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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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424<br />

Die Vereinheitlichung der Neuzulassung beziehungsweise Verlängerung von<br />

Arbeitserlaubnissen für Arbeitnehmer und Beschäftigungsgenehmigungen für Arbeitgeber<br />

beziehungsweise die Liberalisierung dieser Bestimmungen durch den Befreiungsschein für<br />

integrierte Ausländer standen zwei Verschlechterungen für die Sozialpartner gegenüber.<br />

Durch die Abschaffung der Kontingentierung in der Landwirtschaft 1941 musste nun jeder<br />

Antrag einzeln beurteilt werden, um festzustellen, ob der arbeitswillige Ausländer einen<br />

potentiellen arbeitslosen Inländer verdrängen konnte. Dies erschwerte für den heimischen<br />

Unternehmern der Zugang zum Ausländerarbeitsmarkt. Das System der<br />

Kontingentvereinbarungen wurde erst 1961 im Rahmen des Raab-Olah-Abkommens (siehe<br />

unten) wieder aufgenommen. Von wesentlich größerer Bedeutung war die in der 1933er<br />

Verordnung vorgesehene Ausschaltung der reichsdeutschen paritätischen Ausschüsse. 550 Mit<br />

dieser Veränderung wurden die Gewerkschaften aus der Gestaltung des Arbeitsmarktes noch<br />

unter demokratischen Verhältnissen eliminiert. Als Letztverantwortliche konnten die<br />

Landesarbeitsämter nun gegen den Widerstand der Vertretung der inländischen Arbeitnehmer<br />

und nach den Bedürfnisse der Arbeitgeber ungehindert Ausländer zulassen. Dieser<br />

Wiederherstellung der freizügigen Zustände der Monarchie wurden lediglich indirekt<br />

Grenzen gesetzt, indem die Kommunen oft infrastrukturell 551 überfordert wurden.<br />

Vermutlich auf Druck des ÖGB und der Arbeiterkammer wurde die Parität im Bereich der<br />

Ausländerbeschäftigung 1946 neu eingeführt. 552 Somit wurde der Zustand von 1918 -<br />

wenigstens im Mitbestimmungsbereich - wiederhergestellt. "Mit dem Erlaß vom 26.April<br />

Traditionen der Monarchie wurden seit Mitte der 90er Jahre die Positionen der II. Internationale und die Kathedersozialisten<br />

wiederbelebt.<br />

550 Während dieser am örtlichen Arbeitsamt bzw. Landesarbeitsamt angesiedelten Ausschüsse direkt bei der<br />

Entscheidungfindung beteiligt waren, bleiben nach 23.1.1933 nur noch die Parität beim Beschwerdeverfahren über. (Dohse<br />

1981, 101-106).<br />

551 Oft waren die Gesundheitsfürsorge, Wohnungsmarkt und später auch die Schulen nicht auf die Zuwanderungen von<br />

Ausländer vorbereitet. Das kommunale Schubrecht im Rahmen der Heimatzuständigkeit gab es nicht mehr.<br />

552 Interessanterweise gelange es die Gewerkschaften in der BRD nicht diese Beschneidung ihre Rechte zugleich rückgängig<br />

zu machen. Der Bundesarbeitsminister setzte 1952 auf Grund des Kontinuitätsprinzips die Verordnung über ausländische<br />

Arbeitnehmer vom 23. Januar 1933 wieder in Kraft. Die DGB war zu dieser Zeit zu schwach, um in ausländerpolitischen<br />

Bereich sich auch zu engagieren. Somit wurde die Liberalisierung der Ausländerpolitik gegen Ende der 50er Jahre von den<br />

westdeutschen Gewerkschaften fast widerstandslos hingenommen. Sie beargwöhnten zwar die zunehmende<br />

Ausländerbeschäftigung, thematisierten aber nicht ihre fehlende Benachteiligung am Entscheidungsfindungsprozeß. „Die<br />

wichtigste Erklärung dafür liegt vermutlich (...) darin, daß die Entscheidungsstrukturen bereits rechtlich fixiert waren, als die<br />

Frage der Ausländerzulassung akut wurde.‟ (Dohse 1981, 164 und 142) Diese Ausgrenzung der Gewerkschaften aus der<br />

Gestaltung der Ausländerpolitik hat vermutlich dafür gesorgt, daß sie nicht die gleichen rassistischen Strategien entwickeln<br />

könnten wie im Fall des ÖGB. So könnte mit Unterstützung des DGB bereits 1971/1972 das Betriebsratsverbot für<br />

Ausländer aufgehoben werden (Traschütz 1983; Langguth 1993). In einer selbstkritischen Band des DGB eigenen<br />

Bundverlags wurde 1994 die ausländerfeindliche Haltung der Arbeitnehmervertreter während der 60er Jahren kritisiert<br />

(Kühne 1994).

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