REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER
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476 Ausländerverordnung im vollen Umfang wieder in Kraft. Ab 1960 musste man Ausländern ihre rechtliche Subjektivität wieder zuerkennen. a. Das österreichische Ausländerbeschäftigungsgesetz Während der Konjunkturphase der Periode von 1959 bis 1973 stellte die Subjektwerdung der Gastarbeiter kein Problem da, da man ohnehin kaum mit Fällen konfrontiert war, in denen Dienstverhältnisse verhindert werden sollten. Dies änderte sich 1974-1975 mit dem Abbau von österreichischen Gastarbeitern in der Bundesrepublik Deutschland und der drohenden Arbeitslosigkeit in Österreich. Aus diesem Grund wurden Ausländer - wie zwischen 1948 und 1959 auf dem Erlaßweg - nun durch das neue österreichische Ausländerbeschäftigungsgesetz wieder zu Objekten der Ausländerpolitik degradiert. "Zur besseren Durchsetzung der restriktiven Politik und der Neuordnung des Arbeitsmarktes wurden die Ausländer entrechtet. Die Konzentration des Bewilligungsverfahrens auf den Arbeitgeber und seinen wirtschaftlichen Bedarf nahm den Ausländern das ihnen bisher zustehende Recht, gegen die Versagung und den Widerruf der Arbeitserlaubnis Rechtsmittel ergreifen zu können. Die Festlegung der Ausländer auf die Rolle der Beteiligten im Verfahren bedeutet daher, dass sie kein Recht auf Arbeit haben, und dass die Arbeitsmarktverwaltung jederzeit über sie und ihre Arbeitskraft verfügen, sie viel stärker als vor 1976 als arbeitsmarktpolitische Manövriermasse einsetzen kann." (Matuschek 1985, 185) Das neue Ausländerbeschäftigungsgesetz behielt die Kontingentierung als Form der Grobsteuerung bei. Diese Kontingente grenzten die jährliche Genehmigung von ausländischen Beschäftigten nach oben ein. Überschreitungen waren nur unter der Bedingung möglich, dass der sozialpartnerschaftlich zusammengesetzte Verwaltungsausschuß beim Landesarbeitsamt diese einstimmig befürwortete. Somit erhielten die Vertreter der inländischen Arbeiter in dieser Frage ein Vetorecht. "Um zu verhindern, dass durch den Nichtabschluß von Kontingenten und das Ausweichen auf das Normalverfahren die Ausländerbeschäftigung in die Höhe getrieben wurde, wurde dem Sozialminister auf Betreiben der Arbeiterkammer das Recht eingeräumt für das gesamte Bundesgebiet oder einzelne Landesarbeitsamtbezirke Höchstzahlen festzulegen." (Matuschek 1985, 187) Die Sozialpartner erhielten auch hier ein ausgedehntes Mitspracherecht. Der nunmehr gesetzlich
477 verankerte Ausländerausschuß legte die Höchst- und Landesverhältniszahlen fest und überwachte die Vollziehung des Gesetzes. "Durch die Ankopplung des Ausländerausschusses an die zentrale Koordinierungsstelle der Arbeitsmarktpolitik, dem Beirat und dem Sozialministerium (wurde) (...) die Ausländerpolitik an den jährlich festgelegten arbeitsmarktpolitischen Schwerpunktprogrammen ausgerichtet." (Matuschek 1985, 189). b. Ende der Rotationspolitik? Die allgemeine Aufkündigung der Anwerbeoffensive in den Industrieländern Westeuropas führte zu einer Konsolidierung der Gastarbeiterbevölkerung. Während also die staatsfremde Arbeitnehmerbevölkerung als Gruppe stark reduziert werden konnte, nahm die Gastarbeiterbevölkerung ingesamt zu. Vor Beginn der Gastarbeiteranwerbung bestand die Ausländerbevölkerung mehrheitlich aus Deutschen. Nach der Volkszählung von 1951 lebten 322.598 Ausländer im Lande, davon 295.828 deutscher Umgangssprache, die bis Mitte des Jahrzehnts großteils eingebürgert wurden. 