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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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sollte nun wieder auf geheime Weise, die Rasse als verbindendes Element in die<br />

Arbeitsplatzvermittlung in Österreich eingeführt werden. Die amtliche Erklärung für diese<br />

Geheimhaltung war rein handelstechnischer Natur.<br />

"Information für den Herren Bundesminister! (Fey, September 1934, E.S.)<br />

Zwischen der österreichischen Bundesregierung und der deutschen Reichsregierung besteht<br />

ein Geheimabkommen aus dem Jahre 1928 (bzw. 1926, E.S.), in dem sich die beiden<br />

Regierungen die begünstigte Behandlung der deutschen Reichsangehörigen bezw. der<br />

österreichischen Bundesangehörigen auf dem Arbeitsmarkte zugesichert haben. Dieses<br />

Abkommen wurde deshalb nicht publiziert, damit man nicht mit der<br />

Meistbegünstigungsklausel der verschiedenen Handelsverträge in Widerstreit geräte."<br />

(MfSVer,1934,494,85094).<br />

Entsprechend des Protokolls von 17.2.1926 und der dazugehörenden Niederschrift von<br />

19.2.1926 sollten bei der Realisierung dieser Harmonisierung weder die<br />

ausländerdiskriminierenden Verordnungen der beiden Länder - "insbesondere des<br />

österreichischen Inlandarbeiterschutzgesetz (Gesetz vom 19. Dezember 1925, B.G.Bl. Nr.<br />

457) und der Deutschen Verordnung über die Einstellung und die Beschäftigung<br />

ausländischer Arbeiter vom 2. Jänner 1923, in der Fassung vom 2. Jänner 1926 (R.G.Bl. I, Nr.<br />

2)," - noch die Handhabung dieser Verordnungen durch die IBK und reichsdeutschen<br />

Landesarbeitsämter, der Wanderbewegung zwischen den beiden Ländern im Wege stehen. Im<br />

Klartext hieß dies, dass die Bürger beider Länder unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt<br />

des jeweils anderen hatten. Herbei gab es nur eine Ausnahme.<br />

"3.) Soweit für einzelne Berufsgruppen allgemein oder in bestimmten örtlichen Gebieten die<br />

Lage des Arbeitsmarktes so ungünstig ist, dass ein Zuzug aus dem anderen Staate vermieden<br />

werden muß, können die zuständigen Zentralstellen des Deutschen Reiches und Österreichs<br />

einander fortlaufend und rechtzeitig Sperrlisten zur sofortigen Bekanntgabe an die<br />

Arbeitsuchenden des anderen Staates zugehen lassen." (17.2.1926)<br />

auszureisen. Darüber hinaus wurde eine engere Zusammenarbeit bei der im Protokoll aus dem Jahr 1926 vorgesehene<br />

Sperrliste für besonders durch die Arbeitslosigkeit gefährdeten Branche vereinbart (MfSVer,1928,494,76555).

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