Jänner 2010:<br />
Legaldefiniton des "gemeinsamen Haushaltes" (§ 2 Abs 6 KBGG neu)<br />
Ein gemeinsamer Haushalt iSd KBGG liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das<br />
Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame<br />
Haushalt gilt bei mehr als 3-monatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher<br />
Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.<br />
Künftig soll das Kinderbetreuungsgeld nicht nur nach der Geburt des Kindes, sondern<br />
auch vor der Geburt eines weiteren Kindes für jene Zeiträume ruhen, während<br />
deren Anspruch auf Wochengeld (bzw andere wochengeldähnliche in- und ausländische<br />
Leistungen) besteht. Nicht zum Ruhen vor der Geburt eines weiteren Kindes soll<br />
es dann kommen, wenn der Vater in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld bezieht. (§ 6<br />
Abs 2 KBGG)
ERWEITERTE<br />
HEILBEHANDLUNG<br />
Zur erweiterten Heilbehandlung gehören Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit<br />
(Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten, Genesungs- und Erholungsheimen, Landaufenthalte)<br />
und für Versicherte in der Krankenversicherung Abteilung B auch die Maßnahmen<br />
der erweiterten Rehabilitation. Die Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung<br />
sind freiwillige Leistungen der <strong>VAEB</strong>.<br />
Der Antrag auf einen Aufenthalt ist von einer Ärztin/einem Arzt zu bestätigen. Ein Gehaltszettel<br />
bzw. Pensionsabschnitt ist für die Berechnung einer allfälligen Zuzahlung<br />
beizulegen. Nach einer allfälligen chef(vertrauens)ärztlichen Untersuchung muss der<br />
Antrag noch vom Leistungs- und Unterstützungsausschuss der <strong>VAEB</strong> bewilligt werden.<br />
Die/Der Anspruchsberechtigte wird sodann in eine eigene Einrichtung der <strong>VAEB</strong><br />
bzw. in eine Vertragseinrichtung eingewiesen oder erhält (in Ausnahmefällen) einen<br />
Kostenzuschuss für einen freigewählten Aufenthalt.<br />
Diese Kostenzuschüsse betragen für<br />
Kuraufenthalte täglich € 26,89<br />
(ohne Rücksicht auf die für maximal 23 Tage<br />
Art des Kurortes)<br />
Erholungsaufenthalte für täglich € 15,99<br />
Erwachsene für maximal 21 Tage<br />
Erholungsaufenthalte für täglich € 10,90<br />
Jugendliche (15 - 18.Lj) für maximal 21 Tage<br />
Erholungsaufenthalte für täglich € 7,27<br />
Kinder (4 - 15.Lj) für maximal 28 Tage<br />
Kostenbeiträge für Erholungsaufenthalte von Kindern werden jedoch nur dann gewährt,<br />
wenn das Familieneinkommen das 1,1 fache des jeweiligen Richtsatzes nicht<br />
übersteigt. Der Aufenthalt muss im Rahmen einer Organisation absolviert werden bzw.<br />
medizinisch indiziert sein.<br />
65
66<br />
Aufenthalte von Diabetikerkindern,<br />
Adipositaspatienten, im ÖJRK-Lager<br />
für Asthma- und Rheumakinder u.ä. täglich € 26,89<br />
für maximal 28 Tage<br />
Bei Einweisung in eine eigene Gesundheitseinrichtung oder ein Vertragsheim zur Kur<br />
oder Erholung sind Zuzahlungen vor Antritt des Aufenthaltes zu zahlen. Diese werden<br />
von der <strong>VAEB</strong> vorgeschrieben.<br />
Diese Zuzahlung beträgt ab 1.1.2013 je nach monatlichem Bruttoeinkommen:<br />
Höhe des monatlichen Einkommens Zuzahlung pro Tag<br />
bis € 837,63 keine Zuzahlung<br />
ab € 837,64 bis € 1.419,01 € 7,24<br />
ab € 1.419,02 bis € 2.000,40 € 12,41<br />
über € 2.000,40 € 17,58<br />
Von der Einhebung einer Zuzahlung wird abgesehen<br />
-bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres,<br />
-bei Personen, denen ein Aufenthalt auf Rechnung der<br />
Unfallversicherung gewährt wird,<br />
-auf Antrag: bei Personen, die besonders sozial<br />
schutzbedürftig sind.
Die <strong>VAEB</strong> betreibt folgende eigene Einrichtungen:<br />
Zahl Aufent- Indikationen<br />
der halts-<br />
Plätze dauer<br />
Gesundheitseinrichtung<br />
“Hohe Tauern” in 87 22 Tage Rheumatische<br />
Bad Hofgastein Erkrankungen<br />
Morbus Bechterew,<br />
Mobilisation f. Wirbelsäule<br />
vor u. nach<br />
Operationen sowie<br />
nach gelenksersetzenden<br />
Operationen<br />
Gesundheitseinrichtung<br />
Bad Schallerbach 88 22 Tage Rheumatische<br />
(dzt. wegen Umbauarbeiten voraussichtlich Erkrankungen<br />
bis Mai 2013 im Ausweichquartier „Haus Sonnenblume“) Mobilisation nach<br />
gelenksersetzenden<br />
Operationen sowie<br />
vor u. nach Operationen<br />
an der Wirbelsäule<br />
Gesundheitseinrichtung 106 22 Tage Diabetes und andere<br />
„Karl Hiesmayr“ in Stoffwechsel-<br />
Breitenstein erkrankungen;<br />
Übergewicht,vegetative<br />
Dysregulation<br />
Regeneration nach<br />
schweren Erkrankungen<br />
bzw.<br />
Operationen u. a.<br />
Stress-Reduktions-Training<br />
67
68<br />
Zahl Aufent- Indikationen<br />
der halts-<br />
Plätze dauer<br />
Gesundheitseinrichtung 71 21 Tage Stationäre Raucherent-<br />
“Josefhof” in 7 Tage wöhnung; Präventionspro-<br />
Graz-Maria Trost gramme, Betriebliche Gesundheitsförderung<br />
Die jeweiligen Turnusbeginndaten können bei der <strong>VAEB</strong> erfragt werden.
