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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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224<br />

Zigeunerbekämpfung gab. Bei beiden Herangehensweisens geht es um eine generelle<br />

Verfolgung der Roma, die sich auf eine a priori Annahme stützt, dass die Roma als<br />

Volksgruppe an sich zur Kriminalität neigen. Streitpunkt scheint nicht das Ziel, sondern die<br />

Methode zu sein. Interessanterweise verrät die sonst für ihre Romafeindlichkeit bekannte<br />

Statthalterei in Wien (John/Lichtblau 1990, 289) eine ausgesprochen humane Einstellung in<br />

diesen Akten, die auf eine gewisse Treue zum liberalen Gleichbehandlungsgrundsatz der<br />

Gründerzeit schließen lässt. Bereits 1907 lehnt die Wiener Statthalterei nämlich eine<br />

Erteilung von "generellen Weisungen an alle Landesstellen", wonach Roma de facto von der<br />

Ausstellung von Wandergewerbescheinen ausgeschlossen werden sollten, ab.<br />

"Eine besonders strikte Anwendung dieser Bestimmungen (Hausierpatents und Normal-Erlass<br />

von 23.12.1881, E.S.) einer bestimmten Bevölkerungsklasse gegenüber ausdrücklich<br />

aufzutragen, erscheine übrigens leicht als eine gehässige Massnahme, und wäre geeignet, die<br />

gleichmässige Handhabung der betreffenden Normen zu beirren, daher ein solcher Auftrag,<br />

und zwar auch gegenüber den Zigeunern nach Tunlichkeit besser vermieden wird. Ebenso<br />

wenig erscheint es erforderlich, wegen dieses vereinzelten Falles, der sich zudem bereits vor<br />

längerer Zeit (1906) zutrug, der Bh. Bruck a.d. Mur eine Ausstellung zu machen."<br />

(MföA,1908,2463,32382)<br />

Durch die Forderung, dass Roma allgemein von der Ausübung von Wandergewerben<br />

ausgeschlossen werden sollten, wollte man sie daran hindern, sich außerhalb ihrer<br />

Heimatgemeinde kriminell betätigen zu können. Dieser Vorschlag stammte 1907 von Alfred<br />

von Lenz, nachdem im Jahr zuvor einige Roma Frauen beim Stehlen festgenommen wurden<br />

jedoch nicht entsprechend seine Vorstellungen bestraft werden konnten. Lenz verlangte, dass<br />

die ganze Zigeunerbande abgeschoben und ihnen die Gewerbescheine entzogen werden<br />

sollten. 333 Obwohl dieser Forderung 1907/1908 von den Behörden nicht entsprochen werden<br />

könnte, blieb dieser Ansatz bei der Zigeunerbekämpfung bis zum Ersten Weltkrieg aktuell.<br />

Der oberösterreichische Landtag wendete sich mit einem ähnlichen Anliegen 1911 an das<br />

Ministerium für Inneres (MföA,1911,2463,5752). In der oben zitierten Stellungnahme aus<br />

dem Land Salzburg (Landesregierung), wurde bemängelt, dass obwohl viele durchziehende<br />

332 Hierzu gehörten Arbeitsbuch, Heimatschein, Gewerbebewilligung oder Gewerbekonzession.<br />

333 Vgl. (MföA,1908,2463,32382). „Zu dieser Eingabe, sah sich Lenz veranlasst, weil sich der Fall ereignete, dass in der<br />

Lilienfelder Gegend anlässlich eines Diebstahles durch Zigeunerinnen, gegen die Truppe, welcher diese angehörten, nicht in<br />

entsprechender Weise vorgegangen werden konnte, weil deren Mitglieder teilweise mit ordnungsmässigen Hausierscheinen<br />

von mährischen und böhmischen Bezirkshauptmannschaften versehen gewesen seien.‟ Mitglieder dieser Zigeunerbande,

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