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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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Handel des Inlandes die Beihülfe fremder Kenntnisse und Kräfte zuzuwenden, (...) die<br />

49<br />

Einwanderung und Niederlassung" von Ausländern zu fördern. Dieses Primat der Wirtschaft<br />

ist zwar vorwiegend den als Ansiedlungsregionen auserwählten Gebieten, Galizien,<br />

Podgorze, Böhmen, Mähren und Schlesien zu Gute gekommen, hat aber die Zuwanderung in<br />

den Ländern des heutigen Österreichs genauso begünstigt. 55<br />

"(A)llen fremden Gesellen und Fabricanten, welche bei einem Commerzial-Gewerbe in<br />

Böhmen ein Jahr hindurch in Arbeit gestanden, und besondere Geschicklichkeit bewiesen<br />

hatten, (war) ein Geschenk von 6 Thalern zu verabfolgen; (...) fremde Commerzial=Arbeiter,<br />

welche ein Unterkommen in den österreichischen Staaten ansuchten, sollten bis zur Lieferung<br />

eines tadelfreien Probestückes auf eine bestimmte Zeit mit Diäten versorgt, sodann diese<br />

Versorgung bis zu ihrer Unterbringung fortgesetzt, und diejenigen, welche sich nach einer<br />

entfernten Provinz begeben wollten, im Nothfalle mit Reisegeldern unterstützt und durch<br />

Pässe an die dortigen Commerzial=Behörden angewiesen werden. Unter Josef II wurde<br />

anfänglich den Länderstellen die Befugnis eingeräumt, allen einwandernden Professionisten,<br />

wenn sie sich im Inlande niederlassen wollten, eine Staatsaushülfe von 50 Gulden zu<br />

bewilligen; in Galizien aber wurden sie auf den Cameralherrschaften noch außerdem mit<br />

Baumaterialien, mit Zug= und Handrobothen, und mit Grundstücken zu ihrer Niederlassung<br />

unterstützt und betheilt." 56<br />

Finanzielle Förderungen der Einwanderung waren in den 1750er, 1760er und 1780er Jahren<br />

üblich. Hierbei gab es je nach Ansiedlungsgebiet, mitgebrachtem Kapital und beruflichen<br />

Fähigkeiten der Immigranten gestaffelte administrative Begünstigungen sowie Geld- und<br />

Sachleistungen. Ab den 1790er Jahre schienen diese Zuschüsse und Unterstützungen für<br />

Ausländer nicht mehr nötig zu sein. Finanziell gefördert werden durften nur noch bestimmte,<br />

für die Wirtschaft besonders vorteilhafte Sparten wie die Glasschleife (Hofdekret von<br />

6.11.1810, §4). Ab diesem Zeitpunkt musste für die finanzielle Förderung der Einwanderung<br />

von Fall zu Fall in Wien angesucht werden. Die administrative Begünstigung und<br />

Bevorzugung von Ausländern durfte jedoch weiterhin ohne Rücksprache mit Wien von den<br />

Lokalbehörden praktiziert werden.<br />

55 Dieses erfolgreiche josefinische Beispiel der Entkoppelung von Einwanderungsförderung und Gegenseitigkeit zu Gunsten<br />

sowohl der Wirtschaft wie der Ausländerbevölkerung wurde bei der sozialpartnerschaftlichen Gastarbeiterpolitik der<br />

Zweiten Republik außer acht gelassen.<br />

56 Püttlingen 1842, 222.

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