REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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14.02.2013 Aufrufe

284 nicht behandelt werden. Die Welschtirolerfrage bleibt bis zu der Optionsphase Anfang der 20er Jahre rein eine Angelegenheit der Binnenmigration. Die Flüchtlingsproblematik hingegen drohte sich - obwohl technisch gesehen allein der Verantwortung der cisleithanischen Behörden bzw. gemeinsamer österreichisch-ungarischen Heeresverwaltung - gegen Ende des Krieges sich zu internationalisieren. Nach dem Separatfrieden mit der Ukraine am 9 Feber 1918 und dem Friedensvertrag von Brest-Litowsk am 3. März kam es zwischen Polen und Ukrainern zu Kämpfen beziehungsweise zu Pogromen gegen die bereits rückgesiedelte jüdische Bevölkerung. (Mentzel 1995, 39) Gleichzeitig wurde - auf Basis der zahlenmäßigen Gegenseitigkeit - im Frühjahr 1918 die forcierte Rückführung der Kriegsgefangenen aus dem ehemaligen Russischen Reich eingeleitet. Die Rückführung der Südtiroler Flüchtlinge hat bereits im September 1917 begonnen, da laut Erlaß des k.k. Innenministeriums (Zl.55.641) vom 1. September die meisten Bezirke der Region - sowohl der deutschen wie der italienischen Teile - für die Zivilbevölkerung freigegeben wurden. "Die sich immer schwieriger gestaltende Unterbringung und Verpflegung der Kriegsflüchtlinge im Hinterland sowie der Bedarf an Arbeitskräften zur Besorgung landwirtschaftlicher und gewerblicher Arbeiten im Kriegsgebiete veranlasst das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Armeeoberkommando einem vielfach geäusserten Wusche Rechnung tragend, die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Süden in ihre Heimat zu gestatten." (BH/Feldkirch,1917,569,847/127) Um die Rückwanderung zu begünstigen und die Neuaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeit zu beschleunigen, waren "Lebensmittel, Saatgut, Flüchtlingsvieh und entsprechende Futtermittelmengen, die von den in Sammeltransporten in die Heimat rückkehrenden Flüchtlingen mitgenommen werden (...) überhaupt nicht zu beanstanden oder abzunehmen." (BH/Feldkirch,1918,569,34/173) 401 In Dornbirn waren Anfang 1918 noch 44 Südtiroler Flüchtlinge als Empfänger von staatlichen Flüchtlings-Unterstützung verzeichnet - für die Zeit vom 31.1 bis 1.3 1918 - die keine Folge gegeben werden, da derselbe erst seit dem Jahre 1897 in Lustenau sich aufhält, sohin von einer völligen Assimilation wohl nicht gesprochen werden kann.‟ (BH/Feldkirch,1915,569,2254/860prs) 401 Mitte des Jahres 1918 erkannte das Ministerium, daß die mangelnde Betreuung der Flüchtlinge vor Ort nach dem Krieg in die Rücksiedlungsgebiete große Probleme bereiten mußte und nahm die Organisierung von Repatriierungsinstitutionen in Angriff. „Die Erfahrungen, die bei der Durchführung der Repatriierung der Flüchtlinge nach Nordosten und dem Süden der Monarchie gewonnen wurden, haben gelehrt, dass die Uebergangszeit mit grossen Härten verbunden ist. (...) Das Ministerium nahm daher (...) die Fortführung der staatlichen Flüchtlingsfürsorge im Repatriierungsgebiete in Aussicht, je nach Bedarf die im Hinterlande geschaffenen Institutionen für Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung der Flüchtlinge, ferners die Einrichtungen für kulturelle Fürsorge, wie Notschulen, Fortbildungs- und Beschäftigungskurse, Lehr- und Arbeitswerkstätten etc. in das Repatriierungsgebiet zu übertragen.‟ (BH/Feldkirch,1918,569,160/5)

