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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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ortsfremden beziehungsweise fremdsprachigen Arbeitnehmer. Erst ab der 1890er amtliche<br />

66<br />

Volkszählung wird der Beruf und die Berufsstellung der Staatsfremden genau ausgewertet.<br />

Herbei galt als Hauptaugenmerk das Alter, Geschlecht und Beruf dieser Fremdarbeiter,<br />

jedoch nur am Rande der Anteil der Ausländer in den jeweiligen wirtschaftlichen Branchen.<br />

Die "Überfremdung" der heimischen Wirtschaft war noch kein Thema. In der<br />

zeitgenössischen Sekundärliteratur wird man fündiger. Bei der Zuwanderung in den<br />

Alpenländern und nach Niederösterreich wird in der Regel genauestens zwischen<br />

Staatsfremden und fremdsprachigen Österreichern unterschieden, wodurch eine Darstellung<br />

der Fremdarbeiter wenigstens für den jeweiligen Sachbereich möglich ist. Dies ist wegen der<br />

Überschneidung sämtlicher Einwanderungsnationen mit den jeweiligen heimischen Nationen<br />

der Deutschen, Italiener, Polen, Serbokroaten und Ukrainer um so wichtiger. Gerade im<br />

Bereich der Arbeitsmigration steht mit der Studie des Handelsministeriums zur<br />

"Arbeitsvermittlung in Österreich" aus dem Jahr 1898 eine Quelle zur Verfügung, die<br />

ansatzweise die Möglichkeit bietet, auf die Einwanderungsgewohnheiten der Staatsfremden<br />

in der Monarchie wie auch die Wurzel des österreichspezifischen Tradition einer<br />

ausgrenzenden Ausländerpolitik einzugehen.<br />

Der Herausgeber dieser Studie, Victor Mataja, zeichnete an Hand der fünf Hauptträger der<br />

Arbeitsvermittlung - 1) gewerbsmäßige, 2) genossenschaftliche, 3) gewerkschaftliche, 4)<br />

öffentliche und 5) arbeitgeberinitierte - wie sich in Cisleithanien schrittweise die vollständige<br />

Freizügigkeit am Arbeitsmarkt entwickelt hat. Durch diese historischen Einbettung wird das<br />

folgende Zitat erst verständlich.<br />

"Solange nicht, wie in Bayern, ein ausdrückliches gesetzliches Verbot der Verwendung<br />

landwirtschaftlicher Arbeiter in Industriebetrieben erlassen wird, ist jede Intervention unnütz,<br />

da das Gesetz von Angebot und Nachfrage auch den Arbeitsmarkt beherrscht." 92<br />

Diese Stellungnahme stammt nicht aus dem 18. Jahrhundert, wo im Rahmen der Aufklärung<br />

und des aufkeimenden Kapitalismus die unfreien Verhältnisse von Österreichs Arbeiter und<br />

Bauern angeprangert und der freie Markt gepriesen wurde. Sie ist vielmehr in einem leicht<br />

91<br />

Zwischen 1914 und 1926 konnte durch die inkraftgetretenen Einreisebeschränkungen am Arbeitsmarkt indirekt über die<br />

Visumerteilung reguliert werden.<br />

92<br />

betr.: Landwirtschaftliche Arbeiter, Verwendung in der Industrie, BH Braunau an IBK Link 5.IV.1923, ÖStA/AdR,<br />

BMfSVerw, Kt: 84/GZ. 26929/23 (AIS:VII/18/82/1923).

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