REISE-, FAHRT- und TRANSPORTKOSTEN<br />
Inanspruchnahme von Krankentransporten<br />
In Notfällen oder bei Gehunfähigkeit kann es notwendig sein, Kranken-, Rettungsoder<br />
Notarzttransporte in Anspruch zu nehmen, um bestmöglich medizinisch versorgt<br />
zu werden. Die Aufgabe der Krankenversicherung ist es sicher zu stellen, dass auf die<br />
Anspruchsberechtigten in diesen Fällen keine Kosten zukommen. In manchen Fällen<br />
aber ist es nicht notwendig auf Krankentransporte zurück zu greifen um die bestmögliche<br />
medizinische Versorgung sicher zu stellen.<br />
Voraussetzung für den Anspruch auf einen Zuschuss zu Transportkosten ist unter anderem<br />
die Gehunfähigkeit der Anspruchsberechtigten.<br />
Krankentransportkosten für ärztliche Hilfe und Ähnliches, werden von uns übernommen,<br />
wenn der/die gehunfähig erkrankte Anspruchsberechtigte aufgrund seines/ihres<br />
körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (alleine oder in<br />
Begleitung) benutzen kann. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die Unfähigkeit ein öffentliches<br />
Verkehrsmittel zu benutzen medizinisch begründet und ärztlich bescheinigt ist.<br />
Eine schlechte Verkehrsanbindung, Sehbehinderungen oder -schwächen sind keine<br />
ausreichenden Gründe um Krankentransporte in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen<br />
übernehmen wir keine Kosten.<br />
Bevor man einen Krankentransport in Anspruch nehmen kann, benötigt man einen sogenannten<br />
Transportschein. Dieser wird von jener Stelle ausgestellt, bei der man die<br />
Untersuchung oder Behandlung in Anspruch nimmt. Ein im Nachhinein ausgestellter<br />
Transportsschein wird von uns als ungültig behandelt.<br />
In Notfällen, in denen Erste Hilfe benötigt wird, brauchen Anspruchsberechtigte keinen<br />
Transportschein.<br />
Die oben genannte Stelle ist auch zuständig zu bescheinigen, welche Art von Transport<br />
und Betreuung der/die Anspruchsberechtigte auf Grund seines/ihres körperlichen<br />
oder geistigen Zustandes benötigt.<br />
Auch örtliche Nähe ist ausschlaggebend für die Höhe des Zuschusses zu den Transportkosten.<br />
Transportkosten werden nur für die Beförderung im Inland übernommen.<br />
Dabei ist zu beachten, dass nur der Transport Tour-Retour zur nächstgelegenen geeigneten<br />
Krankenanstalt bzw. Vertragsarzt/-ärztin von uns übernommen wird. Sollten<br />
Anspruchsberechtigte eine andere Einrichtung bzw. eine/n andere/n Arzt/Ärztin bevorzugen,<br />
sind die Mehrkosten für die weitere Strecke von ihnen selbst zu bezahlen.<br />
Der Zuschuss zu Transportkosten kann nur geleistet werden, wenn die medizinische<br />
69
70<br />
Notwendigkeit des Transportes ärztlich bestätigt wird. Überdies sind Serientransporte -<br />
mit Ausnahme von Transporten zur Dialyse und Chemo- bzw. Strahlentherapie - ab<br />
dem 5. Transport bewilligungspflichtig.<br />
Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.<br />
Fahrtkostenzuschuss<br />
Sollten die Voraussetzungen für einen Krankentransport nicht gegeben sein, gibt es<br />
immer noch die Möglichkeit eines Fahrtkostenzuschusses. Hierfür muss die Entfernung<br />
zwischen dem Wohnort des/der Anspruchsberechtigten und der nächstgelegenen<br />
geeigneten Behandlungsstelle allerdings mehr als 20km betragen. Weiters darf es<br />
sich nicht um Fahrten innerhalb des Stadt-/Ortsgebietes handeln. Der Zuschuss beträgt<br />
ohne Begleitperson € 0,09/km und € 0,14/km mit Begleitperson. Die medizinische<br />
Notwendigkeit einer Begleitperson muss allerdings ärztlich bestätigt sein. Bestehende<br />
Fahrtkostenbegünstigungen wie z.B. die Jahresnetzkarte werden bei der Berechnung<br />
des Zuschusses berücksichtigt.<br />
Reise-, Fahrt- und Transportkosten bei medizinischen Maßnahmen<br />
der Rehabilitation<br />
Die notwendigen Reise-, (Fahrt-) und Transportkosten werden bei Gewährung von<br />
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der erweiterten<br />
Heilbehandlung als freiwillige Leistung jeweils unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse der Versicherten bzw. Angehörigen übernommen, wenn die oben<br />
angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
In Notfällen<br />
Selbstverständlich wird in lebensbedrohlichen Notfällen und in Fällen, die Erste Hilfe<br />
notwendig machen, Ihr Krankentransport zum Kassentarif anstandslos übernommen.<br />
Ausgenommen sind allerdings Bergungskosten und die Kosten der Beförderung ins<br />
Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik. Diese werden nicht ersetzt.
BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE LEISTUNGEN<br />
Folgende Leistungen bedürfen vor ihrer Anwendung einer chef(kontroll)ärztlichen Bewilligung:<br />
l Neuanfertigung von Zahnersätzen mit Ausnahme von Kronen, Brücken und<br />
Stiftzähnen<br />
l Kieferorthopädische Behandlungsjahre<br />
l Logopädische Behandlungen ab der 2. Sitzung<br />
l Ergotherapie ab der 2. Behandlungseinheit<br />
l Physiotherapie ab der 22. Anwendung, jedenfalls ab der 8.Sitzung;<br />
Physiotherapie in Form von Hausbesuchen ab der 1. Sitzung.<br />
Verordnete bzw. bewilligte Behandlungsserien sind grundsätzlich innerhalb<br />
von 3 Monaten ab der Verabreichung der ersten Behandlung abzuschließen.<br />
l Psychotherapie ab der 5. Sitzung<br />
l Medizinische Hauskrankenpflege ab der 5. Woche<br />
l Geplante Behandlung und Untersuchung im Ausland<br />
l Computertomographie (CT), Kernspintomographie (MR)<br />
l Kosmetische Behandlung<br />
l Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung<br />
l HELP-Therapie<br />
l Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion<br />
l Flugtransporte<br />
l Transporte bei Serienbehandlungen (ausgenommen Transport zur<br />
Dialyse und Chemo-Strahlentherapie) ab dem 5. Transport<br />
l Heimdialyse<br />
71
72<br />
KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ IM AUSLAND<br />
Für plötzlich auftretende Erkrankungen (Unfälle) im Ausland (ärztliche Hilfe, zahnärztliche<br />
Hilfe, Krankenanstaltspflege, Heilmittel) ist der Schutz der sozialen Krankenversicherung<br />
in folgenden Staaten auch während des Urlaubes gegeben:<br />
EU-Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,<br />
Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,<br />
Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,<br />
Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)<br />
EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen<br />
Länder mit bilateralem Abkommen: Bosnien und Herzegowina, Kroatien,<br />
Mazedonien, Serbien, Montenegro, Türkei<br />
Bei einem Aufenthalt in einem EU/EWR-Land oder in der Schweiz kann mit der<br />
europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) ärztliche Hilfe direkt in Anspruch<br />
genommen werden, wenn während des Auslandsaufenthaltes eine Krankenbehandlung<br />
erforderlich wird. Die EKVK befindet sich auf der Rückseite der eCard. Sollte die<br />
EKVK bei Reiseantritt ungültig sein (Sternsymbole anstatt der Daten oder Gültigkeit<br />
abgelaufen) empfiehlt die <strong>VAEB</strong>, für diese Staaten eine Bescheinigung als provisorischen<br />
Ersatz der europäischen Krankenversicherungskarte (PEB) ca. 1 Woche vor<br />
Antritt der Reise anzufordern.<br />
Bei einem Aufenthalt in Ländern mit bilateralem Abkommen empfiehlt die <strong>VAEB</strong> einen<br />
Betreuungsschein ca. 1 Woche vor Antritt der Reise anzufordern. Dieser Betreuungsschein<br />
muss zumeist vor Beginn der ärztlichen Behandlung dem ausländischen Krankenversicherungsträger<br />
vorgelegt werden, der eine Bescheinigung ausstellt. Mit dieser<br />
ist es möglich am Aufenthaltsort ärztliche Hilfe auf Kosten der <strong>VAEB</strong> in Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
Bei Unfällen und akuten Erkrankungen wird von den Spitälern der Vertragsstaaten der<br />
Betreuungsschein zumeist direkt angenommen.<br />
Das Ersatzformular für die EKVK bzw. der Betreuungsschein wird für aktive Bedienstete<br />
