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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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wurden an die örtliche Polizeibehörde übertragen. Sie konnten die feindlichen Ausländer in<br />

Verwahrung nehmen oder in einem Internierungslager oder KZ einweisen lassen. Feindlichen<br />

Ausländern wurden ausdrücklich sämtliche Rechtsmittel verwehrt. Sie wurden nunmehr<br />

lediglich vor der unfreiwilligen Abschaffung in ihre Heimat geschützt. Nach dem siegreichen<br />

Blitzkrieg gegen die westlichen Alliierten ab 5. Mai 1940 gesellten sich hunderttausende<br />

Belgier, Niederländer und Franzosen zu den Tschechen und Polen im Deutschen Reich. Mit<br />

dem Überfall auf die Sowjetunion ab 22. Juni 1941 kommen Millionen Sowjets dazu. Nach<br />

dem heute als überholt geltenden Konzept der menschlichen Rassen, wurden die<br />

westeuropäischen von den osteuropäischen Zwangsarbeitern rechtlich und räumlich getrennt<br />

und unterschiedlich entschädigt und diszipliniert (Dohse 1981, 125)<br />

Das Wesen der ostmärkischen Ausländerpolitik wurde nicht so sehr vom Faschismus,<br />

sondern vielmehr vom Kriegsrecht bestimmt. Die ausländerpolizeiliche Verschärfung im<br />

Aufenthaltsrecht wurde vier Tage nach Ausbruch des Zweiten Weltkriegs (am 5.9.1939)<br />

erlassen. Sie stand im unmittelbaren Zusammenhang mit den Bedürfnissen der Arbeitgeber<br />

und des Staates nach zusätzlichen Disziplinierungmethoden im Umgang mit einer<br />

Arbeitnehmerkategorie, die im Deutschen Reich bereits im Ersten Weltkrieg weit verbreitet,<br />

in Cisleithanien jedoch nur in Ansätzen vorhanden war. Sie wurde den vorwiegend<br />

sicherheitstechnischen und planungsorganisatorischen Belangen des Deutschen Reiches zu<br />

Kriegsbeginn gerecht. Im Beschäftigungsbereich hatte sich jedoch in der Ostmark noch nichts<br />

geändert. Landarbeiter wurden über Kontingente vermittelt. Industriearbeiter entsprechend<br />

dem von den Sozialdemokraten erarbeiteten Inlandarbeiterschutzgesetz rekrutiert. Die<br />

traditionelle österreichische Trennung bei der Vermittlung beziehungsweise dem Einsatz von<br />

befreundeten Ausländern - ab 1943 auch Gastarbeiter genannt 543 - wurde bis kurz vor dem<br />

Ausbruch des Krieges mit der Sowjetunion im Juni 1941 fortgesetzt. Am 1. April 1941 tritt<br />

die Verordnung vom 24. Januar 1941, (RGBl I, S. 44) in Kraft, wonach die Kontingentierung<br />

von Landarbeitern und das Inlandarbeiterschutzgesetz aufgehoben und durch die Weimarer<br />

Ausländerverordnung vom 23.1.1933 ersetzt wurden. 544<br />

1939/1940 durch zahlreichen Staatsabkommen ergänzt, die zu einer Mischform von freiwilliger und Zwangsarbeit führten<br />

(Homze 1967, 58-63).<br />

543 Dieser Begriff kommt sowohl in dem Propagandaband von Friedrich Didier, Europa arbeitet in Deutschland (1943), wie<br />

in der Tagespresse nach dem verlorenen Schlacht um Stalingrad immer wieder vor. Ausländischen Fremdarbeiter werden<br />

sonst entweder fremdvölkische Arbeiter, Zivilarbeiter, Ostarbeiter, Auslandsarbeiter oder ausländische Arbeitskräfte<br />

genannt.<br />

544 Vgl. Erich Neurath und Günther Steinbach (1976), Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB Verlag, Wien, S. 11, zitiert<br />

nach Davy/Gächter 1993, 166.

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