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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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sicherlich nie geglückt. Entsprechend dem internationalistischen Geist der Rätedemokratie<br />

und dem wichtigen Beitrag der ausländischen Tschechen und Juden innerhalb der<br />

Rätebewegung ab 1918 wurden - im Gegensatz zu Deutschland und der Tschechoslowakei -<br />

auch Staatsfremden das passiven Wahlrecht eingeräumt (siehe oben).<br />

Das Betriebsratsrecht durchlebte in den Jahren zwischen 1934 und 1945 zwei Änderungen.<br />

Nach dem verlorenen Bürgerkrieg wurden zwar die demokratischen Gewerkschaften<br />

aufgelöst und die Arbeiterkammern gleichgeschalten, die Betriebsräte behielten jedoch im<br />

wesentlichen ihre ursprüngliche demokratische Funktion. "So wurde auch mit der Änderung<br />

der Staatsform im Jahre 1934 das BRG.-19 durch das Gesetz über die Errichtung von<br />

Werksgemeinschaften aufgehoben (BGBl. II Nr. 153/34). (...) Das Werksgemeinschaftsgesetz<br />

begnügte sich (...) im wesentlichen damit, die Vorschriften des BRG.-19 in das neue Gesetz<br />

etwas modifiziert zu übernehmen. (...) Die Beschlüsse der Werksgemeinschaft konnten<br />

nämlich nur in der Weise gefaßt werden, dass der Betriebsinhaber und die Mehrheit der<br />

Vertrauensmänner übereinstimmten." Erst mit "der Zweiten Verordnung über die Einführung<br />

sozialrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 9.7.38 Gesetzblatt f. d. Land<br />

Österreich Nr. 290/38 (DRFBl.IS.851) (...) (wurde) das Mitbestimmungsrecht der<br />

Dienstnehmer grundsätzlich beseitigt." (Floretta/Strasser 1973, 7-8). Im Bereich der<br />

multikulturellen Mitbestimmung lag jedoch der Bruch zwischen Demokratie und Faschismus<br />

nicht im Jahre des Anschlusses 1938, sondern bereits im Jahre 1934. Die auf Basis des<br />

Werksgemeinschaftsgesetzes von 1934 im Jahre 1936 durchgeführten Betriebsratswahlen<br />

schlossen Staatsfremde aus (siehe oben). In der Deutschen Arbeitsfront und bei der<br />

Ernennung des Vertrauensrats zur Betriebsgemeinschaft in der nationalsozialistischen<br />

Ostmark, wurde Ausländern aus befreundeten Ländern nur das Gastrecht eingeräumt.<br />

Im Gegensatz zu den Bereichen Aufenthaltsrecht und Beschäftigungszulassung, wurden die<br />

Nazi 565 Ausländergesetze nicht gleich am 1. Mai 1945 von der provisorischen<br />

österreichischen Staatsregierung bestätigt und in die Rechtsordnung der Zweiten Republik<br />

übergeleitet. Dem reichsdeutschen Betriebsvertretungssystem wurde zwar im Rechts-<br />

564<br />

Zu dieser Zeit galt jeder als Ausländer, der oder die nicht im Gebiet von Deutschösterreich heimatberechtigt war (siehe<br />

oben).<br />

565<br />

Bezeichnend für die Einstellung des ÖGB zu der nationalsozialistischen Behandlung der Ausländer und ihrer<br />

mangelnden Berührungsängste mit dieser Politik ist die vom Verlag des Gewerkschaftsbundes 1966 veröffentlichten Studie<br />

„Die Arbeitsämter unter dem Faschismus‟ (Danimann/Proksch). In diesem Buch kommt weder für die Zeit des Ständestaates<br />

noch des Nationalsozialismus die Ausländerbeschäftigung mit ein einziger Erwähnung vor.

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