der ÖBB von den Dienststellen ausgestellt, für alle übrigen Versicherten sind die<br />
<strong>VAEB</strong> in Wien bzw. ihre GBZ zuständig.<br />
Für den Fall eines dauernden Auslandsaufenthaltes muss der Wohnsitzwechsel der<br />
<strong>VAEB</strong> gemeldet werden. Die <strong>VAEB</strong> stellt eine Bescheinigung aus, die der ausländischen<br />
Krankenkasse vorgelegt werden muss. Der ausländische Krankenversiche-
ungsträger stellt die im Lande gültigen Krankenscheine aus. Damit gebührt österreichischen<br />
Versicherten der gleiche Sozialversicherungsschutz wie den jeweiligen<br />
Landesbürgerinnen/-bürgern.<br />
Führt die Urlaubsreise nicht in einen der oben angeführten Staaten, müssen die dort<br />
aus der Krankenbehandlung erwachsenen Kosten zunächst selbst bezahlt werden.<br />
Die mit einem Saldierungsvermerk versehenen Originalrechnungen können bei der<br />
<strong>VAEB</strong> zur Vergütung eingereicht werden. Das Ausmaß dieser Vergütung richtet sich<br />
grundsätzlich nach dem für eine gleichwertige Behandlung im Inland gültigen Kassentarif<br />
abzüglich eines allfälligen Behandlungsbeitrages. Die von der <strong>VAEB</strong> erstatteten<br />
Beträge decken in den meisten Fällen die der Patientin/dem Patienten entstandenen<br />
Kosten nicht ab. Die <strong>VAEB</strong> empfiehlt daher, eine entsprechende Privatversicherung<br />
abzuschließen.<br />
Nachdem eine Kostenübernahme für Krankenrücktransporte im Leistungskatalog der<br />
sozialen Krankenversicherung nicht vorgesehen ist, empfiehlt die <strong>VAEB</strong> auch in diesem<br />
Fall, schon bei der Buchung von Auslandsreisen entsprechende Privatversicherungen<br />
abzuschließen.<br />
Darüber hinaus sehen manche Länder für bestimmte Leistungen Selbstbehalte vor,<br />
die von der <strong>VAEB</strong> nicht ersetzt werden können. Der Leistungsumfang orientiert sich<br />
immer nach der Rechtslage des betreffenden Staates und kann vom österreichischen<br />
Standard abweichen (ortsübliche Zuzahlungen gehen zu Lasten der/des Versicherten!).<br />
Wenn sich die/der Versicherte nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland<br />
begibt, werden die Kosten für diese Behandlung nur dann von der <strong>VAEB</strong> übernommen,<br />
wenn der Chefarzt der <strong>VAEB</strong> einer solchen im vorhinein zustimmt. Entscheidend<br />
für die Zustimmung der <strong>VAEB</strong> ist es beispielsweise, dass die Behandlung im Inland<br />
nicht erbracht bzw. nicht innerhalb des medizinisch notwendigen Zeitraumes erbracht<br />
werden kann.<br />
Entstehen ärztliche Kosten bei einer Entsendung ins Ausland durch die Dienstgeberin/den<br />
Dienstgeber, ist vorrangig die Dienstgeberin/der Dienstgeber für den Ersatz<br />
dieser Kosten zuständig.<br />
GRENZGÄNGERINNEN<br />
Ehemalige GrenzgängerInnen und deren anspruchsberechtige Angehörige können<br />
auch als PensionistInnen seit 1.5.2010 unter gewissen Voraussetzungen Sachleistungen<br />
der Krankenversicherung im ehemaligen Beschäftigungsstaat in Anspruch nehmen.<br />
Grundvoraussetzung ist sowohl der Bezug einer Rente aus einem EU-Staat als auch<br />
73
74<br />
der Bezug einer Pension aus Österreich und der Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt)<br />
in Österreich.<br />
Für mindestens zwei der letzten fünf Jahre vor Pensionsantritt muss eine Beschäftigung<br />
als Grenzgängerin/Grenzgänger vorliegen.<br />
Bei Zutreffen der Voraussetzungen erhalten Sie von uns die entsprechende Bescheinigung<br />
als Anspruchsnachweis, die bei der Krankenkasse im ehemaligen Beschäftigungsstaat<br />
vor der Inanspruchnahme der Sachleistungen vorzulegen ist.
FAMILIENHOSPIZKARENZ<br />
Ab 01.07.2002 wurde durch die Novellierung des AVRAG eine Regelung geschaffen,<br />
nach der ArbeitnehmerInnen für die Sterbebegleitung naher Angehöriger oder für die<br />
Begleitung schwerst erkrankter Kinder<br />
l eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit,<br />
l eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder<br />
l eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes verlangen können.<br />
Für diese Zeit einer solchen Karenz wird eine eigene kranken- und pensionsversicherungsrechtliche<br />
Absicherung geschaffen.<br />
Nahe Angehörige in diesem Sinne sind<br />
l Die Ehegattin/Der Ehegatte oder die/der eingetragene Partnerin/Partner,<br />
l die Person, die mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt,<br />
l Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern) sowie Wahl- und<br />
Pflegekinder,<br />
l Verwandte in der Seitenlinie zweiten Grades (Geschwister).<br />
Ein gemeinsamer Haushalt mit der/dem Versicherten ist nicht Voraussetzung.<br />
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz<br />
BMSVG<br />
Mit Gültigkeit des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) ab 01.01.2003<br />
hat jede(r) ArbeitgeberIn durch Vereinbarung mit ihren/seinen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern<br />
eine Mitarbeitervorsorgekasse vertraglich zu wählen.<br />
Der Anspruch auf Abfertigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers richtet sich im<br />
neuen System nicht mehr gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, sondern gegen die<br />
jeweilige MV-Kasse.<br />
Der Geltungsbereich des BMVG umfasst alle Arbeitsverhältnisse, die ab 01.01.2003<br />
beginnen sowie bereits vor diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse, wenn<br />
ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen schriftlich einen Übertritt ins neue System<br />
vereinbaren.<br />
Die Regelungen des BMVG gelten im Bereich der <strong>VAEB</strong> für alle Beschäftigten der<br />
ÖBB (ausgenommen Beamtinnen/Beamte) und der Privatbahnen, einschließlich der<br />
Lehrlinge und geringfügig Beschäftigten.<br />
75
76<br />
Mit 1.1.2008 wird eine abfertigungsähnliche betriebliche Vorsorge für freie DienstnehmerInnen<br />
und für Selbstständige analog zur Regelung der Abfertigung Neu eingeführt.<br />
Infolge des erweiterten Anwendungsbereiches wurden auch der Titel des BMVG in<br />
„Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG“ geändert und<br />
die Begriffe „Mitarbeitervorsorgekasse“ und „MV-Kasse“ durch die Begriffe „Betriebliche<br />
Vorsorgekasse“ und „BV-Kasse“ ersetzt.<br />
Ausgenommen sind tagweise beschäftigte Personen und echte Ferialpraktikantinnen/praktikanten.<br />
Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber muss für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer monatlich<br />
einen Abfertigungsbeitrag entrichten, wobei der erste Monat einer Beschäftigung<br />
beitragsfrei ist. Der Beitragssatz beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inkl.<br />
allfälliger Sonderzahlungen.<br />
Anspruch auf Abfertigung<br />
Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
über den Abfertigungsbetrag verfügen, wenn<br />
l ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und<br />
l bereits drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder<br />
l der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind.<br />
Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn<br />
l eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,<br />
l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem dem<br />
BMSVG unterliegenden Dienstverhältnis mehr steht,<br />
l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension<br />
erreicht hat (dies sind bei Männern 61,5 Jahre sowie bei Frauen 56,5 Jahre).<br />
Der Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung besteht nicht, wenn<br />
l die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gekündigt hat (ausgenommen während<br />
Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz),<br />
l bei verschuldeter Entlassung,<br />
l bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.<br />
Alle anderen Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.
