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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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kurz eingegangen werden 77 . Untertanen der glänzenden Pforte kamen, mit wenigen<br />

Ausnahmen in den Genuß der Diskriminierungsverbote ausländischer Gewerbetreibender.<br />

60<br />

Wegen der Bedeutung des "Levantiner=Handels" wurden Bürgern der Türkei auf Basis der<br />

Gegenseitigkeit eine umfassende Gewerbe- und Steuerfreiheit gewährt. Auf ihre Aus- und<br />

Einfuhren nach Österreich mussten sie lediglich 3% Zoll zahlen. Um "in der Folge der Zeit<br />

eingetretenen Mißbräuchen im Handel der türkischen Unterthanen zu steuern und<br />

vorzubeugen" wurde wiederum streng nach den Regeln der Gegenseitigkeit von den<br />

osmanischen Handelsleute verlangt, dass sie eine von der glänzenden Pforte ausgestellte<br />

Bestätigung stets bei sich führten. Diese Begünstigungen bezogen sich auf alle "Türken"<br />

unabhängig ihrer Religion - also für Muslime, Christen und Juden.<br />

"Jeder türkische Unterthan, welcher in die k.k. Staaten eintreten will, muß mit einem, von der<br />

türkischen Obrigkeit ausgestellten Erlaubnißschein versehen seyn, in welchem sein Name,<br />

sein voriger Aufenthaltsort, sein Stand, Character oder die bisherige Beschäftigung und die<br />

Absicht seiner Reise genau ausgedrückt seyn muß." 78<br />

Osmanische Staatsbürger erhielten bei der Einreise einen Paß, der sie zwar in den Genuß der<br />

Gewerbe- und Steuerfreiheit brachte, sie jedoch auf die für ihre Handelszwecke vorgesehenen<br />

Provinzen beschränkte. Sie mussten sich bei den Bezirks- beziehungsweise Kreisbehörden<br />

stets melden, ihr Paß war höchsten sechs Monate gültig und außerdem durften sie nur bei den<br />

im Vertrag Wien-Istanbul vorgesehenen Contumaz=Stationen ein- und ausreisen. Nahmen die<br />

türkischen Zuwanderer die oben angeführten Erleichterungen im Anspruch, waren sie zwar<br />

extrem privilegiert, jedoch in ihrer Berufswahl und Bewegungsfreiheit stark reduziert.<br />

Da die "Türken" in Österreich in den Genuß einer allgemeinen handelsspezifischen<br />

Gewerbefreiheit kamen, wurden sie für die Ausübung eines für die meisten übrigen<br />

Ausländer - und auch Inländer - zünftigen Berufs nicht automatisch eingebürgert.<br />

Osmanischen Staatsbürgern stand es frei, sich um die österreichische Staatsbürgerschaft zu<br />

bewerben. Da die Türkei seit der Sistower Frieden mit Österreich im Jahr 1791 diese<br />

Einbürgerungen jedoch nicht mehr anerkannte, erstreckten sich die durch die österreichische<br />

77 Die heute noch wichtige Ausländergruppe der Südslawen war in der Monarchie irrelevant. Die Slowenen, Kroaten,<br />

Bosnier-Herzegowiner und ein Teil der serbischen Bevölkerung der heutigen Bundesrepublik Jugoslawiens waren ohnehin<br />

österreichische bzw. österreich-ungarische Untertanen. Von den damaligen Montenegrinern und Serben findet sich bei<br />

Püttlingen keine Erwähnung.

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