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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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335<br />

"Die im Punkte 3 des Protokolls vom 17. Februar 1926 genannten Sperrlisten haben die<br />

Bedeutung, dass für Arbeitnehmer des einen Staates, die im anderen Staat in einem gesperrten<br />

Berufe Beschäftigung aufnehmen wollen, auf Bewilligung oder Genehmigung nicht gerechnet<br />

werden kann. (...) Der Stellenwechsel innerhalb desselben gesperrten Berufes und Gebietes<br />

wird durch die Sperrlisten nicht berührt." (19.2.1926) (MfSVer,1926,494,24413)<br />

Das Geheimabkommen zwischen der demokratischen Ersten Republik und der<br />

demokratischen Weimarer Republik Mitte der 20er Jahre legte das Fundament für die<br />

arbeitsmarktpolitische Zusammenführung beider Wirtschaften Ende der 30er Jahre. In einem<br />

Notenwechsel zwischen dem Minister Rat Dr. Korompay des österreichischen Ministeriums<br />

für soziale Verwaltung und dem reichsdeutschen Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltung -<br />

und späteren Leiters der nationalsozialistischen Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und<br />

Arbeitslosenversicherung - Dr. Friedrich Syrup wurde ein kontinuierlicher<br />

Informationsaustausch vereinbart. "Der österreichische wöchentliche<br />

Zentralarbeitsmarktanzeiger und der monatliche Wirtschaftsbericht wird der<br />

Reichsarbeitsverwaltung und den Landesarbeitsämtern in Zukunft fortlaufend übersandt<br />

werden." Hierfür erhielten die IBZ und das Ministerium für soziale Verwaltung im Gegenzug<br />

den reichsdeutschen Arbeitsmarktanzeiger. 488 Noch wichtiger als diese Zusammenarbeit auf<br />

höchster Ebene war die vorgesehene Integration der Arbeitsnachweise,<br />

Arbeitslosenvermittlungen und Ausländerbehörden auf Bezirksebene. "Die<br />

Arbeitsvermittlung selbst erfolgt in unmittelbarem Zusammenwirken der Landesarbeitsämter<br />

und der österreichischen Industriellen Bezirkskommissionen. Die Landesarbeitsämter und die<br />

Industriellen Bezirkskommissionen können im Bedarfsfalle einzelne Arbeitsnachweise ihres<br />

Bezirkes ermächtigen, in unmittelbarem Verkehr mit den Arbeitsnachweisen 489 des<br />

Gegenstaates zu treten." (MfSVer,1926,494,578)<br />

Um das Zusammenschmelzen der Arbeitsmärkte beider deutschen Staaten zu beschleunigen,<br />

wurden noch in den letzten Jahren der Demokratie gegenseitige Abkommen in den Bereichen<br />

488 „Richtlinien für die zwischenbezirkliche Arbeitsvermittlung im Verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich. A. Zur<br />

Benachrichtigung über die allgemeine Lage des Arbeitsmarktes übersendet die Reichsverwaltung der Zentralausgleichsstelle<br />

im Oesterreichischen Bundesministerium für soziale Verwaltung und den Industriellen Bezirkskommissionen fortlaufend<br />

den Arbeitsmarktanzeiger. Die Zentralausgleichsstelle im Oesterreichischen Bundesministerium für soziale Verwaltung stellt<br />

der Reichsarbeitsverwaltung und den Landesarbeitsämtern den österreichischen General-Arbeitsmarktanzeiger fortlaufend<br />

zu.‟ (MfSVer,1926,494,578)

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