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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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Interessensvertretungen auf die Arbeitsmarktstruktur zu sichern und einer möglichen<br />

Liberalisierung des Arbeitsmarkt entgegenzutreten." (Wollner 1996, 31).<br />

3. Eine Grundsteinlegung für die Zweite Republik<br />

Der letzte ausländerpolitische Reformschritt während der Besatzungszeit stellt eine<br />

Vervollkommnung der paritätischen Mitbestimmung im Ausländerbereich dar. Die<br />

Verordnung vom 20. Juni 1951 zementierte zugleich die grundsätzliche Positionslegung der<br />

SPÖ, Arbeiterkammer und des ÖGB, wonach Ausländer auf ihren Warencharakter zu<br />

reduzieren waren 559 . "Ausgangspunkt ihrer politischen Überlegungen waren nicht die soziale<br />

und wirtschaftliche Lage der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien" (Matuschek<br />

1985, 184), sondern lediglich ihrer Signifikanz für die Entwicklung der österreichischen<br />

Wirtschaft und des Sozialstaats. Ausländer sollten in keiner Weise an der Entwicklung der<br />

Ausländerpolitik beteiligt werden. Letztverantwortliche sollten die Vertreter der heimischen<br />

Wirtschaft und inländischen Arbeitnehmer sein. Es sollte hierbei betont werden, dass es zu<br />

dieser Zeit - Ende der 40er, Anfang der 50er Jahre - keine nennenswerte Einwanderung gab.<br />

Die Zuwanderung aus zwei der wichtigsten Herkunftsländer wurden durch die sowjetische<br />

Präsenz unterbrochen. Lediglich aus Jugoslawien kamen monatlich einige Hundert<br />

Migranten, die aber in der Regel nach Übersee weiter wandern wollten.<br />

"Die sowjetische Besatzungsmacht hatte wiederholt die strikte Weisung erteilt, alle<br />

Flüchtlinge aus den Volksdemokratien den sowjetischen Kommandanturen auszuliefern.<br />

Diese übergaben die Flüchtlinge ausnahmslos den Herkunftsländern, wo sie die strengsten<br />

Strafen zu gewärtigen hatten oder ihre Flucht mit dem Leben büßen mussten. Die<br />

österreichischen Exekutivbeamten befanden sich nun in jedem Fall der Ergreifung eines<br />

Flüchtlings in einem schweren Gewissenskonflikt; bei Nichteinhaltung der sowjetischen<br />

Weisung drohten Verhaftung, Verlust der Existenz für die schuldlose Familie, Verschickung<br />

Landesarbeitsamtes, eine Beschäftigungsgenehmigung zu erteilen, das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der freien<br />

Erwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Genehmigungszwang hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer<br />

Arbeitskräfte beruht zwar auf einer deutschen Verordnung, die erst 1941 in Oesterreich eingeführt wurde und deren<br />

Weitergeltung nunmehr der Verfassungsgerichtshof anerkannt hat.‟ Österreichische Wirtschaftszeitung, 23.9.1949, in<br />

SoWoDok der AK Wien.<br />

559 Die ÖVP stellte sich, wenigsten in der Öffentlichkeit, gegen jeglichen Versuch der Arbeitsmarkt durch<br />

Zwangsmaßnahmen der Arbeitsämter zu regulieren und Vergleich diese Bemühungen mit einer „Wiederauferstehung der<br />

nazistischen Arbeitsplatz-Verordnung‟. Vgl. Die Presse 22.1.1949, in: SoWiDok der AK Wien. Die Kommunisten hingegen<br />

unterstützen die ausländerfeindliche Politik der SPÖ und forderte eine Festlegung des Inländerprimats bei der

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