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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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425<br />

1946 wurde eine erste Änderung vollzogen, die die Neuorganisation der Arbeits- und<br />

Landesarbeitsämter betraf. Ziel des Erlasses war es, "wie es in der Einleitung heißt, den<br />

Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer Gelegenheit zu geben, an den von den<br />

Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern zu treffenden Entscheidungen maßgebend<br />

mitzuwirken (und, E.W.) mit sofortiger Wirkung bei den Landesarbeitsämtern<br />

Verwaltungsausschüsse und bei den Arbeitsämtern Vermittlungsausschüsse" einzurichten.<br />

Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse erfolgte auf Vorschlag der gesetzlichen<br />

Interessensvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer." (Wollner 1996, 29) 553 Dieser<br />

Erlaß hob somit nicht nur die Einschränkungen der Ausländerverordnung vom 2. Jänner 1923<br />

durch die demokratische Verordnung vom 23. Jänner 1933, sondern auch sämtliche<br />

undemokratische Verordnungen aus der Zeit des Nationalsozialismus wieder auf. Dies<br />

machte den Weg für die Gewerkschaften wieder frei, möglichst restriktiv an die<br />

Ausländerbeschäftigung heranzugehen.<br />

2. Das Objektwerdung der Staatsfremden<br />

Mit dem Erlaß vom 9.1.1948 wurde die reichsdeutsche Ausländerverordnung wiederum<br />

verändert und die Möglichkeiten der Ausländerausgrenzung durch die Gewerkschaften<br />

zusätzlich verstärkt. Die Verordnung vom 23.Jänner 1933 kannte nämlich noch das Prinzip<br />

der doppelten Erlaubnispflicht. Arbeitnehmer konnten nicht für Arbeitgeber arbeiten, wenn<br />

diese für sie keine Beschäftigungsgenehmigung besorgt hatten. Arbeitgeber hingegen durften<br />

lediglich Arbeitnehmer beschäftigen, die für sich eine Arbeitserlaubnis eingeholt hatten. Für<br />

beide war das Arbeitsamt zuständig. Diese Verordnung verlieh im Falle eines<br />

Beschäftigungsverhältnisses beiden Partnern eine Rechtssubjektivität. Beide waren auf die<br />

gesetzliche Legitimation der jeweils anderen angewiesen. Nach 10 Jahren konnte der<br />

Arbeitnehmer einen Befreiungsschein erwerben und sich wie jeder gewöhnliche Bürger des<br />

Deutschen Reichs frei am Arbeitsmarkt bewegen. Der Erlaß von 1948 hob sowohl die<br />

Rechtssubjektivität der Ausländer wie den Erwerb eines Befreiungsschein durch integrierte<br />

Staatsfremde auf. "Gemäß dieses Erlasses waren die Beschäftigungsgenehmigung und die<br />

553 Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bezog sich offensichtlich bei der Novelle von 1946 auf der endgültige<br />

Ausschaltung der gewerkschaftlichen Mitbestimmung im Dritten Reich bei den Erlässe vom 10. November 1933 (RABl.I, S.<br />

288) und 21. Dezember 1938, (GBl.f.d.L.Ö 37/1939) wonach die Befugnisse der Verwaltungsausschüssen der<br />

Landesarbeitsämter und Arbeitsämter auf den Präsidenten der Reichsanstalt bzw. Reichsarbeitsminister übertragen wurden<br />

(Wollner 1996, 30). Somit wollte das BMfsV offensichtlich den vorfaschistischen Zustand des Deutschen Reichs<br />

wiederherstellen.

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