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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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werden musste. Da die größten Ausländernationen - in der Reihe ihrer Bedeutung: Deutsche,<br />

Italiener, Polen, Ukrainer - sich mit der ethnischen Zusammensetzung der Monarchie<br />

überschnitten, kann die Bestimmung, wonach die Arbeitsbücher ab 1885 unter anderem auf<br />

Deutsch auszustellen sind, nicht als eine fremdenspezifische Diskriminierung gewertet<br />

werden.<br />

"Die Ausfüllung der Rubriken der Personenbeschreibung obliegt dem Gemeindevorsteher,<br />

welcher die Arbeitsbücher ausfertigt. Wenn die Rubriken der S.2 des Arbeitsbuches<br />

(Personenbeschreibung) vom Gemeindevorsteher in einer anderen als der deutschen Sprache<br />

ausgefüllt worden sind, wird (...) diese in deutscher Uebersetzung von der Behörde<br />

aufzunehmen sein (...), um das Arbeitsbuch (...) allgemein verständlich zu machen". 67<br />

"In der Folge gelangen nur mehr solche mehrsprachige Arbeitsbücher zur Ablieferung, in<br />

welchen nicht nur die Rubriken, sondern auch die "Vorschriften in Betreff der Arbeitsbücher"<br />

in den betreffenden Landessprachen, jedenfalls aber auch in der deutschen Sprache<br />

aufgenommen werden". 68<br />

In Zusammenhang mit der Ausstellung von Arbeitsbüchern an Ausländer wurde auf die<br />

Bedürfnisse der größten nichtdeutschsprachigen Zuwanderergruppe eigens berücksichtigt.<br />

Wie die Welschtiroler und Triester mussten auch die Reichsitaliener im Besitz eines<br />

"jedenfalls auch in deutscher Sprache" ausgestellten Arbeitsbuches sein. Aber ihr aus der<br />

Heimat mitgebrachtes Arbeitsdokument wurde jedoch ausdrücklich als Grundlage eines<br />

österreichischen Gegenstücks gewertet, sofern es die allgemeinen verwaltungspezifischen<br />

Voraussetzungen erfüllte.<br />

"Es wird zur eigenen Danachachtung und entsprechenden Belehrung der Gemeindebehörden<br />

eröffnet, dass die von den italienischen Behörden ordnungsmäßig ausgefertigten<br />

Arbeitsbücher, soferne dieselben hinlänglich Anhaltspunkte für die vollständige Ausfüllung<br />

der nach den Bestimmungen der §§ 79 u.f.f. des Ges. v. 8. März 1885, R.G.B.22,<br />

obligatorischen Rubriken der inländischen Arbeitsbücher enthält, als ausreichende Grundlage<br />

67 Normalien 1901, 153.<br />

68 Normalien 1901, 154.

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