UNFALLVERSICHERUNG<br />
Grundsätzliches<br />
Die Unfallversicherung der <strong>VAEB</strong> erbringt Leistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen<br />
und Berufskrankheiten. Wichtigste Aufgabe ist das Verhüten von Arbeitsunfällen<br />
und Berufskrankheiten und die Vorsorge für eine effiziente Erste Hilfe Leistung im<br />
Anlassfall. Danach stehen umfangreiche Möglichkeiten zur bestmöglichen medizinischen<br />
Versorgung und Rehabilitation zur Verfügung, mit dem Ziel einer optimalen Wiedereingliederung<br />
in den Arbeitsprozess.<br />
Bei Vorliegen einer Meldung über einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit werden<br />
wir sofort von Amts wegen tätig, natürlich besteht für die/den Versicherten jederzeit<br />
die Möglichkeit auch Anträge einzubringen.<br />
Arbeitsunfall<br />
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang<br />
mit der Beschäftigung ereignen. Es sind aber nicht nur Unfälle während der<br />
Arbeitszeit geschützt, sondern auch Unfälle die sich beispielsweise<br />
auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Dienststelle<br />
auf dem direkten Weg zur oder von der Dienststelle zu einen Kindergarten oder<br />
Schule um ihr Kind abzuholen oder hinzubringen<br />
auf dem Weg zu einer ärztlichen Untersuchung, wenn der Arztbesuch der Dienststelle<br />
gemeldet wurde beim Besuch von beruflichen Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen<br />
ereignen.<br />
Berufskrankheit<br />
Berufskrankheiten sind Erkrankungen die durch die berufliche Tätigkeit verursacht<br />
werden und im allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Anlage 1) angeführt sind.<br />
Meldung<br />
Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber ist gesetzlich verpflichtet innerhalb von 5 Tage der<br />
<strong>VAEB</strong> jeden Unfall/jede Berufskrankheit zu melden.<br />
77
78<br />
Unfallheilbehandlung<br />
Die Unfallheilbehandlung hat alle geeigneten Mittel einzusetzen, um eine Körperschädigung,<br />
sowie eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit zu beseitigen. Ist dies nicht<br />
mehr möglich, so ist die Körperschädigung so gering wie möglich zu halten. Die Maßnahmen<br />
der Unfallheilbehandlung umfassen: Anstaltspflege, ärztliche Hilfe, Versorgung<br />
mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln.<br />
Rehabilitation<br />
Nach dem Ausschöpfen der Möglichkeiten im Rahmen der Unfallheilbehandlung können<br />
Maßnahmen der Rehabilitation ergriffen werden. Dabei wird in einem Rehabilitationszentrum<br />
durch den Einsatz modernster medizinischer Erkenntnisse in Verbindung<br />
mit den neuesten technischen Hilfsmitteln versucht, eine weitere Berufsausübung zu<br />
ermöglichen. Dabei lernt der Versicherte nicht nur mit seiner Behinderung umzugehen,<br />
sondern auch die Handhabung mit Körperersatzstücken und anderen Hilfsmitteln.<br />
Bei Personen die im Zuge eines Arbeitsunfalls schwer verletzt wurden, können zur Erleichterung<br />
ihrer Mobilität finanzielle Unterstützungen zur Adaptierung ihrer Wohnung<br />
und ihres Kraftfahrzeuges gewährt werden.<br />
Für den Fall, dass nach einem Arbeitsunfall oder nach einer Berufskrankheit die Weiterbeschäftigung<br />
in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, können Umschulungsmaßnahmen<br />
mitfinanziert werden.<br />
Keine Kostenbeteiligung<br />
Ein weiteres wichtiges Merkmal der Unfallversicherung ist die gänzliche Kostenübernahme<br />
bei Inanspruchnahme von Vertragpartnerinnen/Vertragspartnern als Folge eines<br />
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.<br />
Rente<br />
Versicherte, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% haben, erhalten eine monatliche Geldleistung<br />
aus der Unfallversicherung. Diese Minderung wird medizinisch festgestellt,<br />
wobei es sich dabei um eine abstrakte Einschätzung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
handelt, ohne Berücksichtigung der jeweiligen Berufsausübung. Die Höhe der<br />
Rente ist abhängig von der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte im
Jahr vor dem Unfall/der Berufskrankheit.<br />
Versehrte deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt, gelten als<br />
schwerversehrt und erhalten eine Zusatzrente, sowie allenfalls Kinderzuschüsse.<br />
Stirbt ein(e) Versicherte(r) an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,<br />
so erhält die Witwe/der Witwer, sowie die noch in Ausbildung stehenden Kinder<br />
Hinterbliebenenrenten.<br />
Weiters wird ein Teilersatz der Bestattungskosten an diejenige Person ausgezahlt, die<br />
die entsprechenden Kosten getragen hat.<br />
Detailliertere Informationen zur Unfallversicherung<br />
finden Sie in unserer Informationsbroschüre<br />
„Die Unfallversicherung“!<br />
79
80<br />
PENSIONSVERSICHERUNG<br />
Grundsätzliches<br />
Die Pensionsversicherung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />
(<strong>VAEB</strong>) erbringt Leistungen<br />
• für Dienstnehmer/innen bei Eisenbahnunternehmen, sowie<br />
• für Dienstnehmer/innen, die in knappschaftlichen Betrieben oder diesen gleichgestellten<br />
Betrieben beschäftigt sind.<br />
Der Leistungskatalog umfasst die Gewährung von Pensionen, die für Menschen jedes<br />
Alters vorgesehen und daher ab Eintritt in das Erwerbsleben möglich sind.<br />
Entsprechend dieser Feststellung gewähren wir Leistungen aus den Versicherungsfällen<br />
• des Alters,<br />
• der geminderten Arbeitsfähigkeit (krankheitsbedingt) und<br />
• des Todes.<br />
Weiters sind für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben, die wesentlich bergmännische<br />
oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten ausüben, besondere Bestimmungen<br />
im Leistungsfall anzuwenden.<br />
Die Pensionsversicherung hat auch die Aufgabe, durch Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge<br />
(z.B. Aufenthalt in Kurorten) und der Rehabilitation (weitgehende Eingliederung<br />
von behinderten Personen in das Erwerbsleben) den vorzeitigen Anfall einer<br />
Pension nach Möglichkeit zu verhindern oder doch möglichst zu verzögern.<br />
Darüber hinaus obliegt der <strong>VAEB</strong> die Durchführung des Verfahrens zur Gewährung<br />
von Pflegegeld nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) für<br />
Ihre Leistungsbezieher/innen und für die Bezieher/innen eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses<br />
nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz.
Leistungskatalog im Überblick<br />
Antragsprinzip<br />
In der Pensionsversicherung werden Leistungen nur über Antrag gewährt.<br />
Für die einzelnen Pensionsarten sind unterschiedliche Antragsformulare vorgesehen.<br />
Entsprechende Anträge senden wir bei Bedarf an die Versicherte/den Versicherten zu.<br />
Die Antragsformulare stehen aber auch zum Downloaden auf unserer Homepage<br />
(www.vaeb.at /ONLINE SERVICES/FORMULARE) zur Verfügung.<br />
Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet.<br />
Pensionsanträge können bei allen Sozialversicherungsträgern, beim Magistrat, den<br />
Bezirkshauptmannschaften sowie den Gemeindeämtern gestellt werden.<br />
Sämtliche Anträge sind gebührenfrei. Gleiches gilt für alle Dokumente, die zur Vorlage<br />
bei Sozialversicherungsträgern ausgestellt werden.<br />
81
