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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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4. Weltkrieg als Wanderungsregulator<br />

219<br />

Mit der Ermordung des österreichischen Thronfolgers Franz Ferdinand am 28. Juni 1914 und<br />

der österreichisch-ungarischen Kriegserklärung an Serbien - ein Monat danach (28.7.1914) -<br />

wurden nicht nur die Grenzen zum feindlichen Ausland blockiert, auch die Verkehrswege in<br />

das nichtfeindlichen Nachbarland Schweiz wurden wesentlich strenger kontrolliert. Die<br />

Einwanderung von russischen, serbischen und rumänischen Staatsbürger hörte ganz auf. Die<br />

Durchwanderung von ungarischen und bulgarischen Staatsbürgern wurde erschwert. Auch die<br />

Grenze zur Schweiz wurde nun genaustens kontrolliert, da das westliche Nachbarland zurecht<br />

als Zentrum der alliierten Spionagetätigkeit angesehen wurde. Die 1867 eingeführte<br />

Freizügigkeit im zivilen Reiseverkehr wurde zuerst radikal beschnitten und dann gänzlich<br />

aufgegeben. Der Erste Weltkrieg brachte das Ende der Politik der offenen Grenzen, die die<br />

zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts geprägt hatte.<br />

Für die kroatischen Stellungsflüchtlinge bedeutete die Verordnung<br />

"sub.Zl.5474/M.Pr./Budapest Közlöny" vom 26. Juli 1914 ein umfassendes<br />

Ausreiseverbot 329 . Für wehrtaugliche männliche Untertanen des ungarischen Königreiches<br />

galt die Auswanderung "solange sie der auf dem Wehrgesetze beruhenden Stellungs- oder<br />

Dienstpflicht unterstehen , für alle Länder der heiligen ungarischen Krone (als) überhaupt<br />

verboten". Ausnahmen konnten nur noch vom ungarischen Innenministerium und vom<br />

kroatisch-slawonischen Banus (Gouverneur) genehmigt werden. Alle untergeordneten<br />

Instanzen - wie etwa Komitats- und Munizipalbehörden, Vizegespann oder<br />

Polizeihauptmannschaft verloren zwischen Ende Juli und Anfang September das Recht<br />

Reisepässe auszustellen. 330<br />

Obwohl heute rückblickend dieses Unterfangen kaum noch möglich war, befürchteten die<br />

österreichischen Behörden auch während des Weltkrieges eine Fortsetzung der<br />

Schleppertätigkeit. Aus damaliger Sicht war dies auch verständlich, bedenkt man die<br />

Bedeutung der Wehrpflicht bei der Entscheidungsfindung zur Auswanderung. Mit Beginn der<br />

329 betr: „Verhütung der Wehrpflichtverletztung durch Grenzüberschreitung, ÖStA/AVA, MdI/Präs, Kt: 1820, „Bericht von<br />

Min.f.Landesvert.,25.10.15, P.Nr.22759/1915 (AIS:II/11/22759/1915). Ab Kriegsausbruch versuchten die österreichischen<br />

und ungarischen Behörden ihre Migrationspolitik zu harmonisieren. Noch Mitte 1915 wurde die Gefahr der illegale<br />

Auswanderung als real angesehen.

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