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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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321<br />

in der Ausländerfrage verhinderte die Verabschiedung von einer, den Verhältnisse im<br />

Deutschen Reich angepaßten Beschäftungsverordnung auf Bundesebene. So schrieben die<br />

Vorarlberger und Salzburger Landeshauptleute Ende 1923, unter Druck der Ereignisse im<br />

Deutschen Reich eigene Ausländerbeschäftigungsverordnungen, die zum ersten Mal für die<br />

Beschäftigung von Staatsfremden eine öffentliche Bewilligung voraussetzten. Die Salzburger<br />

Verordnung vom 1. Dezember 1923, L.G.Bl. Nr. 115, und die Vorarlberger Verordnung vom<br />

11. Dezember 1923, L.G.Bl. Nr. 79 "hatten aus verfassungsrechtlichen Gründen (...) keinen<br />

langen Bestand." Sie wurden bereits im März 1924 außer Kraft gesetzt. Ihre Hauptwirkung<br />

bestand darin, den Nationalrat endlich zu zwingen, ein bundesweites Gesetz zu<br />

verabschieden. Das Inlandarbeiterschutzgesetz wurden am 19.12.1925 verabschiedet und trat<br />

mit 1.1.1926 in Kraft. 472<br />

e. Der Standpunkt des Wanderungsamtes in Wien ist für die Vorarlberger Industrie<br />

unannehmbar<br />

Die erhaltenen Akten der BH Feldkirch im Vorarlberger Landesarchiv zur<br />

Ausländerbeschäftigung sind spärlich. Sie reichen jedoch aus, um deutlich zu zeigen, dass die<br />

bereits vor Inkrafttreten des Inlandarbeiterschutzgesetzes (IASG) bestehende<br />

Verordnungslage zwar den Bedürfnisse einer aktiven Zuwanderungspolitik nicht genügten,<br />

sich dennoch zahlreiche Eingriffsmöglichkeiten boten. Diese Rechtspraxis sorgte für<br />

reichliche Reibungsflächen zwischen Handelskammer und Arbeitgeber einerseits und<br />

Arbeitnehmervertretung, Wanderungsamt und IBK Bregenz andererseits. Bis zum<br />

Inkrafttreten des IASG Anfang 1926 war die Kontrolle des Arbeitsmarkte ausschließlich über<br />

die Erteilung von Sichtvermerken zu gestalten. "Die österreichischen Vertretungsbehörden im<br />

Ausland wurden angewiesen, vor der Erteilung des Einreisesichtvermerks an Personen, die in<br />

Österreich eine Stelle antreten oder Arbeit suchen wollen, die Äußerung des<br />

Wanderungsamtes über die Lage des Arbeitsmarktes einzuholen. Diese wandte sich<br />

wiederum an die in Betracht kommenden Körperschaften in ÖSterreich, um sich die<br />

entsprechenden Informationen über die Lage des Arbeitsmarktes zu beschaffen.<br />

Auslaufstellen waren dabei meist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, die<br />

Industriellen Bezirkskommissionen, die Arbeiterkammern, Arbeitslosenämter und auch<br />

gewisse Unternehmerkörperschaften bei Einreisegesuchen von Selbständigen." (Pelz 1994,<br />

472 Eine gründliche Darstellung des Gesetzgebungsprozesses beim Inlandarbeiterschutzgesetz wie eine Erläuterung der

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