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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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475<br />

Ausländerbeschäftigungsgesetz, das nur in wenigen Punkten vom Ausschuß für soziale<br />

Verwaltung des Nationalrats, in dem nunmehr die Sozialpartner als Parlamentarier tätig<br />

waren, verändert wurde. Neben einer rein formalen Änderung, die die Verhinderung des<br />

Mietwuchers betraf, wurden den Sozialpartnern mehr Rechte eingeräumt, wie die<br />

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern bei der Anwerbungsverpflichtung<br />

mitbestimmen zu lassen, dem ÖGB noch einen 2. Vertreter im Ausländerausschuß 614 zu<br />

gewähren und den Ausländerausschuß mit der Kundmachung des Gesetzes einzusetzen."<br />

(Matuschek 1985, 184).<br />

1. Objektwerdung durch Gesetzgebung - die Ausländergesetze<br />

Die Weimarer Ausländerverordnung sah bei der Genehmigung von Dienstverhältnissen ein<br />

Doppelverfahren vor. Nach Matuschek war diese oberflächlich lediglich als<br />

Verbürokratisierung anmutende Veränderung von wesentlicher demokratietheoretischer<br />

Relevanz. Bei einem ablehnenden Bescheid seitens des Arbeitsamts hatten sowohl die<br />

Bewerber um eine Beschäftigungsgenehmigung (Arbeitgeber) wie um eine Arbeitserlaubnis<br />

(Arbeitnehmer) ein Rekursrecht. Im bis dorthin gültigen System des Doppelverfahrens<br />

standen Ausländern nämlich die Möglichkeit offen, Rechtsmittel zu ergreifen, wenn bei der<br />

Erstbewerbung, beziehungsweise dem Verlängerungsansuchen um eine Arbeitserlaubnis,<br />

diese vom Arbeitsamt untersagt wurde (Matuschek 1985, 185). Nichtösterreicher wurden<br />

somit vom bürgerlichdemokratischen General Kurt von Schleicher nicht nur als Träger von<br />

ausbeutbarer Arbeitskraft, sondern genauso als vollwertige Menschen mit einer intakten<br />

Rechtspersönlichkeit verstanden. Der ÖGB hatte schon einmal versucht, diese Interpretation<br />

von Ausländern zu überwinden. Beim Ausländererlaß von 1948 wurde die Arbeitserlaubnis<br />

(siehe oben) abgeschafft. Nach der VGH-Entscheidung von 1959 trat die Weimarer<br />

614 Zur Arbeit des Ausländerausschusses vor 1976 vgl. Matuschek 1985, 180-181: "Die Ausländerpolitik, die den Zielen der<br />

aktiven Arbeitsmarktpolitik untergeordnet (war), wurde vom sozialpartnerschaftlich zusammengesetzten Arbeitsausschuß für<br />

Fragen der Ausländerbeschäftigung, der im Oktober 1969 institutionalisiert wurde und dem im untergeordnete Beirat für<br />

Arbeitsmarktpolitik festgelegt und durchgeführt. Doch betraf dies nur allgemeine Zielrichtungen und Maßnahmen, da die<br />

Kontingente weiterhin im autonomen Bereich der Sozialpartner festgelegt wurden. (...) Das Parlament und die politischen<br />

Parteien waren daher mit dieser Thematik (...) nur am Rande befaßt, als sie über die institutionelle Rahmenbedingungen wie<br />

Anwerbeabkommen und Abkommen über die soziale Sicherheit beschließen mußten. Auch das Bundesministerium für<br />

soziale Verwaltung wurde in seiner Einflußnahme auf die Ausländerpolitik und den Umfang der Ausländerbeschäftigung<br />

durch die staatlich akzeptierten Kontingentvereinbarungen stark eingeschränkt. Das Ministerium war hauptsächlich<br />

Vermittlungsinstanz, das seinen Verwaltungsapparat zur Verfügung (stellte), die Interessen der Sozialpartner mit anderen<br />

staatlichen Einrichtungen wie Innen- und Außenministerium koordinieren mußte, damit diese im Sinne der Ziele der<br />

Sozialpartner der Grenzkontrollen, die Erteilung von Sichtvermerken und die Anwerbung durchführten." Diese Darstellung<br />

macht mehr als deutlich wie stark das nach dem Prinzip des Inländerprimats gesteuerten paritätischen Ausländerpolitik sich<br />

vom starren System des Inländerschutzes in der 20er und 30er Jahre unterschied.

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