1961 teilte sich die Gesamtausländerbevölkerung von 102.159 Personen wie folgend auf: 43.195 Bürger aus der BRD, 8.662 aus Italien, 4.956 aus Ungarn 4.565 aus Jugoslawien und 3.307 aus der Schweiz, 2.346 aus Griechenland und 2.082 aus den USA. Diese Aufteilung hatte sich im Jahre 1971 mit Ausnahme von Jugoslawien nicht wesentlich geändert. Von 176.773 Ausländern stammten 46.891 aus der BRD, 7.728 aus Italien und nur noch 2.642 aus Ungarn, aber 67.689 aus Jugoslawien. Es lebten nur 7.543 Türken in Österreich. Lebten zur Zeit (1971) der großen Anwerbewelle 176.773 Ausländer in Österreich, so lag diese Zahl nach der großen Abbauphase Mitte des Jahrzehnts bei der nächsten Volkszählung 1981 bei insgesamt 291.448 Staatsfremden, davon 125.890 Jugoslawen, 59.900 Türken und 40.875 Deutsche. Zu den kleineren Ausländergruppen gehörten die Italiener (6.681), Polen (5.911), US-Amerikaner (4.171), Schweizer (3.569) und Iraner (3.141). 615 Ab diesem Zeitpunkt begann der Ausländerbevölkerung kontinuierlich zu wachsen und koppelte sich von den Arbeitnehmerzahlen teilweise ab. Trotz erneutem Gastarbeiterabbau zwischen 1981 und 1984 (von 171,800 hinunter auf 138,700) stieg die staatsfremde Bevölkerung in der gleichen Zeit von 291.400 auf 297,700 (Biffl 1997, tables 9 und 11). Diese Schere erklärt sich 615 Diese Zahlen stammen von der österreichischen Volkszählungen 1951 (1953), 1961 (1964), 1971 (1974) und 1981 (1984).
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Ausländerverordnung im vollen Umfang wieder in Kraft. Ab 1960 musste man Ausländern<br />
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Während der Konjunkturphase der Periode von 1959 bis 1973 stellte die Subjektwerdung der<br />
Gastarbeiter kein Problem da, da man ohnehin kaum mit Fällen konfrontiert war, in denen<br />
Dienstverhältnisse verhindert werden sollten. Dies änderte sich 1974-1975 mit dem Abbau<br />
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"Zur besseren Durchsetzung der restriktiven Politik und der Neuordnung des Arbeitsmarktes<br />
wurden die Ausländer entrechtet. Die Konzentration des Bewilligungsverfahrens auf den<br />
Arbeitgeber und seinen wirtschaftlichen Bedarf nahm den Ausländern das ihnen bisher<br />
zustehende Recht, gegen die Versagung und den Widerruf der Arbeitserlaubnis Rechtsmittel<br />
ergreifen zu können. Die Festlegung der Ausländer auf die Rolle der Beteiligten im Verfahren<br />
bedeutet daher, dass sie kein Recht auf Arbeit haben, und dass die Arbeitsmarktverwaltung<br />
jederzeit über sie und ihre Arbeitskraft verfügen, sie viel stärker als vor 1976 als<br />
arbeitsmarktpolitische Manövriermasse einsetzen kann." (Matuschek 1985, 185)<br />
Das neue Ausländerbeschäftigungsgesetz behielt die Kontingentierung als Form der<br />
Grobsteuerung bei. Diese Kontingente grenzten die jährliche Genehmigung von<br />
ausländischen Beschäftigten nach oben ein. Überschreitungen waren nur unter der Bedingung<br />
möglich, dass der sozialpartnerschaftlich zusammengesetzte Verwaltungsausschuß beim<br />
Landesarbeitsamt diese einstimmig befürwortete. Somit erhielten die Vertreter der<br />
inländischen Arbeiter in dieser Frage ein Vetorecht. "Um zu verhindern, dass durch den<br />
Nichtabschluß von Kontingenten und das Ausweichen auf das Normalverfahren die<br />
Ausländerbeschäftigung in die Höhe getrieben wurde, wurde dem Sozialminister auf<br />
Betreiben der Arbeiterkammer das Recht eingeräumt für das gesamte Bundesgebiet oder<br />
einzelne Landesarbeitsamtbezirke Höchstzahlen festzulegen." (Matuschek 1985, 187) Die<br />
Sozialpartner erhielten auch hier ein ausgedehntes Mitspracherecht. Der nunmehr gesetzlich