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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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zu verbessern 426 . Wäre das autoritäre Regime des Diktators Admiral Miklós Horthy<br />

überhaupt bereit gewesen den jüdischen Magyaren in Österreich als Schutzmacht zur<br />

Verfügung zu stellen, so hätte er mit der endgültigen Abtretung Deutschwestungarns an<br />

Österreich im Dezember 1920 jede Chance hierzu verloren, dies zu tun.<br />

b. Tschechen und Juden<br />

Sowohl die Bevorzugung der Tschechen wie auch die Benachteiligung der Juden bei der<br />

Option stützen sich auf übergeordnete rechtliche Instanzen. Am 7. Juni 1920, also in der Zeit<br />

zwischen der Ratifizierung des Staatsvertrags von St. Germain (10. September 1919) und<br />

dessen Inkrafttreten (16. Juli 1920) - beziehungsweise die Veröffentlichung der<br />

Vollzugsanweisungen (20. August 1920) unterzeichneten Österreich und die<br />

Tschechoslowakei den Brünner Vertrag. Er bestimmte in Artikel 9, dass die Vertragspartner<br />

"im gegenseitigen Verhältnisse bei der Durchführung der Optionsbestimmungen (...) in<br />

liberaler Weise vorgehen und insbesondere die Worte "par la race et la langue" derart deuten<br />

wollen, dass im allgemeinen praktisch hauptsächlich die Sprache als wichtigstes Kennzeichen<br />

der Volkszugehörigkeit in Betracht gezogen werde." (Grandner 1995, 75). Nach der<br />

Veröffentlichung der Vollzugsanweisung in August 1920 beschwerte sich Prag. Die<br />

österreichische Regierung betonte, dass nicht nur die Nichtjuden, sondern auch die<br />

tschechischen und slowakischen Juden nichts von der antisemitischen Rassenbestimmung in<br />

dieser Anweisung zu befürchten hätten. "Auf eine Anfrage der Tschechoslowakei, warum die<br />

Vollzugsanweisung vom 20. August 1920 vom Brünner Vertrag abweichende Regelungen<br />

enthalte, rechtfertigte sich das Innenministerium, dass 'die unter den schwierigsten<br />

Verhältnissen lebende Republik Oesterreich (...) sich gegen das Einströmen unwillkommener<br />

Elemente - dass darunter tschechoslowakische Optanten nicht gemeint sein konnten, bedarf<br />

keiner weiteren Beteuerung - wo immer tunlich (...) sichern' musste. Es habe, so wurde<br />

426 Er war nämlich genau das Gegenteil zu erwarten. Im berüchtigten Sever-Erlaß (Abreisendmachung von Fremden) von<br />

9.September 1919 hatte der Landeshauptmann von Niederösterreich verordnet, daß „alle ehemaligen Angehörigen der<br />

österr.-ungar. Monarchie, welche nicht in einer Gemeinde Deutschösterreichs heimatsberechtigt sind, soferne sie sich nicht<br />

bereits vor dem 1. August 1914 in Deutschösterreich dauernd aufgehalten oder seither die deutschösterreichiche<br />

Staatsbürgerschaft erworben haben, aufgefordert, sich bis zum 20. September 1919 aus dem deutschösterreichischen<br />

Staatsgebiete zu entfernen.‟ (Grandner 1995, 72) Am 3. Jänner 1921 reichte die polnische Regierung eine Klageschrift beim<br />

Völkerbund gegen Österreich ein wegen der Abschiebung von jüdischen Polen. Die polnische Regierung wollte jedoch nicht<br />

erreichen, daß Juden und Katholiken in Österreich bei der Option gleichbehandelt werden, sondern lediglich verhindern, daß<br />

Juden nach Polen abgeschoben werden. Bei den Verhandlungen mit dem Völkerbund willigte Österreich ein , daß<br />

„Personen, welche die Option auf Grund des Art. 80 des Vertrages von St. Germain beantragt haben‟ während der Dauer<br />

ihres Verfahrens nicht abgeschoben werden dürfen (Besenböck 1992, 59). Die Fälle der tatsächlichen Abschaffung auf Basis

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