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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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37<br />

Zugewanderten Ausländern wurden bis 1833 nach zehnjährigem Aufenthalt gezwungen, die<br />

österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Sie wurden somit gleichzeitig österreichische<br />

Staatsbürger und Gemeindeangehörige und erhielten somit alle Rechte, aber auch alle<br />

Pflichten dieser Doppelstatus auferlegt.<br />

Zu den Einheimischen gehörten Anfang des 18. Jahrhunderts "alle in dem Ort Geborenen und<br />

Alle, welche sich daselbst nationalisiert haben. Die Nationalisierung geschieht unter Anderem<br />

durch zehnjährigen Aufenthalt in einem zu den conscribierten Erbländern gehörigen Orte". 37<br />

Nachteilig war diese Zwangsbeglückung vor allem deswegen, weil diese Neoösterreicher<br />

unter den Bestimmungen des Auswanderungspatents fielen, und nicht ohne weiteres wieder<br />

in ihren ehemaligen Heimatstaat zurückwandern konnten. Dieses Problem fiel aber mit der<br />

Abschaffung der automatischen Ersitzung der Staatsbürgerschaft im Rahmen des allgemeinen<br />

bürgerlichen Gesetzbuches 1833 weg.<br />

"Seit dem Hofdecrete vom 1.März 1833 wird überhaupt kein Ausländer durch den noch so<br />

langen Aufenthalt für sich allein nationalisiert, und ist daher, wenn er nicht auf andere Art die<br />

Staatsbürgerschaft erlangt hat, ohne weiters befugt, wieder in das Ausland zu ziehen". 38<br />

Wurde die Ersitzung der Staatsbürgerschaft bereits 1833 abgeschafft, so wurde die Ersitzung<br />

der Gemeindezugehörigkeit erst im Rahmen des Reichsgemeindegesetzes 1859 und<br />

Heimatrechtsgesetzes 1863 aufgegeben. Die Verleihung des Heimatrechts war nun<br />

ausdrücklich Sache der Gemeinden.<br />

"Nach §8 entscheidet die Gemeinde unter Ausschluß einer Berufung ausdrücklich über<br />

heimatrechtliche Ansuchen. Die alleinige Ausstellung eines Heimatscheines gilt nicht als<br />

Aufnahme in den Gemeindeverband (VwGH, 9. April 1886). Bezüglich der<br />

Aufnahmegebühren, die in die Gemeindekasse fließen, ist ein Landesgesetz notwendig<br />

(§9)". 39<br />

36 Hausenbichler 1947, 17, zitiert in Rudigier 1995, 163.<br />

37 Spiegel 1898, 4, zitiert in Rudigier 1995, 165.<br />

38 Püttlingen 1842, 221<br />

39 Rudigier 1995, 169.

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