82<br />
Pensionshöhe<br />
Die Pension soll ein teilweiser Ersatz für das durch die Pensionierung wegfallende<br />
beitragspflichtige Erwerbseinkommen sein.<br />
Die Pensionshöhe muss daher in einem vertretbaren Verhältnis zur Höhe des vor<br />
Pensionsbeginn erzielten Erwerbseinkommens stehen, um es der/dem Versicherten<br />
bzw. ihren/seinen Hinterbliebenen zu ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard<br />
aufrecht erhalten zu können.<br />
Freiwillige Versicherung<br />
Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird bzw. um<br />
höhere Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung zu erschließen, besteht die<br />
Möglichkeit, über Antrag, eine entsprechende, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte<br />
freiwillige Versicherung, einzugehen.<br />
In der Pensionsversicherung sind folgende Arten der freiwilligen Versicherung vorgesehen:<br />
l Selbstversicherung<br />
l Weiterversicherung<br />
l Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
l Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes<br />
l Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />
l Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />
l Nachkauf von Schul-/Studien- und Ausbildungszeiten für Schulbesuche bis<br />
31.12.2004 bzw.<br />
l Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung<br />
für Schulbesuche ab 01.01.2005<br />
l Höherversicherung<br />
Detaillierte Informationen zur Pensionsversicherung (Eintritt<br />
des Versicherungsfalles, Anspruchsvoraussetzungen,<br />
Pensionsberechnung, freiwillige Versicherungen usw.) finden<br />
Sie in unseren Informationsbroschüren:<br />
l Pensionsfibel<br />
l Die Pensionen von morgen – „Das APG“<br />
l Informationsbroschüre über Hinterbliebenenleistungen<br />
l Informationsbroschüre über das Bundespflegegeld<br />
l Informationsbroschüre über Hinweise für Pensionsbezieher/innen
PFLEGEGELD<br />
Das Pflegegeld hat den Zweck pflegebedingte Mehraufwendungen abzugelten und<br />
pflegebedürftigen Personen, die notwenige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die<br />
Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu<br />
führen.<br />
Die Gewährung eines Pflegegeldes muss beantragt werden. Für diesen Antrag ist ein<br />
Formular vorgesehen, welches auf Anfrage zugesandt wird. Die Antragsformulare stehen<br />
ebenfalls zum Downloaden auf unserer Homepage (www.vaeb.at /ONLINE SER-<br />
VICES/FORMULARE) zur Verfügung. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag<br />
gewertet.<br />
Das Pflegegeld gebührt 12 x im Jahr. Es sind 7 Stufen vorgesehen, wobei die Einreihung<br />
in eine Stufe vom monatlichen Pflegebedarf abhängig ist.<br />
Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung. Für bestimmte<br />
Gruppen von behinderten Personen sind Mindesteinstufungen gesetzlich festgelegt.<br />
Es handelt sich z.B. um blinde Personen oder Personen, die überwiegend auf<br />
den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind.<br />
Über die Höhe des Pflegegeldes informiert die nachstehende Tabelle:<br />
Höhe des Pflegegeldes<br />
*) zusätzlich sind folgende besondere Voraussetzungen notwendig:<br />
Stufe 5: Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand ist erforderlich. Dieser liegt vor, wenn<br />
die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson oder die regelmäßige Nachschau – auch<br />
in den Nachtstunden (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) – durch eine Pflegeperson oder<br />
mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden erforderlich ist bzw.<br />
sind.<br />
83
84<br />
Stufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder<br />
die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson nötig, da die Wahrscheinlichkeit der Eigen-<br />
oder Fremdgefährdung gegeben ist.<br />
Stufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine sind nicht möglich oder ein<br />
gleich zu achtender Zustand liegt vor.<br />
Erschwerniszuschlag – zusätzliche Prüfung von pflegeerschwerenden<br />
Faktoren<br />
Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum<br />
vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen<br />
oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung<br />
(ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird mit einem zusätzlichen Stundenwert<br />
berücksichtigt (Erschwerniszuschlag).<br />
Pflegeerschwerende Faktoren liegen vor, wenn schwerwiegende Störungen des Verhaltens,<br />
in Summe verursacht durch Defizite des Orientierungsvermögens, des Antriebs,<br />
der Denkleistung, der emotionalen Kontrolle und der sozialen Fähigkeiten bestehen.<br />
weitere Hinweise:<br />
l Werden Anträge auf Zuerkennung oder Höherreihung eines Pflegegeldes abgelehnt,<br />
kann binnen drei Monaten nach Bescheiderteilung beim zuständigen Sozialgericht<br />
ein Klagebegehren eingebracht werden.<br />
l Das Pflegegeld ruht ab dem 2. Tag des Krankenhausaufenthaltes.<br />
l Das Pflegegeld fällt bei Neuanträgen ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten<br />
an.<br />
l Bei einem Aufenthalt in einem Heim (z.B. Pflege- oder Altersheim) auf Kosten oder<br />
unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers,<br />
gebührt ab dem Beginn des Aufenthaltes ein Taschengeld in Höhe von 10 %<br />
des Pflegegeldes der Stufe 3 (d.s. monatlich € 44,30). 80 % des Pflegegeldes werden<br />
an das Heim überwiesen. Wer die Kosten zur Gänze selbst trägt, erhält weiterhin<br />
das gesamte Pflegegeld überwiesen.
Zuständigkeit für die Antragstellung und Auszahlung<br />
des Pflegegeldes<br />
Die <strong>VAEB</strong> - Hauptstelle Wien, Linke Wienzeile 48 - 52, 1060 Wien:<br />
l für Bezieher/innen einer Vollrente (=100 % Minderung d. Erwerbsfähigkeit)<br />
aus der Unfallversicherung,<br />
l Bezieher/innen einer Pension nach dem ASVG, sofern diese von der <strong>VAEB</strong><br />
ausbezahlt wird und<br />
l für Bezieher/innen eines Ruhe- und Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-Pensionsordnung<br />
1966 sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz.<br />
Die <strong>VAEB</strong> - Geschäftsstelle Graz, Lessingstraße 20, 8010 Graz:<br />
l für BezieherInnen einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
nach dem ASVG, sofern diese von der <strong>VAEB</strong> ausbezahlt wird.<br />
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA)<br />
l für aktive Bedienstete und Angehörige (Ehegattinnen/-gatten, eingetragene<br />
Partnerin/Partner, Kinder).<br />
Unter unserem Servicetelefon für Pflegegeldbezieher/innen<br />
Hauptstelle WIEN:<br />
050 2350-33300<br />
BASA (880) 2350 33300<br />
Geschäftsstelle GRAZ:<br />
050 2350-33600<br />
stehen Ihnen fachkundige Bedienstete der <strong>VAEB</strong> für Beratung und Auskünfte zur<br />
Verfügung.<br />
85
86<br />
VERZEICHNIS DER <strong>VAEB</strong>-EIGENEN<br />
EINRICHTUNGEN<br />
GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN<br />
Gesundheitseinrichtung<br />
“Hohe Tauern”<br />
5630 Bad Hofgastein, Gerichtsstraße 8<br />
Tel.: 050 2350-37600; Fax: 050 2350-77600<br />
BASA: 8928-54<br />
Gesundheitseinrichtung >>>> wegen Umbauarbeiten voraussicht-<br />
Bad Schallerbach lich bis Mai 2013 Ausweichquartier:<br />
4701 Bad Schallerbach, Rablstraße 7 „Haus Sonnenblume“<br />
