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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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383<br />

“Gesuche um Beistellung von Kriegsgefangenen sind bei der politischen Bezirksbehörde des<br />

Arbeitsortes unter gleichzeitigem Erlag einer Kaution von 30 Kronen für jeden<br />

Kriegsgefangenen einzubringen. (…) Die Kriegsgefangenen-Arbeiterpartien werden in<br />

mobile und stabile unterschieden. Zu den mobilen gehören im allgemeinen alle<br />

Kriegsgefangenen, die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind. Über diese verfügt<br />

vom Tage des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen die Landesarbeitsnachweisstelle, die<br />

die mobile Kriegsgefangenen-Arbeiterpartien in volkswirtschaftlichen Interesse (…)<br />

verschieben kann. Kriegsgefangene im Gewerbe, in der Industrie und im Bergbau bilden die<br />

stabilen Kriegsgefangenen-Arbeiterpartien. Über diese steht der Landesarbeitsnachweisstelle<br />

ein Dispositionsrecht nicht zu. Es ist jedoch möglich, dass stabile Kriegsgefangenen-<br />

Arbeiterpartien als mobile freigegeben werden.<br />

Weniger als zehn Kriegsgefangene dürfen in ganz besonders ausnahmsweisen Fällen<br />

beigestellt werden, wenn dies die lokalen Verhältnisse unbedingt erheischen (…). Die<br />

eigenmächtige Verschiebung der Kriegsgefangenen durch die Arbeitgeber ist streng untersagt.<br />

Ein Beitrag des Militärärars für die Beistellung der Verpflegung seitens der Arbeiter gebührt<br />

ab 1.März an nicht mehr. Dies gilt insbesondere auch für die Gemeinden, die bisher per Tag<br />

und Kriegsgefangenen eine Vergütung von 1 Krone erhielten.” (Gesetzgebung 1916/5, 133-<br />

134)<br />

Günstig für die Klein- und Mittelbetriebe, die weniger als 10 Kgf. brauchten, wirkte sich das<br />

Dispositionsrecht der Landesarbeitsnachweisstellen aus. Gemeinden bekamen ein gewisses<br />

Kontingent von mobilen Ausländern von dieser Vorform des heutigen Arbeitsmarktservice<br />

zugewiesen und konnten, bei Einhaltung der Meldungspflicht, sie je nach Bedarf flexibel<br />

vergeben. Da diese Verschiebungen in den meisten Fällen ohne Meldung der Ortsänderung<br />

erfolgten, verloren die Militärbehörden langsam die Übersicht über die Kgf. (Hansak 1991,<br />

131). Ungünstig wirkte sich, sowohl für die Arbeitgeber wie für die Gemeinde die<br />

Abschaffung der Verpflegungsbeiträge aus. Von besonderem Interesse sind die strengen<br />

allgemeinen Schutzbestimmungen, die sich deutlich von den auf völkische Rache<br />

ausgerichteten Bestimmungen für russische und italienische Kgf. im Zweiten Weltkrieg<br />

abheben.

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