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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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unbekannt ist) auferlegt. (...) Diese Versorgung besteht in Betheiligung von Almosen auf die<br />

Hand durch das Armen-Institut oder in Unterbringung in Versorgungshäuser. 45<br />

Mit Verabschiedung der Heimatsrechtnovelle vom 5. Dezember 1896 wurde das<br />

Ersitzungsrecht wieder eingeführt. Dies geschah gegen heftigenWiderstand der Gemeinden,<br />

die den Bankrott ihrer Gemeindekassen befürchteten. Der Ersitzungsfrist von zehn Jahren<br />

begann ab dem Jahr 1891 zu wirken, womit die ersten Aufnahmen in der Gemeindeverband<br />

1901 stattfanden. Im Gegensatz zur vierjährigen stillschweigenden automatischen<br />

Aufnahmepraxis in den Jahren vor der vorübergehenden Aufhebung der Ersitzung im Jahre<br />

1859 beziehungsweise 1963 wurde das Heimatrecht nach dem neuen System nicht<br />

automatisch zugestanden. Wichtigstes Schlupfloch im Gesetz war die Bedingung, dass der<br />

Bewerber während der Zehnjahresfrist nicht in den Genuß der Mildtätigkeit kommen durfte.<br />

"Der Bewerber darf während der festgesetzten Aufenthaltsfrist der öffentlichen<br />

Armenfürsorge nicht anheimfallen (§2 Abs. 5). Das Heimatrecht wird mit Ablauf der<br />

zehnjährigen Ersitzungsfrist nicht unmittelbar erworben, sondern man erwirbt nunmehr den<br />

rechtlichen Anspruch auf eine ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband der<br />

Aufenthaltsgemeinde (VwGH, 2. Juli 1932). Die ausdrückliche Aufnahme darf nicht<br />

verweigert werden, wenn der Heimatrechtswerber die in §2 vorgesehenen Bedingungen<br />

während der Ersitzungszeit erfüllt und nachgewiesen hat."<br />

Auch Ausländer konnten sich nun das Gemeinderecht ersitzen. Für sie galten die gleichen<br />

Bedingungen wie für die Inländer. Zusätzliche Vorbedingung war allerdings, dass sie das<br />

österreichische Staatsbürgerschaftsrecht erlangt hatten. Um dies zu verhindern versuchten die<br />

Gemeinden mit allen Mitteln eine Nichterfüllung des § 2 (Inanspruchnahme von<br />

Mildtätigkeit) nachzuweisen. Diese Verhinderungsversuche scheinen sehr verbreitet gewesen<br />

zu sein, wodurch rund ein Viertel aller Ansuchen sowohl in Wien wie in Vorarlberg<br />

abgelehnt wurden. 46 Hierzu berichtete der Bludenzer Anzeiger am 28.3.1903 im<br />

Zusammenhang mit zwei Beispielen aus Bozen und Rovereto:<br />

45 Püttlingen 1842, 355-356 und 362.<br />

46 vgl. Rudigier 1995, 179 für Vorarlberg und Melinz/Zimmermann 1991, 111 für Wien.

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