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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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Raum aufgezeigt werden. Ausgehend von der Lage im Ersten Weltkrieg wird die<br />

Zuwanderung und Beschäftigung von Staatsfremden bis Mitte der 20er Jahre hinauf verfolgt.<br />

Hierbei stehen die zivilen Ausländer im Vordergrund. Um die Kontinuitäten in der<br />

Ausländerpolitik gegenüber Militärangehörigen im Ersten und Zweiten Weltkrieg zu<br />

untersuchen, wird die Montanindustrie - mit Schwerpunktlegung beim traditionsreichen<br />

Salzbergbau in Salzburg - dargestellt. Dieses Fallbeispiel bietet sich besonders an, da in<br />

beiden Kriegen vorwiegend Italiener bei der Saline beschäftigt wurden. Darüber hinaus kann<br />

am Beispiel der Salzverarbeitung ansatzweise verdeutlicht werden, dass die Zustände beim<br />

alpinen Bergbau - mit seiner jahrtausendealten Geschichte und seinen festgefügten Sitten -<br />

sich wesentlich vom relativ jungen und geschichtslosen Kohlebergbau unterscheiden.<br />

A. Russen, Galizier, Irredentisten und Reichsdeutsche im Bezirk Feldkirch<br />

Durch seine Grenzlage wurde der Bezirk Feldkirch bereits in den ersten Tagen des Ersten<br />

Weltkrieges mit der Unterbringung von feindlichen Ausländern konfrontiert. Der<br />

Grenzübergang in der Schweiz bei Buchs hatte bereits in den Jahren unmittelbar vor<br />

Kriegsausbruch 374 dafür gesorgt, dass die Gemeinden um die Stadt Feldkirch immer wieder<br />

mit der Ausländerfrage - und hier vor allem mit dem illegalen Grenzübertritt - konfrontiert<br />

wurden. Anfang August 1914 musste sich Vorarlberg als eine der ersten Regionen der<br />

Monarchie auf die neue Realität in einem Europa ohne offene Grenzen einstellen. Russen,<br />

Serben, Engländer, Belgier und Franzosen, die durch den unerwarteten Kriegsausbruch auf<br />

ihrer Reise am Grenzübergang in die Schweiz scheiterten, mussten im Raum Feldkirch<br />

bleiben. Bei Kriegsausbruch befanden sich viele Menschen im falschen Land. Die<br />

sogenannten feindlichen Ausländer in Österreich durften über Sonderabkommen die<br />

Heimreise antreten. Auch sie mussten dies über die Schweiz tun, da sie für das Deutsche<br />

Reich eine zusätzliche Erlaubnis und Legitimation benötigten. 375 Hierzu kamen eine<br />

geringere Zahl von in Vorarlberg ansässigen feindlichen Ausländern, die als Internierte in den<br />

374 Siehe Abschnitt über Schlepper weiter oben.<br />

375 Nach dem Abkommen mit Großbritannien (Jänner 1915) konnten österreichisch-ungarische Reichsangehörige und<br />

britische Staatsangehörige folgender Kategorien ungehindert heimreisen: Frauen und Kinder; Männern unter 18 und über 50<br />

Jahren; Militärdienstuntaugliche (kranke, bzw. mit schweren Gebrechen behaftete Personen); Militärärzte.<br />

„Heimreisebewilligungen über Deutschland sind nur dann zulässig, wenn der Bewilligungswerber eine bezügliche Erlaubnis<br />

der deutschen Behörden vorweisen vermag.‟ (BH/Feldkirch,1915,591,21/15/prs) Das Abkommen mit Frankreich deckte sich<br />

mit dem von England mit Ausnahme der Altersgrenzen für Männer, die restriktiver waren (17 bis 55 Jahre)<br />

(BH/Feldkirch,1915,591,21/1120/prs). Das Abkommen mit Rußland war großzügiger (17 bis 45 Jahre) und sah vor, daß<br />

mittellose Russen unter bestimmten Umständen um Fahrtunterstützung ansuchen konnten.<br />

(BH/Feldkirch,1915,591,21/1120/prs).

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