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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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61<br />

Staatsbürgerschaft verliehenen Schutzbestimmungen für eingebürgerte "Türken" zwar "wohl<br />

auf das österreichische Staatsgebiet, nicht aber gleichermaßen auf die türkischen Provinzen<br />

(...)". Die glänzende Pforte hatte nämlich die Ausbürgerung osmanischer Untertanen ab den<br />

Sistower Frieden für unmöglich erklärt. Gerade in Fragen der Familienzusammenführung,<br />

und hier vor allem bei Ehen bestehend aus österreichischen und osmanischen Christen führte<br />

dies oft zu rechtlichen Problemen mit tragischen Auswirkungen. Aus diesem Grund wurden<br />

die in Österreich eingebürgerten ehemaligen "türkischen" Christen - hierbei handelte es sich<br />

wohl vorwiegend um Slawen, Rumänen und Armenier - eingehend vor der Einreise in das<br />

osmanische Reich gewarnt.<br />

"Überhaupt ist es Grundsatz der türkischen Regierung, keine Auswanderung, keinen Übertritt<br />

in fremde Unterthansverhältnisse zu gestatten. (...) Die Pforte konnte nicht bestimmt werden,<br />

auch nur die Echtheit und Rechtsgültigkeit jener Ehen anzuerkennen, die zwischen<br />

europäischen Untertanen und Rajas 79 geschlossen worden sind. Diese Weigerungen der<br />

ottomanischen Behörden beruhen zum Theil auf einen Hattischerif des Sultans Selim,<br />

welcher nie von den fremden Gesandtschaften anerkannt und angenommen worden ist, indes<br />

aber die unangenehmsten Wirkungen herbeigeführt hat, so oft die zurückgebliebenen Glieder<br />

einer Familie ihrem Gatten oder Vater, sie es nach Rußland oder Österreich, folgen<br />

wollten". 80<br />

Österreich rühmte sich damit, dass es das internationale Prinzip der Gegenseitigkeit nicht<br />

respektierte, weil die Reziprozität gegen die Wertvorstellungen des Kaiserreiches verstieß. So<br />

wurde beispielsweise die Sklaverei und Leibeigenschaft bei den nach Österreich Einreisenden<br />

nicht anerkannt. "Jeder Sclave, er mag durch den Handel oder durch Kriegsgefangenschaft in<br />

die Sclaverei gerathen seyn, wird in dem Augenblicke frei, da er das k.k. Gebiete, oder auch<br />

nur ein österreichisches Schiff betritt" (Hofdekret 19.8.1826). Auf Bereichen, wo der Staat<br />

Österreich jedoch unmittelbar von der Reziprozität profitiert, kam diese humane Geste der<br />

Aufhebung der Gegenseitigkeit nicht zur Anwendung.<br />

"Die türkischen Unterthanen und ihre Ehegattinnen, selbst wenn diese vor der Verehelichung<br />

für ihre Person zu den österreichischen Unterthanen gehörten, sind zum Besitze von<br />

78 Püttlingen 1842, 236.<br />

79 Rajas bedeutete zu dieser Zeit christliche Untertanen der glänzende Pforte.

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