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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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nationalsozialistische Partei wurde nicht ausgesprochen. Es können daher die auf Grund der<br />

nationalsozialistischen Vorschläge gewählten Betriebsräte nicht abberufen werden. Wir bitten<br />

zu erwägen, dass die weitere Betätigung solcher, einer verbotenen Partei angehörigen<br />

Betriebsräte absolut untunlich ist und stellen daher den Antrag, unverzüglich eine<br />

entsprechende Verfügung zu erlassen." (MfSVer,1934,509,59889)<br />

Bei den betrieblichen Wahlen 1936 wurde das Betriebsratsgesetz durch das korporatistischen<br />

Werksgemeinschaftsgesetz ersetzt. Bereits beim Verordnung des Bundesministeriums für<br />

soziale Verwaltung über die Wahl der Vertrauensmänner war vorgesehen, dass - entgegen<br />

dem ursprünglichen demokratischen Gesetz aus dem Jahre 1919 - Ausländer von der<br />

betrieblichen Scheindemokratie ausgeschlossen sein sollten. "In den Wahlvorschlag dürfen<br />

nur solche Wahlberechtigte aufgenommen werden, die österreichische Staatsbürger sind (...)."<br />

(MfSVer,1936,510I,82395) Im endgültigen Text werden faschistischen und rassistischen<br />

Momente vermengt. Nicht passiv wahlberechtigt waren im Klartext Sozialdemokraten,<br />

Kommunisten, Nazis und Ausländer.<br />

"(3) Nicht wahlberechtigt sind Personen:<br />

a) die wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche<br />

Ruhe und Ordnung oder die öffentliche Sittlichkeit begangenen Verbrechens oder wegen<br />

einer solchen Uebertretung gerichtlich bestraft worden sind, ohne dass die Rechtsfolgen durch<br />

Zeitablauf erloschen sind oder die Verurteilung getilgt ist;<br />

b) die wegen staats- und regierungsfeindlicher Betätigung zu einer Verwaltungsstrafe<br />

verurteilt worden sind.<br />

4) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die österreichische Bundesbürger sind (...)." (Hofmann<br />

1936, 31).<br />

Bezeichnend für die Ausländerpolitik des Austrofaschismus war somit nicht die<br />

einschneidende Veränderungen sondern die Kontinuitäten in der Ausländerpolitik. Als<br />

einzige Konfliktlinie innerhalb des faschistischen Regime blieb der Widerspruch zwischen<br />

einheimischen Arbeitnehmervertreter und staatsfremder Zuwanderer. Hierbei traten nicht<br />

mehr die Sozialdemokraten als Hauptkritiker der Beschäftigung von Slowaken und<br />

Tschechen, sondern das Heimwehr und die Vaterländische Front auf. Bereits ein Monat nach<br />

Ende des Bürgerkrieges verlangte eine burgenländischen Heimwehrformation, dass die

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