Tel.: 050 2350-37700; Fax: 050 2350-77700; Bahnhofallee 20<br />
Gesundheitseinrichtung<br />
“Karl Hiesmayr“<br />
2673 Breitenstein am Semmering, Hauptstraße 69<br />
Tel.: 050 2350-37500; Fax: 050 2350-77500;<br />
BASA: 8843-595<br />
Gesundheitseinrichtung<br />
“Josefhof”<br />
8044 Graz - Maria Trost, Haideggerweg 1<br />
Tel.: 050 2350-37800; Fax: 050 2350-77800
ZAHNAMBULATORIEN<br />
ALLE KASSEN !<br />
Öffnungszeiten:<br />
Zahnambulatorium Wien 15. Mo-Fr 7.15 - 15.30<br />
1150 Wien, Mariahilferstraße 133 und gegen Vereinbarung<br />
Tel.: 050 2350-37200<br />
BASA: 880 2350-37200<br />
Zahnambulatorium Wien 2. Mo, Di, Do, Fr 7.30 - 12.30<br />
1020 Wien, Praterstern 3 Mi 7.30 - 17.00<br />
(U1-Ausgang „Nordbahnstraße“) und gegen Vereinbarung<br />
Tel.: 050 2350-37400<br />
BASA: 880 2350-37400<br />
Zahnambulatorium Graz Mo - Fr 7.00 - 16.00<br />
8020 Graz, Annenpassage, 1.OG. Mo Kieferorthopädie<br />
Bahnhofgürtel 85 13.00 - 16.00<br />
Tel.: 050 2350-37340 und gegen Vereinbarung<br />
BASA: 880 2350-37340<br />
Zahnambulatorium Villach Mo, Di 7.00 - 15.00<br />
9500 Villach, Bahnhofplatz 1 Mi 7.00 - 17.00<br />
Tel.: 050 2350-37320 Do 7.00 - 14.00<br />
BASA: 880 2350-37320 Fr 7.00 - 12.00<br />
Zahnambulatorium St. Pölten Mo - .Do 7.15 - 12.00<br />
3100 St. Pölten, Fr 7.15 - 11.30<br />
Julius Raab-Promenade 1/1/2 und gegen Vereinbarung<br />
Tel.: 050 2350-37220;<br />
BASA: 880 2350-37220<br />
87
88<br />
Zahnambulatorium Linz Mo - Do 7.15 - 15.00<br />
4020 Linz, Wiener Straße 2e Fr 7.15 - 13.00<br />
> ab Mitte 2013: Bahnhofsplatz 3-6/Top 25<br />
Tel.: 050 2350-37240<br />
BASA 870 5425<br />
Zahnambulatorium Salzburg Mo - Di 7.15 - 14.30<br />
5020 Salzburg, Südtirolerplatz 1 Mi - Do 7.15 - 15.00<br />
> ab Mitte 2013: Engelbert-Weiß-Weg 10 Fr 7.15 - 12.45<br />
Tel.: 050 2350-37260 und gegen Vereinbarung<br />
BASA: 880 2350-37260<br />
Zahnambulatorium Innsbruck Mo 7.00 - 17.00<br />
6020 Innsbruck, Südtirolerplatz 3 Di - Fr 7.00 - 13.00<br />
Tel.: 050 2350-37280 und gegen Vereinbarung<br />
BASA: 880 2350-37280<br />
Zahnambulatorium Feldkirch Mo 8.00 - 16.00<br />
6800 Feldkirch, Saalbaugasse 4 Di - Fr 7.15 - 16.00<br />
Tel.: 050 2350-37300<br />
BASA: 880 2350-37300<br />
Zahnambulatorium Trieben Mo 7.00 - 12.00 u.12.30 - 17.00<br />
8784 Trieben, Hauptplatz 13 Di 7.00 - 12.00 u.12.30 - 14.15<br />
Tel.: 050 2350-37360; Mi 7.00 - 12.00 u.12.30 - 17.00<br />
Do 7.00 - 12.00 u.12.30 - 14.00<br />
Fr 6.45 - 11.00<br />
und gegen Vereinbarung<br />
Zahnambulatorium Eisenerz Mo 7.00 - 12.00 u.12.30 - 17.00<br />
8790 Eisenerz, Hammerplatz Di 7.00 - 12.00 u.12.30 - 14.15<br />
Tel.: 050 2350-37380 Mi 7.00 - 12.00 u.12.30 - 17.00<br />
Do 7.00 - 12.00 u.12.30 - 14.00<br />
Fr 7.00 - 11.00<br />
und gegen Vereinbarung
PHYSIKOAMBULATORIEN<br />
ALLE KASSEN !<br />
Physikoambulatorium Wien Mo - Do 7.00 - 18.00<br />
1020 Wien, Praterstern 3 Fr 7.00 - 14.30<br />
(U1-Ausgang „Nordbahnstraße“)<br />
Tel.: 050 2350-37420<br />
BASA: 880 2350-37420<br />
Physikoambulatorium Linz Mo - Do 6.30 - 15.15<br />
4020 Linz, Wiener Straße 2e Fr 6.30 - 12.30<br />
Tel.: 050 2350-37440<br />
BASA: 870-5426<br />
Physikoambulatorium Knittelfeld Mo 6.00 - 17.00<br />
8720 Knittelfeld, Bahnhofsplatz 9 Di 6.00 - 18.30<br />
Tel.: 050 2350-37460 Mi 6.00 - 16.00<br />
BASA: 880 2350-37460 Do 6.00 - 18.30<br />
Fr 6.00 - 12.30<br />
SERVICE- UND BERATUNGSSTELLEN DER <strong>VAEB</strong><br />
KRANKENVERSICHERUNG:<br />
(ausgenommen Gesundheitseinrichtungen und Infrastruktur)<br />
Telefonische Anfragen:<br />
Öffentliches Festnetz: 05 02350-0 (Telefonzentrale)<br />
BASA: Wien (880) 2350-0<br />
Bewilligungen für Heilbehelfe und<br />
Hilfsmittel DW 32513, DW 32503,DW 32507,<br />
DW 32510, DW 32516<br />
Fax 72500<br />
Allgemeine Beitragsfragen für<br />
DienstgeberInnen DW 31501, Fax 71500<br />
Selbstversicherung in der Krankenversicherung DW 31502, 31507, Fax 71500<br />
89
90<br />
Selbstversicherung<br />
bei geringfügiger Beschäftigung DW 31509, 31507, Fax 71500<br />
Beitragspflichtige Mitversicherung DW 31508, Fax 71500<br />
Lohnzettel – Beitragsgrundlagen DW 31506, Fax 71500<br />
Dienstgeber – Beitragsnachweisungen DW 31503, 31505, Fax 71500<br />
Rückerstattung auf Grund mehrfacher DW 31507, Fax 71500<br />
Beschäftigung<br />
Fragen zur e-card und<br />
Fragen zur Mitversicherung von Angehörigen DW 31400<br />
Fax 71200<br />
Informationen über Rezeptgebühr- DW 32405, DW 32404, DW 32407<br />
und Behandlungsbeitragsbefreiung DW 32403, DW 32406<br />
Informationen über<br />
Zahnersatzbewilligung DW 32424, DW 32423<br />
Bewilligungen für Medikamente<br />
und Verbandsmaterial: DW 36555, Fax 76501<br />
Bewilligungen für physikalische<br />
Behandlungen: DW 36555, Fax 76501<br />
Bewilligungen CT, MRT DW 36555, Fax 76501<br />
Kostenerstattung DW 32600, Fax 72600<br />
Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld,<br />
Krankengeld DW 31701, DW 31702, Fax 71700
e-Mail Adressen:<br />
Kostenerstattung allgemein kv.kostenerstattung@vaeb.at<br />
Kostenerstattung Psychotherapie rv.psychotherapie@vaeb.at<br />
Bewilligungen für Heilbehelfe und<br />
Hilfsmittel kv.heilbehelfe-hilfsmittel@vaeb.at<br />
Allgemeine Beitragsfragen beitragsgruppe@vaeb.at<br />
Fragen zur Mitversicherung von Angehörigen<br />
Fragen zur e-card kv.lv@vaeb.at<br />
Informationen über Rezeptgebührund<br />
Behandlungsbeitragsbefreiung kv.behandlungsbeitrag@vaeb.at<br />
Informationen über Zahnersatzbewilligung kv.zahnbewilligung@vaeb.at<br />
Bewilligungen für Medikamente und Verbandsmaterial<br />
Bewilligungen für physikalische Behandlungen<br />
Bewilligungen CT, MRT bewilligungsdienst@vaeb.at<br />
Fragen zum Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld<br />
Fragen zum Krankengeld kv.lv@vaeb.at<br />
Mündliche Vorsprachen:<br />
Wien 6., Linke Wienzeile 48 - 52<br />
Kundenbetreuungszentrum: Erdgeschoss, Zimmer 7<br />
Bewilligungen, Krankenkontrolle: Erdgeschoss, Zimmer 1<br />
In besonders wichtigen Fällen können überdies jederzeit die AbteilungsleiterInnen der<br />
OE Krankenversicherung kontaktiert werden:<br />
l Leiter der OE Krankenversicherung - Vertragspartnerverrechnung (Tarif- und Vertragsangelegenheiten,<br />
Vertragspartnerabrechnungen und Kostenerstattungen sowie<br />
Hauskrankenpflege): Gerald HAAS DW 32201<br />
l Leiterin der OE Krankenversicherung - Leistungs- und Versicherungsabteilung:<br />
Gabriele KÜNZEL DW 31201.<br />
91
92<br />
GESUNDHEIT UND INNOVATIONEN:<br />
Telefonische Anfragen:<br />
Kur- und Rehabangelegenheiten<br />
Festnetz 050 2350 DW 36205 bis 36208<br />
eMail: ge@vaeb.at<br />
Unfallverhütungsangelegenheiten<br />
Festnetz 050 2350 DW 36234 oder 36235<br />
eMail: unfallverhuetung@vaeb.at<br />
Berufsorientierte Gesundenuntersuchung (BOGU)<br />
Telefon: 050 2350 – 36 213<br />
Basa: (880) 2350 – 36 213<br />
Fax: 050 2350 – 76 201<br />
Basa Fax: (880) 2350 – 76 201<br />
E-Mail: boguonline@vaeb.at<br />
Mündliche Vorsprachen:<br />
Wien 6., Linke Wienzeile 48-52,<br />
Gesundheits- und BetreuungsZentrum, EG Zimmer 7<br />
In dringenden Fällen können überdies jederzeit der Leiter der OE Gesundheitseinrichtungen<br />
und Prävention, Harald JUNG DW 36201 bzw. die Leiterin der OE Gesundheit<br />
und Service, Renate MOLNAR DW 36301 kontaktiert werden.
