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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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313<br />

Daraus wurde vom Sozialministerium das Recht abgeleitet, "die Einreise überhaupt zu<br />

verweigern" bzw. bei Visumverlängerungen den unerwünschten Staatsbürger des betroffen<br />

Vertragsstaates einfach auszuweisen (MfSVer,1923,61,15375). Beim Vollzug dieser Politik<br />

wurde jedoch deutlich, dass die Befreiung der Reichsdeutschen nicht mehr aufrechtzuerhalten<br />

war. Auf Drängen der westösterreichischen - jedoch vor allem der Vorarlberger - IBKen und<br />

Landesregierungen fielen ab 1923 auch reichsdeutsche Zuwanderer unter die restriktiven<br />

Bestimmungen der neuen österreichischen Ausländerpolitik (MfSVer,1923,61,15375).<br />

Hierdurch wurde die deutschnationale Schlagseite dieser arbeitsmarktpolitischen<br />

Ausgrenzung teilweise und vorübergehend abgeschwächt. Mit der Unterzeichnung des<br />

Geheimabkommens zur Herstellung der gegenseitigen Freizügigkeit am Arbeitsmarkt 1926<br />

fand der Deutschnationalismus wieder Einkehr (MfSVer,1926,494,2413).<br />

c. die Deethnisierung der Ausländerpolitik<br />

Die österreichische Option und die Konzentration der Arbeitsvermittlung in den Jahren 1920<br />

bis 1922 auf Mitglieder der deutschen Rasse 459 hat die Ausländerpolitik ethnisiert.<br />

Langfristiges Ziel war der sozialpolitische Anschluss an das Deutsche Reich. Die Bemühung<br />

der Deutschen in Österreich, die alliierten Siegermächte zu umgehen, und de facto einem<br />

gemeinsamen deutsch-mitteleuropäischen Arbeitsmark zum Durchbruch zu verhelfen, wurde<br />

jedoch von der Arbeitsmarktbehörde des Reiches nicht honoriert.<br />

"Der (Tiroler, E.S.) Landesregierung sind in letzter Zeit immer zahlreicher Klagen darüber<br />

zugekommen, dass im Deutschen Reiche österreichische Angestellte durch<br />

Ausweisungsverfahrungen betroffen wurden, welche nicht im Verhalten der betreffenden<br />

begründet waren, sondern nur den Zweck verfolgten, den Arbeitsmarkt zugunsten der<br />

Einheimischen zu entlasten." (MfSVer,1922,494,43324)<br />

459 Die Frage, ob die gezielte arbeitsmarktpolitische Ausgrenzung von Ausländern nichtdeutscher Rasse nicht auch zur<br />

Ausgrenzung von Inländern nichtdeutscher Rasse führen müßte, sollte an dieser Stelle nachgegangen werden. Nachweislich<br />

haben tschechischösterreichische Beamte die Arbeitsnachweise und IBK (siehe oben) der Ausländerpolitik der frühen 20er<br />

Jahren zum Anlaß genommen, Tschechen ohne österreichische Staatsbürgerschaft informell bei der Vermittlung von<br />

Arbeitsplätzen in Schutz zu nehmen. So wäre der Umkehrschluß nicht unlogisch, daß deutschösterreichische Beamte durch<br />

die Rassenpolitik dieser Jahre animiert wurden, auch gegen Tschechen zu diskriminieren, die formell für<br />

(Deutsch)Österreich optiert hatte, aber de facto nicht zu deutscher Rasse gehörten. Es sollte hier nochmals betont werden,<br />

daß sich beim Präzedenzfall Moses Dym (9. Juni 1921) die Richter intern an die gleiche Rassendefinition orientierten wie<br />

dies die österreichischen Nationalsozialisten taten (DNSAP) (Besenböck 1992, 92-118).

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