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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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340<br />

Nach der Machtergreifung der faschistischen Regime im Deutschen Reich 1933 und<br />

Österreich 1934 wurde die Politik der Arbeitsmarktharmonisierung zwischen beiden<br />

deutschen Staaten fortgesetzt. "Am 18. September 1934 fand im Bundeskanzleramt,<br />

Wanderungsamt, eine Besprechung statt, welche das zwischen der österreichischen<br />

Bundesregierung und der deutschen Reichsregierung geschlossene Geheimabkommen aus<br />

dem Jahre 1928 bezüglich der Regelung des Arbeitsmarktes zwischen Oesterreich und<br />

Deutschland zum Gegenstand hatte." Anwesend waren, neben je einem Vertreter des BKA,<br />

ein Vertreter des Außenministeriums, der Staatspolizei, des Handelsministeriums, des<br />

Sozialministeriums, des B.M.f. Land- und Forstwirtschaft, auch je ein Vertreter der<br />

Handelskammer, der gleichgeschaltenen Arbeiterkammer 500 und des faschistischen<br />

Gewerkschaftsbundes. "Da sich die Vertreter aller beteiligten Stellen im Anblick auf die<br />

Tatsache, dass im deutschen Reiche eine grössere Anzahl von Oesterreichern beschäftigt<br />

(war), als Reichsdeutsche im Inlande, für die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes<br />

aussprache, erklärte der Vorsitzenden, diesbezüglich Herrn Minister Fey informiern zu<br />

wollen." (MfSVer,1934,494,85094)<br />

h. anlässlich der Führertagung gegen die Juden Löw - Ausländerpolitik im Ständestaat<br />

Die Ausländerpolitik im Ständestaat unterschied sich in ihrer Wesenszüge nicht von der der<br />

Ersten Republik. Die bereits vorhandenen diskriminierenden Verordnungen - wie das<br />

Inlandarbeiterschutzgesetz oder die Ausgrenzung von nichtdeutschen Ausländer aus vieler<br />

Leistungen der Sozialversicherung - blieben in kraft und müßten bei dem Übergang von<br />

Demokratie zum Faschismus nicht verschärft werden. Die Parität bei der<br />

Ausländerbeschäftigung wurde auch aufrechterhalten. Bei Industrie, Gewerbe und der<br />

Bregenz dagegen 13.000,--S. Die Verhältnisse seien aber nicht überall so, sehr viele Reichsdeutsche stehen in der<br />

Besorgung durch die Gemeinden. Bregenz und auch andere Gemeinden entziehen sich den Verpflichtungen so viel als<br />

möglich, denn es besteht die Ansicht, dass die Richtlinien nicht als gesetzliche Bestimmungen gewertet werden müssen.<br />

Auch er (Landesstatthalter Dr. Redler, Landesregierung, E.S.) sei der Ansicht, dass eine gesetzl. Grundlage tatsächlich fehle,<br />

die Bestimmungen der Richlinien waren eigentlich nur ein Wunsch der Regierung.‟ (MfSVer,1933,494,14719)<br />

500 Wie weiter unten dargestellt wird, waren die Arbeitnehmervertretungen unabhängig ihrer politischen Ausrichtung eher<br />

daran interessiert, ausländische Arbeitnehmer zu verdrängen als sie im Betrieb zu vertreten. Während jedoch die<br />

faschistische Vaterländische Front Staatsfremde aktiv aus der Betriebsratsarbeit 1934 ausschließen mußte, war dies bei der<br />

Übernahm der Arbeiterkammer nach dem Bürgerkrieg nicht notwendig. Bereits in dem ersten Entwurf des Sozialministers<br />

Victor Mataja zum Kammergesetz am 5. Oktober 1918 war ein Ausländerverbot vorgesehen. „Passives Wahlrecht: Wählbar<br />

als Mitglied einer Arbeiterkammer sind österreichische Staatsangehörige ohne Unterschied des Geschlechts (...).‟ Man<br />

wollte also hiermit sogar die transleithanische Magyaren, Kroaten und Slowaken, sowie die Bürger Bosniens und<br />

Herzegowina - die zusammen immerhin über 305.000 Personen innerhalb der Grenzen Cisleithaniens zählten - aus der

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