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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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55<br />

"Die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen (...) beziehen sich sowohl auf inländische,<br />

als auch auf ausländische Hilfsarbeiter, und hat daher auch der ausländischen Hilfsarbeiter im<br />

Inlande, soferne er nicht zum kaufmännischen Hilfspersonale gehört, mit einem Arbeitsbuche<br />

versehen zu sein, welches ihm nach Vorschrift des § 80 Gewerbeordnung von der Gemeinde<br />

des Aufenthaltsortes auszustellen ist". 65<br />

Im Gegensatz zum Wanderbuch sahen die Bestimmungen zum Arbeitsbuch gewisse<br />

Benachteiligungen für Staatsfremde vor. Das Arbeitsbuch galt bei Ausländern ausdrücklich<br />

nicht als Reisedokument. Dieses musste sich der Fremde bei den heimatlichen Behörden<br />

besorgen, entweder im Form eines Reisepasses oder durch die Eintragung im ausländischen,<br />

den österreichischen Bestimmungen entsprechenden Arbeitsbuch des Herkunftslandes. Dieser<br />

ordnungspolitische Extraaufwand tangierte jedoch der Stellung des Staatsfremden am<br />

österreichischen Arbeitsmarkt in keinster Weise.<br />

"Da nach den geltenden paßpolizeilichen Vorschriften nur die Inländer ausgestellten<br />

Arbeitsbücher von den hierländischen polit. und l.f. Polizeibehörden mit Reise= und<br />

Legitimation versehen werden dürfen, so erscheint es selbstverständlich unstatthaft, dass die<br />

Ausländern ausgestellten Arbeitsbücher von den hierländischen polit. und l.f. Polizeibehörden<br />

mit Reise= und Legitimation versehen werden. Ausländische Hilfsarbeiter, welche sich im<br />

Besitz von Arbeitsbücher befinden, welche von Behörden ihres Staates ausgefertigt wurden,<br />

sind, soferne diese Arbeitsbücher den Bestimmungen des § 80 a beziehungsweise des § 80 b<br />

Gewerbeordnung entsprechen, im Besitze ihrer Arbeitsbücher zu belassen und letztere als<br />

gleichwertig mit den von einer österr. Gemeindebehörde ausgestellten Arbeitsbücher<br />

anzusehen". 66<br />

Dass sich diese Bestimmung lediglich auf Reichsdeutsche und Deutschschweizer beziehen<br />

konnte, liegt auf der Hand. Im Rahmen der allgemeine Zentralisierungs- und<br />

Effektivierungsbemühungen des Reiches wurde es nicht mehr als zweckmäßig betrachtet,<br />

dass diese so wichtigen Arbeitsdokumenten in einer beliebigen Sprache verfaßt werden<br />

durften. Deutsch galt als "lingua franca" Cisleithaniens, die von allen Behörden verstanden<br />

65 Normalien 1901, 154.<br />

66 Normalien 1901, 154.

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