REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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14.02.2013 Aufrufe

418 faschistischen Vaterländischen Front fortgesetzt und erst von der deutschen Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (siehe oben) am Anfang der Anbausaison 1939 wieder aufgehoben wurde. Das Inlandarbeiterschutzgesetz ist ein typisches Produkt der austromarxistischen Arbeitsmarktpolitik. Es bildete den integralen Bestandteil des Versuchs der SDAP und der Freien Gewerkschaften, soziale Demokratie in einem Land 539 , statt überregional oder gar international zu verwirklichen. Das Gesetz wurde im Rahmen der sozialpolitischen Reformwelle in den Jahren nach dem Ersten Weltkrieg den Arbeitgebern und bürgerlichen Parteien abgerungen. Der Paritätische Beirat im Bereich der tschechoslowakischen Wanderarbeiterkontingente - vorwiegend in der oberösterreichischen und niederösterreichischen Landwirtschaft - ist ein Produkt vorsozialpartnerschaftlicher Kompromißpolitik. Er stellt ein wichtiges Ergebnis des Interessensausgleichs zwischen den niederösterreichischen Großgrundbesitzern, der Landwirtschaftskammer, des Bauernbunds, der sozialdemokratischen Landarbeitergewerkschaft und einigen Vertretern dieser Organisationen wie Engelbert Dollfuß und Pius Schneeberger, dar. Nach der Abschaffung der Demokratie 1933 und dem Verbot der demokratischen Gewerkschaften und Arbeitnehmerparteien nach dem Bürgerkrieg im Februar 1934 blieben die Prinzipien des Inländerschutzes und der Landarbeiterkontingentierung inkraft. Wie oben gezeigt wurde, gelang es den Arbeitnehmervertretern trotz Faschismus und ständischem Gewerkschaftsprinzip, den Ausländeranteil in der Landwirtschaft von 8.000 im letzten Jahr der Demokratie (1933) auf 3.500 im Jahr vor dem Anschluss (1937) zu reduzieren. Nach dem Anschluss blieben beide Prinzipien wiederum in Kraft. Die österreichischen Kontingente wurden rasch auf 19.000 540 für das Jahr 1939 erhöht. Getrennt von dieser landwirtschaftlichen Arbeitnehmerkontingentierung wurden die Industriearbeiter gemäß des Inlandarbeiterschutzgesetzes beschäftigt. Die freiwilligen Gastarbeiter, die nach diesem System rekrutiert wurden, stammten vorwiegend aus den traditionellen Entsenderländern Slowakei, Ungarn, Italien und Kroatien. Die Reichsdeutschen aus dem Altreich waren durch den Anschluss nun den Deutschen in der Ostmark vollständig gleichgestellt. Obwohl sie aus den traditionellen Herkunftsländern kamen, zählten mit Anwendung der reichsdeutschen 539 Die Eingrenzung von sozialer Gerechtigkeit und demokratischer Mitbestimmung auf der Kategorie der Inländer durch das Prinzip des Inländerschutzes brachte die Ausgrenzung der Staatsfremden automatisch mit sich. 540 Dies Summe beinhaltet die slowakische Landarbeiter in den an Niederösterreich und Oberösterreich angeschlossen sudetendeutsche Bezirke (MfLFW,1939,598,15140).

419 Beschäftigungspolitik Tschechen und Polen nun zu einer Dritten Kategorie, die der Zwangsarbeiter. Da die Strafen der Kündigung und Abschaffung 541 bei diesen Arbeitern nicht mehr als ausreichende Disziplinierungsmaßnahme genügten, wurden die Kontingentierung und der Inländerschutz im Sommer 1939 durch die Verordnung über die Behandlung von Ausländern ergänzt. Diese Novellierung war notwendig geworden, da nach der reichsdeutschen Besetzung von Prag am 15. März 1939 und der Invasion Polens am 1 September des gleichen Jahres die Wanderarbeiter aus dem Protektorat Böhmen und Mähren und des polnischen Generalgouvernements nicht mehr als zuverlässig geachtet werden könnten. Die geltenden, aus der Weimarer Republik bzw. Ersten Republik geerbten Gesetze, reichten nun nicht mehr aus, um aus den slawischen Zwangsarbeitern eine entsprechende Leistung zu pressen. Eine Abschaffung aus der Ostmark hätte nämlich bei dieser Arbeitnehmerkategorie nicht als Strafe, sondern als Befreiung aus einer unannehmbaren Zwangslage gewirkt. "Sollte der Einsatz der ausländischen Zwangsarbeiter im Inland gewährleistet werden, so musste an die Stelle der staatlichen Ausweisung ein anderes, doch ebenfalls gewaltsames staatliches Instrumentarium treten. Diese Funktion erfüllte die (...) Ausländerverordnung vom September 1939. Diese differenzierte nach Angehörigen von Freund- und Angehörigen von Feindstaaten. Erstere kamen - wenn überhaupt - nur aufgrund ökonomischen Zwangs 542 zur Arbeit nach Deutschland. Das klassische Instrumentarium (der Abschaffung, E.S.) behielt damit seine Funktion. (...) Für Ausländer aus Feindstaaten - die Zwangsarbeiter - (...) konstituierte die Verordnung von 1939 (...)eine dreifache Maßnahmestruktur: Zum einen wurde ein Ausreiseverbot unter Erlaubnisvorbehalt fixiert. Ausländer aus den Feindstaaten durften das Reichsgebiet nur mit besonderer Genehmigung verlassen. Zweitens, wurde das Ausreiseverbot ebenfalls für das Gebiet der Ortspolizei festgelegt, indem sich der betreffende Ausländer zum Zeitpunkt der Verordnung aufhielt. Schließlich wurde den Polizeibehörden die völlige - nicht nur die traditionell aufenthaltsrechtliche - Disposition über die Freiheit der Ausländer eingeräumt." (Dohse 1981, 124). Sämtliche Rechte über Bewegungsfreiheit 541 Vgl. Dohse 1981, 125: „An die Stelle des stumpfen Sanktionsmittels der Ausweisung wurde ein viel schärferes Instrumentarium gestellt, das in weniger terroristischer Form auch im Ersten Weltkrieg (im Deutschen Reich, E.S.) auffindbar ist: die Drohung mit dem Internierungs- bzw. Konzentrationslager. Arbeiter, die sich dem Zwangseinsatz in Deutschland durch die Flucht entziehen wollten, aber auch solche, die nur passiv die vernichtende Arbeitsverausgabung verweigerten, mußten mit der Einweisung in „Arbeitserziehungslager‟ oder Konzentrationslager rechnen.‟ 542 Diese Einschätzung müßte dadurch relativiert werden, daß der Übergang von ökonomischen und polizeilichen Zwang stets verschwommen war. Die Rekrutierung von freiwilligen Zivilarbeiter aus den befreundeten Staaten wurde nämlich ab

