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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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33<br />

Anhänger fanden. In beiden Fällen versuchten die Behörden sich dieser als dynastiefeindlich<br />

eingeschätzter Problemherde ohne großen Erfolg zu entledigen. In dem man unerwünschte<br />

Reichsdeutsche und Reichsitaliener daran zu hindern versuchte, die Einbürgerung und das<br />

Heimatrecht zu erwerben, erhoffte man sich, "die Zurückdrängung der reichsitalienischen<br />

Elemente" 25 zu gewährleisten und "die Gefahr einer Störung des konfessionellen Friedens" 26<br />

zu unterbinden.<br />

1. Von "Staatsfremden, Fremdliche, Ausländer, und fremden Landeskindert"<br />

"Im vorliegenden Buche werden unter Oesterreich nur die deutschen, slavischen und<br />

italienischen Provinzen, mit Ausschluß der ungarischen Länder, - unter Fremde die<br />

Ausländer, mit Ausschluß der Ungarn, verstanden, und Letztere mit Stillschweigen<br />

übergangen, da ihre Behandlung in den verschieden Provinzen der Monarchie sich eher zum<br />

Gegenstand eines besonderen Werkes eignet." 27<br />

Dieses Zitat aus dem Band "Behandlung der Ausländer in Österreich" macht deutlich, dass<br />

bereits im Jahre 1842, also knapp vor dem Beginn des dieser Studie zugrunde liegenden<br />

Zeitraumes, Ungarn ein praktisches wie theoretisches Problem darstellte. Der Autor, Johann<br />

Vesque von Püttlingen, erkannte sechs Jahre vor der endgültigen Aufhebung der<br />

Untertänigkeit der Landbevölkerung 1848 und 25 Jahre vor dem Ausgleich zwischen<br />

Österreich und Ungarn 1867, dass eine Gleichsetzung ungarischer Staatsbürger mit den<br />

sonstigen Bürgern des Reiches unzulässig gewesen wäre. Ein Ungar war zwar zu dieser Zeit<br />

"kein Fremder", im engeren Sinne aber müßte man die Ungarn "von dem Begriff eines<br />

österreichischen Staatsbürgers ausscheiden, da sie nach ganz eigenen, in den übrigen<br />

österreichischen Provinzen nicht giltigen Gesetzen regiert werden". Wurden die Ungarn<br />

schon 1842 in der Ausländerforschung nicht als Inländer behandelt, so passten sie genauso<br />

wenig in die Kategorie der Ausländer. Nach Püttlingen sollten sie dementsprechend wegen<br />

"der Eigenthümlichkeit ihrer Stellung zu diesen Provinzen" nicht den "anderen Ausländern<br />

25 betr.: Verleihung der Staatsbürgerschaft an Reichsitaliener gemäß des Erlasses/19.4.1912, von 8.7.1914, ÖStA/AVA,<br />

MdI/Präs, Kt: 1551/P.Nr.9487/1913 (AIS:I/21/9487/1913).<br />

26 betr.: Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß des Erlasses/27.12.1874 an J. Heinrich, evangel. Priester, Bad Ischl, von<br />

27.12.1903, ÖStA/AVA, MdI/Präs, Kt: 1551/P.Nr.12.225/1904 (AIS:I/4/12.225/1904).<br />

27 von Püttlingen 1842, 3.

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