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REICHSFREMDE, STAATSFREMDE UND DRITTAUSL?NDER

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wollte sich zwar beider Gruppen - der Legalen und Illegalen - grundsätzlich entledigen, der in<br />

Kauf zu nehmende Schaden für Ungarn gestaltete sich jedoch unterschiedlich. Die legale<br />

Auswanderung nichtmagyarischer Bevölkerungsteile war zwar wirtschaftlich eine Belastung,<br />

politisch gesehen jedoch positiv, da sie wie "ein Ventil (für) alle nationalistischen und auch<br />

sozialistischen Tendenzen" wirkte. 261 Stellungsflucht wirkte sich wirtschaftlich genauso<br />

belastend bzw. politisch stabilisierend aus, entzog jedoch darüberhinaus dem gemeinsamen<br />

österreichisch-ungarischen Heer jährlich zehntausende Rekruten. Legale slawische Migranten<br />

wanderten oft mehrmals zwischen Ungarn und Amerika hin und her, bevor sie sich endgültig<br />

für die Auswanderung oder Rückwanderung entschieden. Mehrheitlich beabsichtigten die<br />

Amerikareisenden nur vorübergehend zu bleiben. "In Amerika niederlassen wollten sich<br />

höchsten die Wehrpflichtigen, die aus Furcht vor Bestrafung in Ungarn lieber endgültig dort<br />

blieben". 262 Aus diesem Grund versuchte der Staat mit allen Mitteln von den wehrpflichtigen<br />

Bürgern die dem Staat zustehenden Dienstjahre in Anspruch zu nehmen, bevor sie<br />

auswanderten, damit diese militärische Arbeitskraft nicht für immer verloren ging. Denn der<br />

Versuch, sie zu zwingen, aus Amerika zurückzureisen, um ihren Wehrdienst abzuleisten, war<br />

fast aussichtlos, obwohl dieser gesetzlich vorgeschrieben war.<br />

"Die in New-Jersey, Vereinigten Staaten von Amerika, erscheinende ruthenische Zeitung<br />

'Svoboda' belehrt ihre Konnationalen in nachstehender Weise über ihre militärischen<br />

Verpflichtung: Wer von seinem Truppenkommando im Wege einer k.u.k. Konsularbehörde<br />

eine Einberufung erhält, muß unverzüglich bei dem betreffenden Konsularamte erscheinen<br />

und sich zur Reise in die Heimat vorbereiten. Wer kein Reisegeld hat, den sendet der Konsul<br />

auf Kosten der Regierung nach Österreich. Der Einberufene muß aber, wenn er in der Heimat<br />

Besitz hat, die Kosten rückvergütten; falls er jedoch keinerlei Vermögen besitzt, dann hat die<br />

Heimatgemeinde diese Kosten zu ersetzen. Eine Enthebung von der Einberufung kann nur im<br />

Falle einer Erkrankung stattfinden. (...) Anders steht jedoch die Sache mit jenen, die trotz<br />

Empfanges der Einberufungskarte beim Konsulate nicht erschienen sind. Die militärischen<br />

Kreise Oesterreichs betrachten solche Leute als Desertuere. Die Letzteren können nicht in die<br />

Heimat zurückkehren, denn ihnen drohen empfindliche Strafen: Eine zwei bis dreimonatliche<br />

Arreststrafe und über dies eine entsprechende Geldstrafe. Um diesen Strafen zu entgehen,<br />

bleibt den betreffenden Leuten nichts anderes übrig, als auf eine kaiserliche Amnestie zu<br />

260 Glettler 1980, 112; vgl. Abschnitt V.3. Die „Amerikanische Aktion‟, 108-138.<br />

261 Glettler 1980, 362.

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