UNFALLVERSICHERUNG:<br />
Telefonische Anfragen:<br />
Festnetz 05 02350 DW 33820<br />
Unfallverhütungsangelegenheiten:<br />
Festnetz 05 02350 DW 36234<br />
e-Mail Adressen:<br />
Unfallverhütungsfragen unfallverhuetung@vaeb.at<br />
allgemeine Fragen bezüglich Unfallversicherung unfallversicherung@vaeb.at<br />
Mündliche Vorsprachen:<br />
Wien 6., Linke Wienzeile 48 - 52,<br />
Gesundheits- und BetreuungsZentrum, Erdgeschoss Zimmer 7<br />
In dringenden Fällen kann überdies jederzeit der Leiter der OE Unfallversicherung,<br />
Dr. Andreas WINKELBAUER DW 33801, kontaktiert werden.<br />
PENSIONSVERSICHERUNG:<br />
Telefonische Anfragen:<br />
Hauptstelle Wien<br />
Festnetz 05 02350 DW 33302<br />
BASA Wien (880) 2350 DW 33302<br />
Geschäftsstelle Graz/Pensionsauskunft<br />
05 02350 DW 33600 bzw. 33601<br />
e-Mail Adresse: pv@vaeb.at<br />
Mündliche Vorsprachen:<br />
Wien 6., Linke Wienzeile 48 - 52,<br />
Gesundheits- und BetreuungsZentrum, Erdgeschoss Zimmer 7<br />
(bisheriger Parteienverkehr 1. Stock, Zimmer 113)<br />
Geschäftsstelle Graz, Lessingstraße 20, 2. Stock – Pensionsauskunftsstelle<br />
In dringenden Fällen kann überdies jederzeit der Leiter der OE Pensionsversicherung, Reinhard<br />
BEIGLBÖCK DW 33201, kontaktiert werden.<br />
93
94<br />
CHEFÄRZTLICHER DIENST:<br />
Telefonische Anfragen:<br />
Postnetz 05 02350 DW 37100<br />
BASA Wien (880) 2350-37100<br />
Mündliche Vorsprachen:<br />
Wien 6., Linke Wienzeile 48 - 52, Erdgeschoss, Zimmer 17<br />
In dringenden Fällen kann überdies jederzeit der leitende Arzt der <strong>VAEB</strong>,<br />
Dr. Peter GRABNER DW 37101, kontaktiert werden.<br />
GESUNDHEITS- UND BETREUUNGSZENTREN<br />
(„GBZ“):<br />
Die GBZ sind gem. DIN EN ISO 9001:2000 zertifiziert.<br />
Öffnungszeiten:<br />
Mo-Do: 7.30-15.00<br />
Fr: 7.30-13.00<br />
GBZ Wien<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52, vertrauensärztl.Dienst:<br />
Tel.: 050 2350-0; Montag-Freitag 8.00-13.00<br />
Telefax: 050 2350-76501<br />
Telefax Gesundheitsberatung: 050 2350-76503<br />
Telefax Krankenkontrolle: 050 2350-76504<br />
BASA (880) 2350-0<br />
e-mail: gbz.wien@vaeb.at
GBZ Graz<br />
8020 Graz, Europaplatz 5, vertrauensärztl.Dienst:<br />
Tel.: 050 2350-36400 Montag-Freitag 8.00-12.00<br />
Telefax: 050 2350-76400<br />
BASA: 880 2350-36400<br />
e-mail: gbz.graz@vaeb.at<br />
GBZ Innsbruck<br />
6020 Innsbruck, Südtirolerplatz 3, vertrauensärztl.Dienst:<br />
Tel.: 050 2350-36800 Montag-Donnerstag 7.30 -13.30<br />
Telefax: 050 2350-76800 Freitag 7.30 -13.00<br />
BASA: 880 2350-36800<br />
e-mail: gbz.innsbruck@vaeb.at<br />
GBZ Linz<br />
4020 Linz, Bahnhofplatz 3-6, vertrauensärztl.Dienst:<br />
Tel.: 050 2350-36900 Montag-Freitag 8.00-12.00<br />
Telefax: 050 2350-76900<br />
BASA: 880 2350-36900<br />
e-mail: gbz.linz@vaeb.at<br />
GBZ Salzburg<br />
5020 Salzburg, Südtirolerplatz 1, Hbf. vertrauensärztl.Dienst:<br />
Tel.: 050 2350-36700 Montag-Freitag 7.30-11.00<br />
Telefax: 050 2350-76700<br />
BASA: 880 2350-36700<br />
e-mail: gbz.salzburg@vaeb.at<br />
GBZ Villach<br />
9500 Villach, Bahnhofplatz 1, vertrauensärztl.Dienst:<br />
Tel.: 050 2350-36600 Montag-Freitag 8.00-13.00<br />
Telefax: 050 2350-76600<br />
BASA: 880 2350-36600<br />
e-mail: gbz.villach@vaeb.at<br />
Außenstelle Eisenerz<br />
8790 Eisenerz, Hammerplatz 1, Öffnungzeiten:<br />
Tel.: 050 2350-36450; Montag-Donnerstag 8.00-12.00<br />
Telefax: 050 2350-76450; 12.30-14.00<br />
e-mail:aussenstelle.eisenerz@vaeb.at Freitag 8.00-12.00<br />
95
96<br />
Gesundheitsberatung und Prävention in der <strong>VAEB</strong>:<br />
Die Aufgaben der im Jahr 2007 von Außenstellen in „Gesundheits-und Betreuungszentren“<br />
(GBZ) umbenannten Servicestellen der <strong>VAEB</strong> bestehen in den<br />
Kernleistungen der gesetzlichen Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung sowie<br />
in einer umfassenden Nachbetreuung nach Kuraufenthalten und einem breiten Angebot<br />
an Gesundheitsberatungsleistungen.<br />
In jedem GBZ werden Beratungsleistungen zu den Themen Ernährung, Rauchen,<br />
Bewegung und Stress angeboten.<br />
Untenstehend befindet sich eine Übersicht unserer kostenlosen Beratungsleistungen,<br />
die von unseren Ärztinnen/Ärzten im GBZ vor Ort oder von Psychologinnen/Psychologen<br />
und<br />
Sportwissenschafterinnen/-wissenschaftern durchgeführt werden.<br />
Bitte beachten Sie, dass regionale Unterschiede möglich sind, über die genauen Angebote<br />
informieren Sie die MitarbeiterInnen in Ihrem GBZ jedoch gerne!<br />
Bewegung<br />
l Einzelberatung pro Person: 1 bis 2 Beratungen mit Wirbelsäulenscreening (á 60<br />
min)<br />
l Rückenschule pro Gruppe: 8 Einheiten á 90 min(wöchentlich);<br />
l Osteoporosegymnastik pro Gruppe: 8 Einheiten á 60 min(wöchentlich)<br />
l Nordic Walking(Stöcke werden von der pro Gruppe: 6 Einheiten á 90 min <strong>VAEB</strong> zur<br />
Verfügung gestellt) (wöchentlich);<br />
Stress<br />
l Einzelberatung mit pro Person: 2 bis 3 Beratungen<br />
l Jacobson-Entspannungstraining pro Gruppe: 8 Einheiten á 60 min durch Muskelrelaxation<br />
(wöchentlich);<br />
l Entspannungstraining mit pro Gruppe: 8 Einheiten á 60 min<br />
l Yoga und Qigong Elementen (wöchentlich)<br />
Ernährung<br />
l Einzelberatung mit pro Person: 4 bis 5 Beratungen<br />
l Bioimpedanzanalysemessung (á 45 min)<br />
l Gruppenprogramm pro Gruppe: 7 Einheiten á 90 min(wöchentlich);
Rauchen<br />
l Einzelberatung mit CO Messung pro Person: 1 Beratung á 60 min<br />
l Gruppenprogramm pro Gruppe: 5 Termine in 4 Wochen und1 Nachbetreuungstermin<br />
nach dem letzten Termin<br />
Termine können unbürokratisch entweder im GBZ oder telefonisch vereinbart<br />
werden:<br />
Unsere Gesundheitskoordinatorinnen/-koordinatoren vor Ort:<br />
l GBZ GRAZ: Europaplatz 5 (Hauptbahnhof), 8020 Graz<br />
050 2350-36402 oder BASA: 880 2350-36402<br />
Hr. René Steinkellner<br />
rene.steinkellner@vaeb.at<br />
l GBZ INNSBRUCK: Südtirolerplatz 3, 6020 Innsbruck<br />
050 2350-36803 oder BASA: 880 2350-36803<br />
Fr. Elisabeth Hölbling<br />
elisabeth.hoelbling@vaeb.at<br />
l GBZ LINZ: Bahnhofplatz 3-6, 4020 Linz<br />
050 2350-36904 oder BASA: 880 2350-36904<br />
Fr. Gudrun Heigl<br />
gudrun.heigl@vaeb.at<br />
l GBZ SALZBURG: Südtirolerplatz 1 (Hauptbahnhof), 5020 Salzburg<br />
