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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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28<br />

II. VOM NEOABSOLUTISMUS ZUM<br />

WELTKRIEG (1848-1914)<br />

A. Die Wandlung der Ausländerfrage<br />

1848 reichte das Habsburger Reich von Lemberg bis Mailand und von Cattaro bis Karlsbad.<br />

Österreich teilte Außengrenzen mit mehr Staaten als heute die Europäische Union.<br />

Freundschaftliche Abkommen im Ausländerbereich gab es zwischen „Österreich und den<br />

deutschen Bundesstaaten, dem päpstlichen Stuhle, Sardinien, Toscana, Modena, Parma,<br />

Rußland und Crakau‟ (von Püttlingen 1842, 285), nicht aber mit der glänzenden Pforte<br />

(Türkei), Serbien, Montenegro, die Schweiz oder Piemont. Die Einwanderungsfrage bezog<br />

sich vorwiegend auf ausländische Offiziere, Geistliche, Händler, Investoren, Handwerker und<br />

akademisch beziehungsweise professionell hoch qualifizierte Spezialisten wie Notare,<br />

Apotheker, Ärzte und Rechtsanwälte. In all diesen Fällen ging es vor allem um die<br />

Anerkennung der fachlichen Eignung. Eine Sondergruppe stellten die vorwiegend aus dem<br />

osmanischen Reich stammenden jüdischen 20 und moslemischen Ausländer dar. Mit<br />

Ausnahme der Angehörigen dieser zwei Religionsgemeinschaften waren Ausländer in allen<br />

wichtigen wirtschaftlichen Bereichen den Inländern gleichgestellt. In rechtlichen Belangen<br />

gab es einige Benachteiligungen, die aber der europäischen Norm entsprachen (von<br />

Püttlingen 1842).<br />

Mit dem Beginn der industriellen Revolution Mitte des 19. Jahrhunderts wurde die<br />

fremdstaatliche Einwanderung zahlenmäßig und politisch durch die Binnenwanderung<br />

allmählich verdrängt. Die aus den nicht deutschsprachigen Reichsratsländern der Monarchie<br />

stammenden Migranten dominierten in der publizistischen wie behördlichen Diskussion.<br />

Staatsfremde Zuwanderung fand in der Presse, im internen staatlichen Schriftverkehr und in<br />

der Sekundärliteratur kaum Erwähnung. Die Auseinanderentwicklung der zwei<br />

Migrationformen - Binnenwanderung und Einwanderung - wurde in der vorliegenden Studie<br />

thematisch getrennt behandelt. Die in dieser Studie aus forschungstechnischen Gründen<br />

vollzogene Trennung zwischen Staats- beziehungsweise Reichsfremden einerseits und die<br />

20 Vgl. John/Lichtblau 1990, 33: „Nach dem Frieden von Passarowitz (1719) zwischen Österreich und der Türkei durften<br />

sich türkische Juden in Wien niederlassen, es waren zumeist sefardische Juden. (..) Nur Juden aus der Türkei und den (ca.<br />

4.000) Tolerierten war es (bis 1848, E.S.) gestattet, sich dauernd in Wien aufzuhalten, alle anderen mussten eine Leibmut<br />

(Bolentaxe) zahlen.‟

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