14.02.2013 Aufrufe

REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

366<br />

die Bergwerksdirektionen der jeweiligen Amtsbezirks-Kommandanten, die nur allzu gern zur<br />

Ausdehnung ihrer Machtbefugnisse bereit waren. Dagegen bezog das Ministerium für<br />

öffentliche Arbeiten im Juni 1915 Stellung. Das Ministerium verbot die unterwerfen und<br />

zwangsweise Beschäftigung von Zivilarbeitern unter die militärische Disziplin durch den<br />

Kommandanten vor Ort. Dieses Recht stand ausschließlich dem Ministerium des Innern - und<br />

in Ausnahmefällen dem Ministerium für Landesverteidigung - in Wien zu. 512 Deutlich wird<br />

hierdurch trotzdem, dass sich die Militarisierung des Arbeitsalltags tendenziell negativ auf die<br />

gesamte Belegschaft eines Bergwerkes bzw. einer Aufbereitung ausgewirkt hat.<br />

Rein rechtlich waren also die heimischen Arbeiter bei der Saline Hallein den<br />

kriegsgefangenen Arbeitnehmer annähernd gleichgestellt. Während die Halleiner<br />

Arbeitnehmern zu einem erheblichen Anteil als Soldaten in die Landsturmabteilungen<br />

integriert waren, galten für Kriegsgefangenen "dieselben Gesetze und Vorschriften in<br />

sinngemäßer Anwendung, wie sie für gleiche Arbeit am gleichen Ort und unter gleichen<br />

Verhältnisse durch die Gesetze oder behördlichen Anordnungen für freie Zivilarbeiter<br />

normiert sind" (Aggermann 1927, 91, gesperrt im Original). Dafür wurden die heimischen<br />

Arbeiter wesentlich besser bezahlt. 513 Obwohl diese theoretisch annähernde Gleichstellung<br />

sicherlich nicht immer der Wirklichkeit entsprach, macht sie deutlich, dass die Beziehungen<br />

zwischen unfreien heimischen Zwangsarbeitern (Landsturmarbeiter) und unfreien feindlichen<br />

Fremdarbeitern (Kriegsgefangenen) auf eine etwaige soziale Gleichberechtigung basierte.<br />

Beiden Gruppen ging es nämlich gleich schlecht. Bereits 1916 ist es deswegen dazu<br />

gekommen, dass in der Landwirtschaft heimische und kriegsgefangene Arbeitskräfte<br />

511 Möglich ist auch, nach Auskunft des Salinenarchivs, daß die Aufstockung der Aufseher lediglich darauf zurückzuführen<br />

ist, daß zu viele Vorarbeiter aus dem aktiven Dienst zurückgeholt worden waren und irgendwie beschäftigt werden mußten.<br />

512 Auf Grund der Verordnung von 25. Juli 1914, RGBl. 155 unter das Kriegsdienstleistungsgesetz (26.12.1912, RGBl. 236)<br />

waren Landsturmarbeiterabteilungen in den Bergwerken aufzustellen. Das Gesetz sah weiterhin im §1 vor, daß "Im Falle<br />

einer Mobilisierung" (...) daß nach ministerieller Genehmigung "alle arbeitsfähigen männlichen Zivilpersonen, die das 50.<br />

Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, herangezogen werden" können (§4) (...) und sie "für die Dauer der<br />

Inanspruchnahme des Unternehmens verpflichtet, in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisse zu verbleiben (§6)."<br />

Demgegenüber dehnten jedoch Kommandanten in einigen Amtsbezirken "ihren Wirkungskreis eigenmächtig aus, in dem sie<br />

auch die nicht landsturmpflichtigen Bergarbeiter d.i. diejenigen unter 18 Jahren und über 42 Jahren in ihre<br />

Landsturmarbeiterabteilungen einreihen und zur Ablegung des Landsturmeides zwingen." Somit unterstand bei<br />

arbeitsrechtlichen und sonstigen dienstlichen Konflikten - auf illegale Weise - die gesamte Belegschaft der militärischen<br />

Disziplin. (MföA,1915,725,28461; MföA,1915,725,33824)<br />

513 Diese Gleichstellung bezog sich auf Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Feiertags- bzw. Ersatzruhetage, Ernährung und<br />

Gesundheit. Die Arbeitsverträge bezüglich der Anstellung, Kündigung und Bezahlung der Kriegsgefangenen wichen jedoch<br />

stark ab von denen der freien Zivilarbeiter und unfreien Landsturmarbeiter. Für die Verwundung von Kriegsgefangenen<br />

mußten die öffentlichen und landwirtschaftlichen Betriebe außer den Kosten für Transport, Unterbringung, Bewachung und<br />

Versorgung nichts bezahlen. Für die Verpflegung der Kriegsgefangenen und der Wachmannschaft erhielten diese<br />

Arbeitgeber von der Heeresverwaltung sogar einen Verpflegungsbeitrag entsprechend dem für das jeweilige Reichsratsland<br />

übliche Menagegeld. Private, nicht landwirtschaftliche Unternehmen erhielten diese Vergütung nicht und mußten ddem<br />

Stammlager des Kriegsgefangenen 6 Heller täglich zahlen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!