050 2350-36703 oder BASA: 880 2350-36703<br />
Fr. Daniela Linshalm<br />
daniela.linshalm@vaeb.at<br />
l GBZ VILLACH: Bahnhofplatz 1, 9500 Villach<br />
050 2350-36601 oder BASA: 880 2350-36601<br />
Fr. Sonja Fink<br />
sonja.fink@vaeb.at<br />
l GBZ WIEN: Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien<br />
050 2350-36504 oder Basa: (880) 2350-36504<br />
Hr. Peter Miehl<br />
peter.miehl@vaeb.at<br />
97
98<br />
Beschreiten Sie mit uns gemeinsam den Weg für Ihre Gesundheit.<br />
Case Management…<br />
…ist unsere Hilfe zur Selbsthilfe. Sie wissen nicht mehr weiter und fühlen sich allein<br />
gelassen? Wir helfen Ihnen. Case Management ist eine individuelle, auf die/den jeweiligen<br />
Kundin/Kunden zugeschnittene Einzelbetreuung durch unsere speziell geschulten<br />
MitarbeiterInnen.<br />
Dieser Service ist für alle Versicherten der <strong>VAEB</strong>, die durch eine schwere Krankheit<br />
oder durch einen Unfall Hilfe benötigen, kostenlos.<br />
Durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall sind sie mit einer neuen Lebenssituation<br />
konfrontiert, mit der Sie nicht zu Recht kommen?<br />
Dann sind Sie bei uns richtig.<br />
Einige Beispiele: Bei Herrn Z. wird Alzheimer diagnostiziert. Frau M. hat Brustkrebs.<br />
Herrn B. werden nach einem schweren Verkehrsunfall die Zehen amputiert.<br />
Das sind unerwartete Eingriffe in deren Leben, die alles verändern können.<br />
Unsere KundenberaterInnen erarbeiten gemeinsam mit Ihnen und Ihren Angehörigen<br />
einen auf Sie zugeschnittenen Versorgungsplan und begleiten Sie solange, bis Sie<br />
ihren Alltag wieder selbst meistern können. Alle unsere MitarbeiterInnen unterliegen<br />
der Verschwiegenheitspflicht.<br />
Unsere Case ManagerInnen beraten und informieren Sie, wie Sie z.B. einen Rollstuhl,<br />
Badewannen-Lift und andere Heilbehelfe oder Hilfsmittel erhalten. Sie helfen Ihnen<br />
Anträge – auch für andere Ämter - zu stellen und sich besser im Gesundheits- und Sozialsystem<br />
zurechtzufinden.<br />
Was bietet Ihnen die <strong>VAEB</strong>?<br />
- einen kostenlosen individuellen Service<br />
- ein mit Ihnen vereinbartes Betreuungskonzept<br />
- kompetente Information durch speziell ausgebildete Kundenbetreuer<br />
- eine(n) verständnisvolle(n) AnsprechpartnerIn<br />
- Hilfe zur Selbsthilfe<br />
- Wir wollen Brücken zu anderen Institutionen bauen.
Welche Aufgaben haben unsere Case ManagerInnen?<br />
- Organisation der benötigten Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Badewannen-Lift,<br />
Zimmertoilette, etc.)<br />
- Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung (z.B. Rezeptgebührenbefreiung,<br />
Pflegegeld, etc.)<br />
- Information und Hilfestellung bei medizinischer Betreuung (z.B. Rehab-Maßnahmen,<br />
Mobilisation, etc.)<br />
- Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme mit anderen Organisationen (z.B. Bundessozialamt,<br />
Magistrat, Bezirkshauptmannschaft, Selbsthilfegruppen, etc.)<br />
- Kontaktaufnahme mit Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt (nur auf Wunsch)<br />
Was können oder wollen unsere Case ManagerInnen NICHT?<br />
- In eine von der Ärztin/dem Arzt verordnete Therapie eingreifen.<br />
- Bestehende Organisationen ersetzen<br />
- Leistungen zu ermöglichen, die nicht bewilligbar sind<br />
- Die Selbständigkeit unserer Versicherten einengen<br />
Qualifikation unserer KundenbetreuerInnen<br />
Die Ausbildung zur/zum Case ManagerIn erfolgt in zwei Schritten, mit insgesamt 246<br />
Ausbildungseinheiten und wird mit einem Zertifikat abgeschlossen. Die Ausbildungsinhalte<br />
basieren auf den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für „Care und Case Management<br />
„.<br />
Bitte informieren Sie sich in unseren Gesundheits- und Betreuungszentren,<br />
bezüglich einer persönlichen Terminvereinbarung,<br />
damit unsere Case ManagerInnen auf Ihre Anliegen<br />
eingehen können.<br />
Unsere AnsprechpartnerInnen:<br />
GBZ Wien für Wien, NÖ und Bgld:<br />
Martina Jabornig<br />
Tel: 05 02350 - 36503 martina.jabornig@vaeb.at<br />
GBZ Linz für Oberösterreich:<br />
Gerold Wallnöfer<br />
Tel: 05 02350 - 36901 gerold.wallnoefer@vaeb.at<br />
99
GBZ Graz für die Steiermark:<br />
Hans-Wolfgang Löscher<br />
Tel: 05 02350 - 36408 hans-wolfgang.loescher@vaeb.at<br />
René Steinkellner<br />
Tel: 05 02350 - 36402 rene.steinkellner@vaeb.at<br />
Peter Fuchs<br />
Tel: 05 02350 - 36401 peter.fuchs@vaeb.at<br />
GBZ Salzburg für Salzburg:<br />
Anita Brunner<br />
Tel: 05 02350 - 36702 anita.brunner@vaeb.at<br />
Carina Neuhofer<br />
Tel: 05 02350 - 36704 carina.neuhofer@vaeb.at<br />
GBZ Innsbruck für Tirol und Vorarlberg:<br />
Sandra Parth<br />
Tel: 05 02350 - 36802 sandra.parth@vaeb.at<br />
GBZ Villach für Kärnten:<br />
Klaus Wassertheurer<br />
Tel: 05 02350 - 36602 klaus.wassertheurer@vaeb.at
Impressum:<br />
Medieninhaber und Herausgeber:<br />
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />
Für den Inhalt verantwortlich: Generaldirektor DI Kurt Völkl<br />
Layout: Beate M. Haberberger-Zöch<br />
Druck: SVD-Büromanagement GmbH; 1030 Wien
Hauptstelle WIEN:<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />
Geschäftsstelle GRAZ:<br />
8010 Graz, Lessingstraße 20<br />
Tel.: 05 02350-0, Basa: 880 2350-0 (österreichweit mit Vorwahl 880!)<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum WIEN<br />
Linke Wienzeile 48-52,1060 Wien<br />
Telefon: 050 2350-0; BASA: (880) 2350-0<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum LINZ<br />
Bahnhofplatz 3-6, 4020 Linz<br />
Telefon: 050 2350-36900; BASA: 880 2350-36900<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum SALZBURG<br />
Hauptbahnhof, Südtirolerplatz 1, 5020 Salzburg<br />
Telefon: 050 2350-36700; BASA: 880 2350-36700<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum INNSBRUCK<br />
Südtirolerplatz 3, 6020 Innsbruck<br />
Telefon: 050 2350-36800; BASA: 880 2350-36800<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum GRAZ<br />
Hauptbahnhof, Europaplatz 5, 8020 Graz<br />
Telefon: 050 2350-36400; BASA: 880 2350-36400<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum VILLACH<br />
Bahnhofplatz 1, 9500 Villach<br />
Telefon: 050 2350-36600, BASA: 880 2350-36600<br />
Außenstelle EISENERZ<br />
Hammerplatz 1, 8790 Eisenerz<br />
Telefon: 050 2350-36450<br />
www.vaeb.at