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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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"In der Folge jedoch wurden, nachdem unter veränderten Umständen die vorerwähnten<br />

besonderen Unterstützungen überflüssig erschienen waren, die früher bewilligten<br />

gewöhnlichen Staatshülfen an einwandernde Ausländer aufgehoben, und es ward verfügt,<br />

dass solche in jedem einzelnen Falle, mit Rücksicht auf den, für die inländische Industrie<br />

50<br />

abzusehenden Vortheil, von der Staatsverwaltung besonders verwilligt werden sollen. Daher<br />

wurde neuerlich den Länderstellen aufgetragen, der Niederlassung fremder Fabrikanten und<br />

Handwerker wohl allen Vorschub zu leisten, und, in so ferne damit keine Geldauslagen von<br />

Seite des Staates, keine Mauthfreiungen oder andere Exemptionen verbunden sind, das hiezu<br />

Erforderliche auf der Stelle aus eigener Vollmacht zu veranlassen. Nur dann, wenn zu einem<br />

ganz neuen, der inländischen Industrie nützlichen Etablissement, oder einer ganz neuen<br />

Erfindung, Geldvorschüsse oder ganz besondere Begünstigungen erforderlich wären, sind<br />

solche in jeden Falle bei der k.k. allgemeinen Hofkammer anzusuchen". 57<br />

b. Gleichstellung der In- und Ausländer<br />

Nach dem Wegfall der allgemeine Subventionen für Ausländer waren alle Einwanderern im<br />

gesamten Gebiet der Monarchie annähernd gleichgestellt. Gewisse administrative<br />

Unterschiede gab es jedoch weiterhin. Am einfachsten hatten es Ausländer in den Teilen der<br />

Monarchie, in denen seit den napoleonischen Kriegen die Gewerbefreiheit herrschte. In<br />

diesen Provinzen wurde im wirtschaftlichen Bereich weder auf die Staatsbürgerschaft noch<br />

die Gewerbeberechtigung geachtet. Hierzu zählten, wie bereits erwähnt "Triest, und (die)dem<br />

lombardisch=venetianischen Königreiche".<br />

"In den Provinzen, wo Gewerbefreiheit besteht, fehlt jede Beschränkung der Ausländer in der<br />

Zulassung zu Gewerben. Es ist daselbst zum Betriebe einer Kunst oder eines Gewerbes, so<br />

wie zu dem Übergange von einem Gewerbe zu einem andern, keine Befugnis einer Behörde<br />

erforderlich; Jedermann, und so auch jeder Ausländer, welchem überhaupt gleiche Rechte mit<br />

den Eingeborenen zukommen (Reziprozität, E.S.), scheint hierzu ohne weiteres befugt. (...) In<br />

Triest besteht die Gewerbefreiheit mit alleiniger Ausnahme des Apotheker=Gewerbes; im<br />

lombardisch=venetianischen Königreiche existirt eine völlige Gewerbefreiheit". 58<br />

57 Püttlingen 1842, 223.<br />

58 Püttlingen 1842, 213.

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