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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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196<br />

Vereinigten Staaten dieses Verfahren als Abweisungsgrund für ungarische Auswanderer<br />

ansähen". 303<br />

Braun traf sich bei seinem Aufenthalt in Budapest auch mit dem Leiter der in Ungarn illegal<br />

operierenden führenden europäischen Auswanderungsagentur Friedrich Mißler. Der vom<br />

Deutschen Reich geförderte Schlepper Mißler beschwerte sich über die unfairen<br />

Konkurrenzverhältnisse in Ungarn, die durch die Cunard-Abkommen entstanden waren. Die<br />

Ungarn hatten - wohlgemerkt - im Jahre 1904 lediglich die Praktiken zur Anwendung<br />

gebracht, die Mißler und die anderen deutschen Agenturen nach der Choleraepidemie 1892 an<br />

den Grenzen zu Preußen, Sachsen, Bayern und Elsaß-Lothringen entwickelt hatten.<br />

"Dazu holte er auch Auskünfte von dem deutschen Auswanderungsagenten Mißler ein. Es<br />

stellte sich heraus, dass örtliche Polizeibeamte selbst Auswanderer, die im Besitz von Prepaid<br />

tickets waren, davon abhielten, mit anderen Gesellschaften als der Cunard Line zu reisen. Sie<br />

nahmen ihnen ihre Karten ab und zwangen sie, mit der Cunard Line von einem ungarischen<br />

Auswanderungshafen zu fahren. Durch weitere Gespräche mit Beamten sowie mit den Leitern<br />

von Auswanderungsagenturen in Kroatien versuchte Braun, seine Eindrücke zu verdichten.<br />

(...)<br />

Braun teilte dem US-Handels- und Arbeitsministerium noch während seines<br />

Europaaufenthalts am 13. Juni 1905 "die Namen und Adressen von Personen mit, die als<br />

Subagenten für Schiffahrtsgesellschaften arbeiteten. Eine große Anzahl der genannten<br />

Personen waren Regierungs-, Bezirks- oder Staatsbeamte. Er übersandte ferner<br />

Zeugenaussagen, die bestätigten, dass das zentrale ungarische Fahrkartenbüro für Abschlüsse<br />

mit der Cunard Line Provisionen von vier Kronen pro Auswanderer zahlte". 304<br />

Cunard hielt sich - genauso wie alle anderen in Ungarn tätigen Agenturen und Reedereien -<br />

nicht an das Verbot der Beförderung von Stellungsflüchtlingen im Ausland. Diese<br />

Zurschaustellung der Geringschätzung staatlicher Migrationsbestimmungen musste in der<br />

Bevölkerung bald zur Unzufriedenheit geführt haben. Mit dem Cunard-Abkommen von 1904<br />

hat der ungarische Staat nicht nur gegen seine eigenen Anwerbungs- und Schleppereiverbote<br />

303 vgl. Just 1988, 254.<br />

304 vgl. Just 1988, 254.

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