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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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322<br />

34). Als Reaktion auf die Wirtschaftskrise in Deutschland setzte sich das Innenministerium<br />

am 1. Juni 1923 folgendes Ziel: "Die Bewilligung zur Einstellung ausländischer Arbeitskräfte<br />

müßte davon abhängig gemacht werden, dass die industrielle Bezirkskommission<br />

festzustellen vermag, dass inländische Arbeiter für diesen Zweig nicht vorhanden sind."<br />

(MfSVer,1923,61,32579) Hierdurch wird deutlich, dass bereits Mitte 1923 klar war, dass die<br />

Regelung des Arbeitsmarktes über das Innen- bzw. Außenministerium bis dato nicht<br />

reibungslos funktioniert hatte. Folgende drei Beispiele zeigen, wie die Genehmigungspraxis<br />

im Einzelfall funktioniert hatte.<br />

Fallbeispiel I)<br />

"Bundeskanzleramt (Inneres) Wanderungsamt<br />

an: Herren Herrburger & Rhomberg, Weberei Dornbirn<br />

16. August 1924<br />

Die Lage des hierländischen Arbeitsmarktes lässt die Erteilung bezw. Verlängerung des<br />

Einreisesichtvermerkes an Robert Pfisterer aus Würtenberg als Weber nicht zulässig<br />

erscheinen."<br />

"Bundeskanzleramt (Inneres) Wanderungsamt<br />

an: Herren Herrburger & Rhomberg, Weberei Dornbirn<br />

13. September 1924<br />

Die Lage des hierländischen Arbeitsmarktes lässt die Erteilung bezw. Verlängerung des<br />

Einreisesichtvermerkes an Robert Pfisterer aus Würtenberg als Weber zulässig erscheinen."<br />

Die Bedeutung der Vorarlberger Textilindustrie für Westösterreich in den 1920er Jahren ist<br />

bekannt. Das Dornbirner Unternehmen Herrburger und Rhomberg hat diese Tatsache<br />

offensichtlich einiges geholfen bei der Aufhebung einer Entscheidung des IBK Bregenz und<br />

Wanderungsamts Wien, wonach der Weber Pfisterer wegen Nichtverlängerung seines<br />

Sichtvermerks abgeschoben werden sollte. Hier die Stellungnahme des Unternehmens nach<br />

dem ablehnenden Bescheid.<br />

"Dornbirn, 23. August 1924<br />

Vorarlberger und Salzburger Landesverordnungen ist bei Pelz (1994) zu finden.

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