REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER
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Deutschen Bund die "bundesdeutschen” Bürger der aneinander angrenzenden bayrischen, sächsischen, preußischen und österreichischen Wanderungsregionen in ein gewisses 32 staatsbürgerliches Näheverhältnisses brachte. Aus Gründen der Einfachheit werden die nicht- österreichischen Deutschen während der gesamten Untersuchungszeit als Staatsfremde behandelt. Sieht man von der ausländisch/inländischen Gruppe der Transleithanier, Bosnier- Herzegowiner, "Bundesdeutschen” einmal ab, so stellten die deutschen Staatsfremden beziehungsweise ab 1871 die Reichsdeutschen die überwiegende Mehrheit aller Ausländer dar. Dies galt sowohl in Cisleithanien insgesamt als auch in den Alpenländern und Niederösterreich als Kernbereich des heutigen Österreichs. An zweiter Stelle lagen die Reichsitaliener und an dritter und vierter Stelle, knapp hintereinander die russischen und schweizerisch/liechtensteinischen Staatsbürger. So wohnten beispielsweise nach der Volkszählung von 1910 rund 64.000 Reichsdeutsche, 30.000 Reichsitaliener 6.500 Schweizer/Liechtensteiner und 5.000 Russen in diesem Raum. Hier wäre einerseits zu betonen, dass Burgenland zu dieser Zeit zu Ungarn gehörte und andererseits, dass die damaligen südlichen Grenzregionen 24 von der Steiermark und von Tirol heute nicht mehr zu Österreich gehören. Politisch relevant wurden die zwei großen Ausländergruppen wegen ihrer Anzahl oder arbeitsmarkt- beziehungsweise sozialpolitischen Bedeutung nie. In den ab der Jahrhundertwende tobenden kulturellen und nationalen Kämpfen der Monarchie spielten sie dennoch eine über ihre arithmetische Bedeutung weit hinausgehende Rolle. Reichsdeutsche "Los von Rom" Anhänger stellten nicht nur einen wichtigen Bestandteil dieser antikatholischen und nationalistischen Bewegung, sie prägten vielmehr den Charakter der österreichischen Evangelischen Kirche in Kärnten, der Steiermark und Wien und beeinflussten dadurch das Innenleben der Monarchie. Reichsitalienische Irredentisten waren vor allem in Kärnten, Tirol und Vorarlberg wie auch in Krain, dem Küstenland und Dalmatien gefürchtet. Ihre antiösterreichischen Bestrebungen wurden als umso gefährlicher eingeschätzt, da sie unter den Welschtiroler Zuwanderern nördlich des Brenners viele 23 Die eigentlichen Migrationsfragen dieser Jahre stellten die Binnenwanderung von tschechisch und galizisch/bukowinischen Cisleithanier nach Niederösterreich und den Alpenländer bzw. die österreichische Auswanderung in die Schweiz nach Deutschland und Übersee dar. 24 In diesen Grenzregionen war der Anteil der Staatsfremden, bedingt durch das Grenzgängertum besonders hoch.
33 Anhänger fanden. In beiden Fällen versuchten die Behörden sich dieser als dynastiefeindlich eingeschätzter Problemherde ohne großen Erfolg zu entledigen. In dem man unerwünschte Reichsdeutsche und Reichsitaliener daran zu hindern versuchte, die Einbürgerung und das Heimatrecht zu erwerben, erhoffte man sich, "die Zurückdrängung der reichsitalienischen Elemente" 25 zu gewährleisten und "die Gefahr einer Störung des konfessionellen Friedens" 26 zu unterbinden. 1. Von "Staatsfremden, Fremdliche, Ausländer, und fremden Landeskindert" "Im vorliegenden Buche werden unter Oesterreich nur die deutschen, slavischen und italienischen Provinzen, mit Ausschluß der ungarischen Länder, - unter Fremde die Ausländer, mit Ausschluß der Ungarn, verstanden, und Letztere mit Stillschweigen übergangen, da ihre Behandlung in den verschieden Provinzen der Monarchie sich eher zum Gegenstand eines besonderen Werkes eignet." 27 Dieses Zitat aus dem Band "Behandlung der Ausländer in Österreich" macht deutlich, dass bereits im Jahre 1842, also knapp vor dem Beginn des dieser Studie zugrunde liegenden Zeitraumes, Ungarn ein praktisches wie theoretisches Problem darstellte. Der Autor, Johann Vesque von Püttlingen, erkannte sechs Jahre vor der endgültigen Aufhebung der Untertänigkeit der Landbevölkerung 1848 und 25 Jahre vor dem Ausgleich zwischen Österreich und Ungarn 1867, dass eine Gleichsetzung ungarischer Staatsbürger mit den sonstigen Bürgern des Reiches unzulässig gewesen wäre. Ein Ungar war zwar zu dieser Zeit "kein Fremder", im engeren Sinne aber müßte man die Ungarn "von dem Begriff eines österreichischen Staatsbürgers ausscheiden, da sie nach ganz eigenen, in den übrigen österreichischen Provinzen nicht giltigen Gesetzen regiert werden". Wurden die Ungarn schon 1842 in der Ausländerforschung nicht als Inländer behandelt, so passten sie genauso wenig in die Kategorie der Ausländer. Nach Püttlingen sollten sie dementsprechend wegen "der Eigenthümlichkeit ihrer Stellung zu diesen Provinzen" nicht den "anderen Ausländern 25 betr.: Verleihung der Staatsbürgerschaft an Reichsitaliener gemäß des Erlasses/19.4.1912, von 8.7.1914, ÖStA/AVA, MdI/Präs, Kt: 1551/P.Nr.9487/1913 (AIS:I/21/9487/1913). 26 betr.: Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß des Erlasses/27.12.1874 an J. Heinrich, evangel. Priester, Bad Ischl, von 27.12.1903, ÖStA/AVA, MdI/Präs, Kt: 1551/P.Nr.12.225/1904 (AIS:I/4/12.225/1904). 27 von Püttlingen 1842, 3.
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vor allem in Kärnten, Tirol und Vorarlberg wie auch in Krain, dem Küstenland und<br />
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