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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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244<br />

2.) in den Internierungsstationen des pol. Bez. Oberhollabrunn (Interniertenlager Raschala,<br />

Weyerburg, Enzersdorf i.T., Mittergrabern und Sitzendorf mit insgesamt 2679 Internierten,<br />

wovon derzeit 922 beschäftigt sind) (...);<br />

3.) Internierungsstation Göllersdorf (300 Internierte) (...);<br />

4.) Internierungsstationen Katzenau bei Linz (mit 6707 Internierte, hievon 3098 beschäftigt)<br />

(...)." (MdI,1916,19/3,1825,15202)<br />

2. "den Einheimischen ganz assimiliert und durchaus verläßlich"<br />

Die Reichsitaliener waren, wie oben gezeigt, die einzige numerisch relevante feindliche<br />

Ausländergruppe, die sich innerhalb der Grenzen des heutigen Österreich niedergelassen<br />

hatte. Ab Mai 1915 wurden alle wehrfähigen reichsitalienischen Männer registriert und<br />

großteils festgenommen 354 . Alle nichtwehrfähigen Männer und sämtliche reichsitalienische<br />

Frauen 355 sollten nach einem Bericht des k.u.k. Kriegsüberwachungsamts vom 16. Juli 1915<br />

über die Schweiz in die Heimat abgeschoben werden. Ausgenommen wurden lediglich<br />

assimilierte Ausländer. Die Methoden, die angewendet wurden, um festzustellen wer<br />

assimiliert war und wer nicht, kann als ein Vorgriff auf die Nachkriegszeit gewertet werden.<br />

"Anläßlich des Ausbruches des Krieges mit Italien wurde von hieraus die Verfügung<br />

getroffen, dass im südwestlichen Armeebereiche sämtliche im wehrfähigen Alter (18-50<br />

Jahre) stehenden sowie auch die verdächtigen Reichsitaliener verhaftet, interniert und die<br />

übrigen über die Schweizer Grenze nach Italien abtransportiert werden. (...) In den übrigen<br />

österreichischen Verwaltungsgebieten wurden, abgesehen von den Verdächtigen, gleichfalls<br />

die Wehrfähigen interniert (...). Die Nichtwehrfähigen sollen in diesem Gebiete in der Regel<br />

auch abgeschafft werden, namentlich diejenigen, deren Aufenthalt im Inlande sich aus<br />

irgendwelchen Gründen als unerwünscht darstellt." (MdI,1915,19/3,1816,15160)<br />

354 Die Registrierung und Festnahme der Reichsitalien beim Kriegsausbruch am 23. Mai war viel besser vorbereitet wie<br />

ähnliche Maßnahmen beim unmittelbaren Kriegsausbruch in August 1914. So standen geeignete Internierungsunterkünfte in<br />

den wichtigsten Zentren bereit. Verzeichnisse wurde für den Kriegsfall angelegt. „Der Statthalter wird daher aufgefordert,<br />

geeignete Unterkünfte für diesem Zweck sicherzustellen (...). Wehrfähige Reichsitaliener, dann solche unverläßliche<br />

Personen, welche dem Feinde von Nutzen sein könnten, Rädelsführer, Geiseln etz. sind unbedingt ins Internierungslager<br />

abzuschieben.‟ (MdI,1915,19/3,1813,7876)<br />

355 Die Kategorie reichsitalienischen Frauen wurde definiert als weibliche Familienangehörige, die im Königreich Italien<br />

heimatberechtigt waren. Dies bedeutete, daß auch die in Österreich geboren Kinder bzw. die deutschösterreichische und<br />

Welschtiroler Ehefrauen zugewanderter reichsitalienischen Männer auch ab Mai 1915 theoretisch bedroht wurden mit der<br />

Abschiebung in eine Heimat, die sie nie oder ganz selten besucht hatten. Diese Politik wird auch heute - wie weiter unter<br />

angeführt wird - gegenüber den türkisch-, kurdisch- und südslawischösterreichischen Minderheiten in Österreich<br />

angewendet.

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