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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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393<br />

“Nach einer dem k.u.k.Kr.M. zugekommenen Eingabe wurden russische Kriegsgefangene<br />

(…) vom Pöbel in der unflätigsten Weise beschimpft und verhöhnt. Das k.u.k.Kr.M. hat<br />

anlässlich dieses Vorkommnisses (…) die Anordnung getroffen, dass (…) die<br />

Bedeckungsmannschaften von Kriegsgefangenen unwürdigen Vorfällen der geschilderten Art<br />

nach Bedarf unter Mitwirkung der Wachorgane sofort entgegenzutreten hat. (…)<br />

Sicherheitsorgane (haben) Ausschreitungen der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefangenen in<br />

der schärfsten Weise entgegen(zu)treten und alle an solchen Beteiligten der sofortigen<br />

Strafamtshandlung zuführen zu lassen. Wien am 18.Dezember 1915”<br />

(MdI,19/3,1915,1821,25795)<br />

Andererseits waren das Kriegsministerium, Innenministerium und Ministerium für öffentliche<br />

Arbeiten bemüht, die Beziehungen zwischen Kgf. und heimische Bevölkerung nicht allzu<br />

familiär werden zu lassen. Die Einzelquartierung war verboten. Klein- und Kleinstpartien<br />

waren im Ort in gemeinsame Unterkunft unterzubringen. Wo dies wegen der Entfernung<br />

nicht möglich war sollte die “Unterbringung (…) in Gemeindearrest, Armenhäusern oder<br />

anderen zur abgesonderten Unterbringung geeigneten Häusern (…) erfolgen.”<br />

(MdI,19/3,1915,1821,27419) Der Hintergrund dieser Maßnahme war allgemein bekannt.<br />

Durch die Abwesenheit eines Großteil der jungen Männer schien die “Erhaltung reiner<br />

Volksstämme” in Gefahr.<br />

“Die Zivilbevölkerung achtet vielfach die Schranken nicht, die im Verkehre zwischen der<br />

einheimischen Bevölkerung und den kriegsgefangenen Soldaten unserer Feinde<br />

selbstverständlich und nicht nur durch patriotisches Pflichtgefühl, sondern insbesondere<br />

durch Sitte und Anstand geboten sind. Es haben sich mehrfache Fälle ereignet, dass Frauen<br />

und Mädchen Rücksichten auf Nationalität, Rasse und Familienehre im Verkehre mit<br />

Kriegsgefangenen vergessen haben." (MdI,19/3,1915,1821,27419)<br />

Ausnahmen bei dem Verkehr zwischen Deutschösterreicherinnen und russischen Kgf. waren<br />

nur bei Rassengleichheit erlaubt. Heiratswünschen zwischen Deutschösterreicherinnen und<br />

nicht Deutschrussen wurden grundsätzlich vom Kriegsministerium abgelehnt. “Deutschrussen<br />

konnten ihre Bitten dem Ministerium vorlegen und hatten die Chance auf einen positiven<br />

Bescheid.” (Hansak 1991, 172)

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