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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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263<br />

Zigeunerbekämpfung (siehe oben) aus der Monarchie auf die jüdischen Ungarn, Galizier und<br />

Bukowiner ausgeweitet.<br />

Das Konzept des Inländerschutzes baute auf dem Rassenprinzip der Option auf. Hiernach<br />

sollten alle Staatsfremden außer den Reichsdeutschen bei der Arbeitsplatzvermittlung<br />

benachteiligt werden (MfSVer,1922,61,21391). Somit wurde die Ethnisierung im<br />

staatsbürgerschaftlichen Bereich auf das Gebiet der Arbeitsmarktpolitik übertragen. Diese<br />

Entwicklung erreichte im Inlandarbeiterschutzgesetz von 1925 ihre logische Konsequenz. Da<br />

die Wirtschaftskrise im Deutschen Reich seit 1923 für eine verstärkte Zuwanderung nach<br />

Österreich sorgte, wurden in diesem Gesetz die Deutschen nicht mehr ausgenommen. Diese<br />

Deethnisierung schob rein arbeitsmarkt- und sozialpolitische Gesichtspunkte in den<br />

Vordergrund und verdrängte somit vorübergehend die Fragen Nationalität und Rasse.<br />

Schließlich sollten die 1926 "zwischen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und<br />

der deutschen Reichsarbeitsverwaltung aufgestellten Richtlinien" den Austausch von<br />

Arbeitnehmern zwischen Österreich und dem Deutschen Reich reaktivieren. Für die<br />

Reichsarbeitsverwaltung unterzeichnete deren Präsident, Dr. Friedrich Syrup, das<br />

Abkommen. Er wurde später Leiter der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und<br />

Arbeitslosenversicherung und war für die arbeitsmarktpolitische Eingliederung der Ostmark<br />

in das Deutschen Reich verantwortlich (MfSVer,1926,494,578). Begleitend zu diesem<br />

Übereinkommen ist das "Gegenseitigkeitsübereinkommen über die Arbeitslosenversicherung"<br />

zu sehen, das das Arbeiten im Deutschen Reich zusätzlich erleichtern sollte<br />

(MfSoVer,1925,494,55571). Beim Anschluss kamen alle drei ausländerpolitischen<br />

Maßnahmen neuerlich zum Tragen. Der österreichische Arbeitsmarkt wurde ausgeplündert.<br />

Auf die Bedürfnisse der ostmärkischen Wirtschaft wurde kaum Rücksicht genommen. Die<br />

rassistische Ausgrenzung von Juden beim Staatsbürgerschaftsrecht wurde insofern<br />

fortgesetzt, als jüdische und romani Österreicher im deutschen Staat keine Bürgerrechte<br />

besaßen. Das Inlandarbeiterschutzgesetz blieb bis April 1941 in Kraft.<br />

Die folgenden zwei Beispiele sollen die Unterschiedlichkeit dieser Übergänge und<br />

Kontinuitäten verdeutlichen. Vorarlberg war innerhalb des Untersuchungszeitraumes neben<br />

Wien das zweitwichtigste Einwanderungszentrum des Landes. Anhand des Bezirks Feldkirch<br />

- mit Schwerpunktlegung bei der Industriestadt Dornbirn - sollen die Auswirkungen der<br />

Ethnisierung, Deethnisierung und Reethnisierung des Arbeitsmarktes auf einen beschränkten

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