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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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327<br />

von 11 dieser Ausländer aus der Zeit der Monarchie, zwei aus dem Jahre 1919, vier aus dem<br />

Jahr 1920, drei aus dem Jahr 1921, sechs aus dem Jahr 1922, sieben aus dem Jahr 1923,<br />

lediglich zwei waren Neueinstellungen aus dem Monat Jänner des Jahres 1924. Die BH in<br />

Feldkirch stellte fest, dass ein Teil dieser Arbeiter erst nach dem Krieg direkt aus dem<br />

Ausland eingereist war, andere hatten sich vorher in anderen Bundesländer aufgehalten,<br />

reisten als Cisleithanier während beziehungsweise vor dem Krieg nach Vorarlberg oder waren<br />

in Vorarlberg geboren. 477<br />

f. Inlandarbeiterschutzgesetz<br />

Das Bundesgesetz vom 19.Dezember 1925 über die zeitweilige Beschränkung der<br />

Beschäftigung ausländischer Arbeiter und Angestellter trat am 1.1.1926 in Kraft. Er bezog<br />

sich lediglich auf staatsfremde Arbeiter, die nach dem 1. Jänner 1923 legal nach Österreich<br />

zuwanderten und außerhalb der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigung suchten 478 . Das<br />

Wanderungsamt blieb weiterhin als letzte Instanz für die Erteilung von Bewilligungen<br />

zuständig. Seine Entscheidungsbefugnisse könnte es auf die IBK in den Bundesländern<br />

übertragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer waren an dem Entscheidungsprozeß der IBK<br />

paritätisch beteiligt. Da bereits vor Inkrafttreten des IASG die IBK - vermittelt über die<br />

Erteilung von Sichtvermerken - äußerst restriktiv vorgegangen waren, stellte das neue Gesetz<br />

für viele Ausländer sogar eine gewisse Verbesserung dar. Für all diejenigen, die länger als<br />

zwei Jahre legal in Österreich wohnhaft waren, fiel die Bedrohung weg, durch die BH<br />

abgeschafft werden, sollte die IBK feststellen, dass sie durch einen Inländer ersetzt werden<br />

konnten. Das Gesetz zementierte den Status quo. Nimmt man die bereits oben erwähnte<br />

Spinnerei der Firma Hämmerle in Gisingen als Beispiel, so wird deutlich, dass das<br />

Bundesgesetz von den 35 im Jänner 1924 Beschäftigten, nur neun betraf. Das<br />

Aufenthaltsrecht der übrigen 26 wurde nun nur noch von der Heimatrechtsregelung bezüglich<br />

Mittellosigkeit (siehe oben) betroffen. So lange die bei Hämmerle arbeitenden<br />

Reichsitaliener, Jugoslawen und Reichsdeutsche in Arbeit blieben beziehungsweise nicht von<br />

der öffentlichen Wohltätigkeit abhängig waren, waren sie in Österreich - unabhängig der<br />

Sprachgruppe und Rasse - relativ sicher. Das Gesetz stellte somit keine Verschärfung in der<br />

477 Diese Aufstellung des Zuwanderungsverhaltens ist leider unvollständig, bietet jedoch ein Bild über die breite Streuung<br />

bei den Spinnereiarbeitern der Firma Hämmerle. Einer der Arbeiter ist sogar als italienischen Deserteur im Weltkrieg<br />

zugewandert. (BH/Feldkirch,1924,813,X/63)<br />

478 Land- und Forstarbeiter in Burgenland waren von dem IASG betroffen.

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