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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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333<br />

zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitgliedern und einer<br />

entsprechenden Anzahl von Ersatzmitgliedern besteht." (IASG, 19.12.1925)<br />

Arbeitslosenrate (Arbeitslose in % der Arbeitnehmer) verglichen mit der Zahl der<br />

eingewanderten reichsdeutschen tschechoslowakischen Arbeitnehmer 1925-1933<br />

Jahr 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933 1934<br />

Arbeitslosenrate<br />

09,9 11,0 9,8 8,3 8,8 11,2 15,4 21,7 26,0 25,5<br />

Beschäftigung 845<br />

reichsdeutsch<br />

486<br />

1223 1562 1356 1916 3033 2255 2274 1363 1541<br />

Beschäftigung<br />

tschechoslow.<br />

2185 892 2097 2397 3086 2612 1793 1902 1122 4148<br />

Quelle: Stiefel 1979, 29; Arbeiterkammer 1926-1933<br />

g. Nicht wie polnische Arbeiter zu behandeln - die Reethnisierung des Arbeitsmarktes<br />

Unter Kanzler Gustav Stresemann kapitulierte das Deutsche Reich gegen Frankreich in der<br />

Reparationsfrage. Die Strategie des passiven Widerstands im besetzten Rheinland und<br />

Ruhrgebiet wurde als zu kostspielig aufgegeben. Die Deutsche Währung wurde mit einem<br />

Wechselkurs von einer Billion zu eins saniert. Durch die im Dawesplan vorgesehene Senkung<br />

der Reparationen an die Alliierten konnte sich die reichsdeutsche Wirtschaft erholen. Im<br />

Jahre 1925 zogen die Franzosen aus dem Ruhrgebiet ab. Am 17. Feber 1926 trafen sich die<br />

reichsdeutschen und österreichischen Regierungen zu Geheimverhandlung über die<br />

gegenseitige Harmonisierung ihrer Arbeitsmärkte. Das Protokoll vom 17. Feber 1926 wurde<br />

am 23. April 1926 vom Ministerrat genehmigt und am 17. Oktober 1928 geringfügig<br />

abgeändert. 487 Das IASG wurde - lediglich sechs Wochen nach seinem Inkrafttreten - für<br />

Reichsdeutsche wieder aufgehoben. Ab 1926 wurden somit - neben den sozialpolitischen<br />

Gesichtspunkten der Krisenjahre 1923 bis 1925 - wieder die deutschnationalen Überlegungen<br />

der unmittelbaren Nachkriegsjahre bei der Durchführung der Beschäftigungspolitik ins Spiel<br />

gebracht. Wie zu Beginn der 20er Jahre - im Fall des Erlasses Zl. 21.391 (6. September 1922)<br />

über die Benachteiligung von Nichtdeutschen Ausländern bei der Arbeitsplatzvermittlung -<br />

485<br />

„Das Bundeskanzleramt kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft den<br />

Landeshauptmann ermächtigen, im Namen des Bundeskanzleramtes über Ansuchen um Bewilligung zur Beschäftigung landund<br />

forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer endgültig zu entscheiden.‟ (§4,, Absatz 1, IASG)<br />

486<br />

Nur bis 1.September 1925 (Aufhebung des Paßvisums zwischen Österreich und dem Deutschen Reich); für den Rest des<br />

Jahres 1925 nicht mehr ausgewiesen.<br />

487<br />

Bei der Abänderung ging es vor allem um Erleichterungen für die vorwiegend burgenländischen Landarbeiter, die nicht<br />

wie polnische Saisoniers behandelt werden wollten. Polnische Arbeiter wurden nämlich gezwungen, in den Wintermonaten

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