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Beschäftigungspolitik Tschechen und Polen nun zu einer Dritten Kategorie, die der<br />

Zwangsarbeiter. Da die Strafen der Kündigung und Abschaffung 541 bei diesen Arbeitern nicht<br />

mehr als ausreichende Disziplinierungsmaßnahme genügten, wurden die Kontingentierung<br />

und der Inländerschutz im Sommer 1939 durch die Verordnung über die Behandlung von<br />

Ausländern ergänzt. Diese Novellierung war notwendig geworden, da nach der<br />

reichsdeutschen Besetzung von Prag am 15. März 1939 und der Invasion Polens am 1<br />

September des gleichen Jahres die Wanderarbeiter aus dem Protektorat Böhmen und Mähren<br />

und des polnischen Generalgouvernements nicht mehr als zuverlässig geachtet werden<br />

könnten. Die geltenden, aus der Weimarer Republik bzw. Ersten Republik geerbten Gesetze,<br />

reichten nun nicht mehr aus, um aus den slawischen Zwangsarbeitern eine entsprechende<br />

Leistung zu pressen. Eine Abschaffung aus der Ostmark hätte nämlich bei dieser<br />

Arbeitnehmerkategorie nicht als Strafe, sondern als Befreiung aus einer unannehmbaren<br />

Zwangslage gewirkt.<br />

"Sollte der Einsatz der ausländischen Zwangsarbeiter im Inland gewährleistet werden, so<br />

musste an die Stelle der staatlichen Ausweisung ein anderes, doch ebenfalls gewaltsames<br />

staatliches Instrumentarium treten. Diese Funktion erfüllte die (...) Ausländerverordnung vom<br />

September 1939. Diese differenzierte nach Angehörigen von Freund- und Angehörigen von<br />

Feindstaaten. Erstere kamen - wenn überhaupt - nur aufgrund ökonomischen Zwangs 542 zur<br />

Arbeit nach Deutschland. Das klassische Instrumentarium (der Abschaffung, E.S.) behielt<br />

damit seine Funktion. (...) Für Ausländer aus Feindstaaten - die Zwangsarbeiter - (...)<br />

konstituierte die Verordnung von 1939 (...)eine dreifache Maßnahmestruktur: Zum einen<br />

wurde ein Ausreiseverbot unter Erlaubnisvorbehalt fixiert. Ausländer aus den Feindstaaten<br />

durften das Reichsgebiet nur mit besonderer Genehmigung verlassen. Zweitens, wurde das<br />

Ausreiseverbot ebenfalls für das Gebiet der Ortspolizei festgelegt, indem sich der betreffende<br />

Ausländer zum Zeitpunkt der Verordnung aufhielt. Schließlich wurde den Polizeibehörden<br />

die völlige - nicht nur die traditionell aufenthaltsrechtliche - Disposition über die Freiheit der<br />

Ausländer eingeräumt." (Dohse 1981, 124). Sämtliche Rechte über Bewegungsfreiheit<br />

541 Vgl. Dohse 1981, 125: „An die Stelle des stumpfen Sanktionsmittels der Ausweisung wurde ein viel schärferes<br />

Instrumentarium gestellt, das in weniger terroristischer Form auch im Ersten Weltkrieg (im Deutschen Reich, E.S.)<br />

auffindbar ist: die Drohung mit dem Internierungs- bzw. Konzentrationslager. Arbeiter, die sich dem Zwangseinsatz in<br />

Deutschland durch die Flucht entziehen wollten, aber auch solche, die nur passiv die vernichtende Arbeitsverausgabung<br />

verweigerten, mußten mit der Einweisung in „Arbeitserziehungslager‟ oder Konzentrationslager rechnen.‟<br />

542 Diese Einschätzung müßte dadurch relativiert werden, daß der Übergang von ökonomischen und polizeilichen Zwang<br />

stets verschwommen war. Die Rekrutierung von freiwilligen Zivilarbeiter aus den befreundeten Staaten wurde nämlich ab

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