REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER
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58 ungebundenen, "unzünftigen" Gewerbe unbeschränkt zur Verfügung. Ausschlaggebend war hierbei, dass dem Einwanderer bei der Ausübung solcher Berufe nicht automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft zugestanden werden musste. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist das Besitzen beziehungsweise Betreiben von Fabriken, die im §31 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich vom Zunftzwang befreit waren. "Die Nothwendigkeit einer Dispensation von der auswärtigen Geburt ist (...) nur bei der Verleihung des Bürger= und Meisterrechtes vorgeschrieben. Daraus folgt von selbst, dass Ausländer zu unzünftigen Gewerben, welche ohne Meister= und Bürgerrecht auf, von den Behörde erteilte Befugnisse (z.B.: Schutzdekrete, einfache Arbeitsbefugnisse) betrieben werden, um so anstandsloser zuzulassen seyen, und dabei nicht einmal einer Dispensation bedürfen. Das Nämliche gilt in Ansehung der von Zunftzwange befreiten Fabriken, zu deren Anlegung und Betrieb Ausländer um so sicherer befähigt erscheinen, als der Besitz einer Fabrik von Seite eines Ausländers im §31 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches als rechtlich möglich vorausgesetzt wird, indem daselbst erklärt wird, dass ein solcher durch diesen die Staatsbürgerschaft nicht erlange. (...) "Zu den einzelnen, für frei erklärten Gewerben sind Ausländer auch in den Provinzen, wo im Allgemeinen das Zunft= und Concessions=System besteht, ohne weiters zugelassen, wie aus dem Begriffe der freien Gewerbe und dem §33 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches folgt, wonach durch den Betrieb solcher freier Beschäftigungen die Staatsbürgerschaft nicht worben wird. Das Nämliche gilt auch in Ansehung der Industrie=Privilegien überhaupt, zu deren Erlangung die Ausländer durch das Gesetz ausdrücklich fähig erklärt sind (...)". 73 Ausländer, die in den Handels- und Industriegewerben tätig werden wollte, die nicht frei und unzünftig waren, wurden bis zur Regentschaft von Josef II großteils vom österreichischen Markt ausgeschlossen. Ausgrenzungmoment bildete der automatische Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Verleihung des Meisterrechtes. Die hierzu notwendige allerhöchste Dispensation konnte ab den 1750er Jahre zwar durch die Länderstellen mit einer Weisung eingeräumt werden, sie stellte jedoch weiterhin einer schwerwiegende Beschneidung der Freizügigkeit dar. Unter Josef II wurde dann die Ersitzung einer Dispensationsbefreiung als erster Schritt in Richtung eines Diskriminierungsverbotes eingeführt.
"Unter Joseph II. wurden alle Ausländer, welche sich durch zehn Jahre in den 59 österreichischen Staaten aufgehalten hatten, von der Dispensation der auswärtigen Geburt zur Erlangung des Bürger= und Meisterrechtes befreit, und endlich ward befohlen, bei Commerzial=Professionen den Inländern vor den Auswärtigen keinen Vorzug zu geben, sondern bloß auf die persönlichen Eigenschaften der Anwerber Rücksicht zu nehmen." 74 Schließlich wurde die Diskriminierung von Ausländern bei der Verleihung des Meister- und Bürgerrechts während der ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts schrittweise vollkommen abgeschafft. Im Geiste der Freizügigkeit wurde somit diese letzte ausländerfeindliche Bastion im Beschäftigungsbereich zu Fall gebracht. Die einzige von einem Inländer abweichende Voraussetzung, die ein einwanderungswilliger Gewerbetreibender im Zunftbereich nun erfüllen musste, war der Nachweis, dass seine ausländischen Dokumente gültig waren und er tatsächlich nach Österreich eingewandert war. "Bei Verleihung von Gewerben an Ausländer sind diejenigen Eigenschaften und Ausweise, welche zur Erlangung von Gewerben überhaupt, oder der bestimmten Art insbesondere vorgeschrieben sind, und auch bei Inländern verlangt werden, zu fordern. (...) Als eine wichtige Bedingung erscheint ferner bei Gewerbsverleihungen an Ausländer, wenigstens theilweise, die Ansässigkeit im Inlande. Es ist nämlich der Erteilung des Meister= und Bürgerrechtes an einen Ausländer ausdrücklich gefordert, dass derselbe vollkommen eingewandert, und im österreichischen Staate ansässig sei; insbesondere kann ein Ausländer, welcher seine Gattin und Kinder mit Bedacht im Auslande zurücklässt und immer wiederholt Wanderungen dahin anstellt, als ein im Lande Haussäßiger nicht betrachtet werden (...)". 75 5. Die türkischen "Gastarbeiter" des 19. Jahrhunderts Im folgenden soll wegen der aktuellen Bedeutung dieser Volksgruppe im heutigen Österreich auf die Arbeits- und Beschäftigungsbestimmungen gegenüber Staatsangehörigen der Türkei 76 73 Püttlingen 1842, 214. 74 Püttlingen 1842, 214. 75 Püttlingen 1842, 215. 76 Vergleiche hierzu die zahlreichen bei Püttlingen (1842) im Register angeführten Stellen zur Türkei.
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Ausländer zu unzünftigen Gewerben, welche ohne Meister= und Bürgerrecht auf, von den<br />
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notwendige allerhöchste Dispensation konnte ab den 1750er Jahre zwar durch die<br />
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