285 insgesamt 11.809,40 Kronen erhielten. Diese durften im Rahmen der allgemeinen Rückführungswelle in der ersten Hälfte des Jahres auch südlich des Brenners transportiert worden sein. Mit der Ausrufung der Republik Deutschösterreich wurde die staatliche Flüchtlingsfürsorge auf Deutsche in Österreich eingeschränkt. Diese Einengung des Begünstigtenkreises kam vor allem den Deutschsüdtiroler und geflüchteten deutschen Kolonialisten aus Galizien und Bukowina zugute. "Nach der Ausrufung der Republik Deutschösterreich verloren zahlreiche Flüchtlinge sofort ihre Arbeitsstellen. Die Arbeitsvermittlung für Flüchtlinge wurde eingestellt. Im November 1918 endete zudem der durch das Flüchtlingsgesetz zugestandene rechtliche Status und die damit verbundenen Ansprüche. Der Flüchtlingsstatus wurde nach der Ausrufung der Republik Deutschösterreich nur mehr Personen mit deutschösterreichischer Staatsbürgerschaft zuerkannt. Alle anderen Kriegsflüchtlinge der ehemaligen Monarchie, die sich auf deutschösterreichischem Staatsboden befanden, wurden von der staatlichen Fürsorgepflicht ausgenommen." (Mentzel 1995, 39). Viele Gemeinden Deutschösterreichs versuchten nun die neuerdings zu Staatsfremden reduzierten mittellosen Einwohner abzuschieben. Nach der Aktenlage zu urteilen, gab es im November 1918 in Dornbirn keine nichtdeutschen Flüchtlinge, die von der öffentlichen Wohltätigkeit abhängig gewesen wären. Auch die Kriegsgefangenen waren bereits repatriiert. Ein vollkommen neues Problem stellte jedoch der Umgang mit den Neoausländern aus dem Trentino dar. Mit dem Gesetz vom 22. November 1918 über "Umfang, Grenzen und Beziehungen des Staatsgebietes von Deutschösterreich" erklärte sich die Republik souverän "über das geschlossene Siedlungsgebiet der Deutschen innerhalb der bisher im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder". (Grandner 1995, 61). Für die Nichtdeutschen ohne Heimatberechtigung in diesem Raum bedeutete diese Erklärung zuerst einmal eine Gefährdung ihrer Aufenthaltssicherheit unabhängig ihres Einkommens oder Vermögenstands. 402 Zum ersten Mal schien es theoretisch möglich, Menschen allein wegen ihrer Ethnizität oder Rasse abzuschieben. Diesbezügliche Gefahren bestanden jedoch für Nichtjuden in Wirklichkeit nicht. Die zwei wichtigsten ethnisch fremden 402 Tirol unter Ausschluß des geschlossenen italienischen Siedlungsgebietes gehört nach einem Beschluß der Regierung von 22. November 1918 zum Gebiet Deutschösterreichs. Trentino war somit de iure ausgeschlossen (Rudigier 1985, 154)

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insgesamt 11.809,40 Kronen erhielten. Diese durften im Rahmen der allgemeinen<br />

Rückführungswelle in der ersten Hälfte des Jahres auch südlich des Brenners transportiert<br />

worden sein. Mit der Ausrufung der Republik Deutschösterreich wurde die staatliche<br />

Flüchtlingsfürsorge auf Deutsche in Österreich eingeschränkt. Diese Einengung des<br />

Begünstigtenkreises kam vor allem den Deutschsüdtiroler und geflüchteten deutschen<br />

Kolonialisten aus Galizien und Bukowina zugute.<br />

"Nach der Ausrufung der Republik Deutschösterreich verloren zahlreiche Flüchtlinge sofort<br />

ihre Arbeitsstellen. Die Arbeitsvermittlung für Flüchtlinge wurde eingestellt. Im November<br />

1918 endete zudem der durch das Flüchtlingsgesetz zugestandene rechtliche Status und die<br />

damit verbundenen Ansprüche. Der Flüchtlingsstatus wurde nach der Ausrufung der Republik<br />

Deutschösterreich nur mehr Personen mit deutschösterreichischer Staatsbürgerschaft<br />

zuerkannt. Alle anderen Kriegsflüchtlinge der ehemaligen Monarchie, die sich auf<br />

deutschösterreichischem Staatsboden befanden, wurden von der staatlichen Fürsorgepflicht<br />

ausgenommen." (Mentzel 1995, 39).<br />

Viele Gemeinden Deutschösterreichs versuchten nun die neuerdings zu Staatsfremden<br />

reduzierten mittellosen Einwohner abzuschieben. Nach der Aktenlage zu urteilen, gab es im<br />

November 1918 in Dornbirn keine nichtdeutschen Flüchtlinge, die von der öffentlichen<br />

Wohltätigkeit abhängig gewesen wären. Auch die Kriegsgefangenen waren bereits repatriiert.<br />

Ein vollkommen neues Problem stellte jedoch der Umgang mit den Neoausländern aus dem<br />

Trentino dar. Mit dem Gesetz vom 22. November 1918 über "Umfang, Grenzen und<br />

Beziehungen des Staatsgebietes von Deutschösterreich" erklärte sich die Republik souverän<br />

"über das geschlossene Siedlungsgebiet der Deutschen innerhalb der bisher im Reichsrate<br />

vertretenen Königreiche und Länder". (Grandner 1995, 61). Für die Nichtdeutschen ohne<br />

Heimatberechtigung in diesem Raum bedeutete diese Erklärung zuerst einmal eine<br />

Gefährdung ihrer Aufenthaltssicherheit unabhängig ihres Einkommens oder<br />

Vermögenstands. 402 Zum ersten Mal schien es theoretisch möglich, Menschen allein wegen<br />

ihrer Ethnizität oder Rasse abzuschieben. Diesbezügliche Gefahren bestanden jedoch für<br />

Nichtjuden in Wirklichkeit nicht. Die zwei wichtigsten ethnisch fremden<br />

402 Tirol unter Ausschluß des geschlossenen italienischen Siedlungsgebietes gehört nach einem Beschluß der Regierung von<br />

22. November 1918 zum Gebiet Deutschösterreichs. Trentino war somit de iure ausgeschlossen (Rudigier 1985, 154)

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