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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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umgekehrt, dass jeder Geselle zu dem ihn aufnehmenden Arbeitgeber gelangen könne, der<br />

ihm am meisten ansteht". 93<br />

Ideologisch und politisch begründet wird diese Liberalisierung mit der Feststellung, dass<br />

dieser Grundsatz "der Billigkeit", "den natürlichen Recht" und der "gesunden Vernunft"<br />

entspreche. Wirtschaftlich wurde argumentiert, dass die Abschaffung der Einrichtung der<br />

Verschickung von Gesellen durch die Zünfte der "Beförderung der Industrie" dienlich sei.<br />

68<br />

Arbeitsvermittlung sollte ab diesem Zeitpunkt nur mehr auf Basis der absoluten Freiwilligkeit<br />

erfolgen. Als Träger sollten "öffentliche" Einrichtungen dienen. Diese durften jedoch<br />

niemanden diskriminieren und nur als letzte Instanz einspringen, wenn entweder ein<br />

Arbeitgeber keine Arbeitskräfte oder ein Arbeitnehmer keinen Dienstgeber finden konnte.<br />

Auf gar keinen Fall war es erlaubt, bestimmte Personen oder Gruppen anderen vorzureihen.<br />

"Nur in jenen Fällen, wo sich Arbeitgeber und Gesellen nicht selbst unmittelbar treffen<br />

können ist die Dazwischenkunft einer öffentlichen Anstalt nothwendig, die sie zusammen<br />

bringt, und bei diesem Zusammenbringungen muss eine bestimmte alle Willkür und<br />

Parteilichkeit ausschliessende Ordnung festgesetzt seyn. (...) Der Antrag, die Arbeitgeber und<br />

die Gesellen an die Steckordnung (und Zuschichordnung, E.S.) zu binden (...) ist ein<br />

höchstschädlicher Zunftzwang, den gerade die Regierung durch die Verordnung von 1.<br />

August 1815 vom Grunde aus gehoben wissen wollte. Er hindert die Arbeitgeber an<br />

Überkommung derjenigen Subjecte, die ihnen gerade die anständigsten, brauchbarsten und<br />

vorteilhaftesten sind, beeinträchtigt dadurch sowohl den Gewerbstrieb der Einzelnen als die<br />

Fortschritte der Fabrikation im Ganzen". 94<br />

Bezeichnenderweise wird der zünftmäßigen Praxis der Reihung von Arbeitslosen schon zu<br />

dieser frühen Zeit als fremdenfeindlich anerkannt. Sie führe nämlich nach Meinung des -<br />

offensichtlich dem Geiste der Freizügigkeit verpflichteten Gesetzgebers - dazu, dass harte<br />

geistige und körperliche Leistung bei der Verteilung von Arbeitsplätzen nicht<br />

ausschlaggebend sein kann.<br />

93 Mataja 1898, 109.<br />

94 Mataja 1898, 110.

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