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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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und bemüht war, die Lage der eigenen Kriegsgefangenen auf Basis der Gegenseitigkeit zu<br />

verbessern, indem man die Lebensbedingungen der Russen, Serben und Italiener in Österreich<br />

verbessert. Schließlich im Fall drei wird das Verhalten eines heimischen Unternehmers<br />

dargestellt, das nicht nur unzulässig, sondern in der Regel auch mit schweren Strafen seitens<br />

des Kriegsministeriums beziehungsweise Ministerium des Innern geahndet wurde.<br />

1. verschärftes Straflager für meuternde Italiener<br />

"Ende September 1916 kamen 50 KGF. des Lagers Mauthausen nach Fieberbrunn zu einer<br />

Wasserleitung als Erdarbeiter. Sie gehören, wie aus dem Urteilsspruche hevorgeht,<br />

verschiedenen Berufe an in denen sie zum Teil an schwere Arbeiten nicht gewohnt waren.<br />

(...) Am 10.10.1916 verweigerten nach der Anzeige, OZ.3,41 Kgf. nach der Menage um 1 Uhr<br />

nm., als sie, auf Befehl des Eskortemannes Inftr. Josef Schreiner die Arbeit wieder<br />

aufnehmen wollten, den Gehorsam unter der Angabe, dass die Kost unzulänglich sei. Sie<br />

nahmen nach erhaltener Kostzubusse am 11.10.1916 früh die Arbeit wieder auf.<br />

Am 23.10.1916, 1 Uhr nm. verweigerten sie nach der Anzeige, OZ.5, wiederum gemeinsam<br />

dem Befehl des genannten Eskortemannes zum Wiederantritt der Arbeit den Gehorsam,<br />

nahmen jedoch schon um 3h nm., als sie Erdäpfel und Käse erhalten hatten, die Arbeit wieder<br />

auf. (...)<br />

Erwägt man (...) den Grundsatz des Art. VIII des Haager-Uebereinkommens betr. die Gesetze<br />

und Gebräuche des Landkrieges zum 18.X.1907, dass nämlich die Kgf. den Gesetzen, die in<br />

dem Heere des Staates - das ist somit der mobilisierten bewaffneten Macht - gelten, in dessen<br />

Gewalt sie sich befinden, unterliegen, so kann daran nicht gezweifelt werden, dass auch Kfg.<br />

das Verbrechen der Meuterei begehen können, wie dies auch in der deklarativen Verordnung<br />

des k.k.LVM. vom 12.8.1915 ausgesprochen ist.<br />

Die weitere Einwendung der Verteidigung, dass der Eskortemann Infanterist Josef Schreiner<br />

nicht als Oberer im Sinne des § MSTG. angesehen werden kann, widerlegt sich durch den<br />

Hinweis auf seine Stellung als Aufsichtsorgan. Dass er sowie die Gendarmerie wenig<br />

Tatkraft, die vielleicht die Meuterei im Keime erstickt hätte können, entwickelte, kommt für<br />

die Schuldfrage nicht in Betracht. Die Kgf. machten sich diesem Umstand eben zu Nutze. (...)

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