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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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421<br />

Die aus der Ersten Republik stammende Ausländerpolitik war restriktiv genug, um nicht nur<br />

den Bedürfnissen der österreichischen Faschisten im Ständestaat, sondern auch denen der<br />

reichsdeutschen Faschisten in der Ostmark zu genügen. Das Inlandarbeiterschutzgesetz - samt<br />

seiner Ausnahmeregelung für die Landwirtschaft - hatte also eine Lebensdauer von über 15<br />

Jahren. Das Gesetz fand sowohl in drei unterschiedlichen politischen Systeme eine effektive<br />

Anwendung, als auch in Phasen der wirtschaftlichen Stabilität und der Wirtschaftskrise. In<br />

Friedens- und Kriegszeiten wurde es mit Erfolg angewendet. Obwohl noch keine<br />

Forschungsergebnisse über die Ursachen der Aufhebung des Inlandarbeiterschutzgesetz<br />

existieren, liegt folgende Vermutung nahe. Das IASG brachte für die Nationalsozialisten in<br />

der Ostmark die gleichen Nachteile, wie die Verordnung über die Einstellung und<br />

Beschäftigung ausländischer Arbeiter. Vom 2. Januar 1923 für die bürgerlich demokratischen<br />

Schleicher Regime am Ende der Weimarer Republik. Im österreichischen Gesetz wie in der<br />

reichsdeutschen Verordnung wurde der Bereich der Landwirtschaft von den Bereichen der<br />

Industrie und dem Gewerbe getrennt behandelt. Es existierte keine einheitliche<br />

Genehmigungsinstanz. Dieses System der arbeitsmarktpolitischen doppelten Buchhaltung<br />

bewirkte, dass die Fremdarbeiter in der Landwirtschaft unkontrolliert in den Bereich der<br />

besser bezahlten Industrie und Gewerbe überwechselten. Beide demokratischen<br />

Ausländerbeschäftigungsregelungen kannten auch das System der paritätischen<br />

Mitbestimmung, womit die Gewerkschaften ihr Interesse an einer möglichst geringen<br />

Ausländerbeschäftigung in geregelten Bahnen versuchen konnten, durchzusetzen. Die<br />

Weimarer Verordnung über ausländische Arbeitnehmer. Vom 23.Januar 1933<br />

(AuslVO/1933) schaffte die paritätische Kommission im Deutschen Reich noch vor der<br />

Machtergreifung der Nationalsozialisten ab. Nach dem österreichischen Bürgerkrieg 1934<br />

war die Parität im Ausländerbeschäftigungsbereich zwar nicht bedeutungslos, jedoch durch<br />

den Scheincharakter der faschistischen Gewerkschaften engen Grenzen gesetzt. Durch das<br />

Verbot der Vaterländischen Front nach dem Anschluss Anfang 1938 und die Einführung der<br />

Deutschen Arbeitsfront bis Ende des Jahres hörte die Parität de facto zu existieren auf. 545<br />

Noch viel wichtiger jedoch war die Einführung einer zentralen Arbeitsmarktverwaltung im<br />

April 1941. Sämtliche Landarbeiter wurden nun direkt über die am 7. März 1940<br />

545 Die letzten Reste der Mitbestimmung wurden nach dem Anschluß durch mit dem Erlaß vom 21.12.1938, GBl.f.d. Land<br />

Österreich Nr. 37/1939 beseitigt. (Wollner 1996, 29)

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